Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.Behörden, fremden Bahnverwaltungen und Verkehrsanstalten sowie der geschäftsführenden Verwaltung des VDEV. ist die bevorstehende Eröffnung einer Bahnstrecke anzuzeigen, unter Angabe der Spurweite, der größten Steigung, des kleinsten Bogenhalbmessers, des größten zulässigen Radstandes und Raddruckes, der Art des Lademaßes, etwaiger Anschlüsse, der Länge der Strecke, der Betriebsart, der Verkehrsbefugnis der Stationen u. ä.; dabei ist auch über die Unterstellung unter das internationale Frachtrechtübereinkommen Mitteilung zu machen. Alle bei Eröffnung neuer Bahnstrecken erforderlichen Maßnahmen (diese sind für die preußisch-hessischen Bahnen in besonderen Betriebseröffnungsvorschriften niedergelegt) werden nur zum Teil erforderlich, wenn es sich um die B. neuer (auch zweiter oder weiterer Gleise) oder neuer und erweiterter Stationen handelt. Giese. Betriebsetat, Voranschlag der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben für eine bestimmte Rechnungsperiode (Etatjahr). Die Aufstellung des B. ist im Interesse einer geregelten Gebarung sowohl bei Staats- als auch bei Privatbahnen notwendig. Der B. der Staatsbahnen unterliegt als unmittelbarer oder mittelbarer (wenn die Staatseisenbahn als "ausgeschiedener" Verwaltungszweig behandelt wird) Bestandteil des Staatshaushaltes den gleichen Bestimmungen, wie die anderen Bestandteile des staatlichen Haushaltes, muß also in konstitutionellen Staaten der verfassungsmäßigen Behandlung zugeführt werden. Bei Privatbahnen wird der B. von der mit der Leitung der Geschäftsführung betrauten Stelle (Direktion) dem Organ, das nach den Statuten mit der Aufsicht über die Geschäftsführung betraut ist (Aufsichtsrat), zur Genehmigung vorgelegt. Ist der Staat an dem Betriebsergebnis einer Privatbahn, z. B. infolge einer Zinsgarantie finanziell interessiert, so bedarf der B. auch der staatlichen Genehmigung (s. Rechnungswesen). Betriebsgemeinschaften (joint working, working agreements; exploitations en commun; esercizio in comune), Vereinigungen, durch die zwei oder mehrere Eisenbahnverwaltungen verabreden, ihre Bahnlinien oder Teile derselben, insbesondere einzelne Bahnhofsanlagen, auf gemeinsame Rechnung zu betreiben. Zu den ältesten Betriebsgemeinschaften sind wohl die Gemeinschaftsbildungen auf großen Eisenbahnknotenpunkten in England und Nordamerika zu rechnen. Der Wettbewerb der Eisenbahngesellschaften untereinander hat es den Bahnverwaltungen nicht immer zweckmäßig erscheinen lassen, die Betriebsführung von Anschlußbahnhöfen und Anschlußstrecken einer der beteiligten Verwaltungen auf gemeinsame Kosten derselben zu überlassen; über die Verteilung der Kosten hätte man sich wohl geeinigt, aber dadurch würde man noch nicht die völlig unparteiische Betriebsführung erzielt haben. Um diese sicherzustellen, sind vielfach für den Bau und die Verwaltung solcher Verbindungslinien und Bahnhöfe (Junctions, Union Depots) von den beteiligten Eisenbahngesellschaften besondere Aktiengesellschaften gebildet. Die Aktien solcher Gesellschaften befinden sich in den Händen von Vertretern der Eisenbahngesellschaften, von denen die Rechte der Aktionäre und Aufsichtsräte wahrgenommen werden. Dagegen ist in der Regel das Beamtenpersonal solcher Verbindungslinien und Bahnhöfe keiner der anschließenden Eisenbahngesellschaften, sondern dem Direktor der gemeinsam gebildeten Gesellschaft unterstellt, damit es um so unparteiischer die Betriebs- und Geschäftsführung ausübt. Im übrigen ist fast in allen Ländern der Betrieb von Gemeinschaftslinien und Gemeinschaftsbahnhöfen durch besondere Verträge so geregelt, daß entweder eine der beteiligten Verwaltungen auf Kosten der anderen den Betrieb führt oder daß das Eigentum der einen von der anderen Verwaltung gegen Vergütung mitbenutzt wird (s. Betriebsverträge). Das wichtigste Gemeinschaftsgebilde im Eisenbahnwesen ist wohl die durch Staatsvertrag vom 23. Juni 1896 gegründete preußisch-hessische Eisenbahnbetriebs- und Finanzgemeinschaft. Durch diesen Vertrag werden die im Besitz des preußischen und des hessischen Staates befindlichen Eisenbahnen nach den Grundsätzen der preußischen Staatseisenbahnverwaltung in verkehrspolitischer und volkswirtschaftlicher Beziehung als ein einheitliches Netz verwaltet. Die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, mit Ausnahme der Steuern, die jeder Staat für sich zu tragen hat, sind gemeinsame, der Einnahmeüberschuß wird unter beide Staaten nach einem vereinbarten Maßstabe verteilt. Als Teilungsmaßstab ist auf Grund eines Erfahrungssatzes eine Teilungsziffer ermittelt worden. Die Anlagekosten neuer Eisenbahnen sowie die Aufwendungen für diejenigen Ergänzungen, deren Kosten nicht unter den Betriebsausgaben verrechnet werden, trägt jeder Staat für sein Gebiet. Die Kosten der Vermehrung des Fahrparks werden nach dem Anteil am Betriebsüberschuß auf beide Staaten verteilt. Die so von jedem Staat für sich allein aufgewendeten Behörden, fremden Bahnverwaltungen und Verkehrsanstalten sowie der geschäftsführenden Verwaltung des VDEV. ist die bevorstehende Eröffnung einer Bahnstrecke anzuzeigen, unter Angabe der Spurweite, der größten Steigung, des kleinsten Bogenhalbmessers, des größten zulässigen Radstandes und Raddruckes, der Art des Lademaßes, etwaiger Anschlüsse, der Länge der Strecke, der Betriebsart, der Verkehrsbefugnis der Stationen u. ä.; dabei ist auch über die Unterstellung unter das internationale Frachtrechtübereinkommen Mitteilung zu machen. Alle bei Eröffnung neuer Bahnstrecken erforderlichen Maßnahmen (diese sind für die preußisch-hessischen Bahnen in besonderen Betriebseröffnungsvorschriften niedergelegt) werden nur zum Teil erforderlich, wenn es sich um die B. neuer (auch zweiter oder weiterer Gleise) oder neuer und erweiterter Stationen handelt. Giese. Betriebsetat, Voranschlag der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben für eine bestimmte Rechnungsperiode (Etatjahr). Die Aufstellung des B. ist im Interesse einer geregelten Gebarung sowohl bei Staats- als auch bei Privatbahnen notwendig. Der B. der Staatsbahnen unterliegt als unmittelbarer oder mittelbarer (wenn die Staatseisenbahn als „ausgeschiedener“ Verwaltungszweig behandelt wird) Bestandteil des Staatshaushaltes den gleichen Bestimmungen, wie die anderen Bestandteile des staatlichen Haushaltes, muß also in konstitutionellen Staaten der verfassungsmäßigen Behandlung zugeführt werden. Bei Privatbahnen wird der B. von der mit der Leitung der Geschäftsführung betrauten Stelle (Direktion) dem Organ, das nach den Statuten mit der Aufsicht über die Geschäftsführung betraut ist (Aufsichtsrat), zur Genehmigung vorgelegt. Ist der Staat an dem Betriebsergebnis einer Privatbahn, z. B. infolge einer Zinsgarantie finanziell interessiert, so bedarf der B. auch der staatlichen Genehmigung (s. Rechnungswesen). Betriebsgemeinschaften (joint working, working agreements; exploitations en commun; esercizio in comune), Vereinigungen, durch die zwei oder mehrere Eisenbahnverwaltungen verabreden, ihre Bahnlinien oder Teile derselben, insbesondere einzelne Bahnhofsanlagen, auf gemeinsame Rechnung zu betreiben. Zu den ältesten Betriebsgemeinschaften sind wohl die Gemeinschaftsbildungen auf großen Eisenbahnknotenpunkten in England und Nordamerika zu rechnen. Der Wettbewerb der Eisenbahngesellschaften untereinander hat es den Bahnverwaltungen nicht immer zweckmäßig erscheinen lassen, die Betriebsführung von Anschlußbahnhöfen und Anschlußstrecken einer der beteiligten Verwaltungen auf gemeinsame Kosten derselben zu überlassen; über die Verteilung der Kosten hätte man sich wohl geeinigt, aber dadurch würde man noch nicht die völlig unparteiische Betriebsführung erzielt haben. Um diese sicherzustellen, sind vielfach für den Bau und die Verwaltung solcher Verbindungslinien und Bahnhöfe (Junctions, Union Depots) von den beteiligten Eisenbahngesellschaften besondere Aktiengesellschaften gebildet. Die Aktien solcher Gesellschaften befinden sich in den Händen von Vertretern der Eisenbahngesellschaften, von denen die Rechte der Aktionäre und Aufsichtsräte wahrgenommen werden. Dagegen ist in der Regel das Beamtenpersonal solcher Verbindungslinien und Bahnhöfe keiner der anschließenden Eisenbahngesellschaften, sondern dem Direktor der gemeinsam gebildeten Gesellschaft unterstellt, damit es um so unparteiischer die Betriebs- und Geschäftsführung ausübt. Im übrigen ist fast in allen Ländern der Betrieb von Gemeinschaftslinien und Gemeinschaftsbahnhöfen durch besondere Verträge so geregelt, daß entweder eine der beteiligten Verwaltungen auf Kosten der anderen den Betrieb führt oder daß das Eigentum der einen von der anderen Verwaltung gegen Vergütung mitbenutzt wird (s. Betriebsverträge). Das wichtigste Gemeinschaftsgebilde im Eisenbahnwesen ist wohl die durch Staatsvertrag vom 23. Juni 1896 gegründete preußisch-hessische Eisenbahnbetriebs- und Finanzgemeinschaft. Durch diesen Vertrag werden die im Besitz des preußischen und des hessischen Staates befindlichen Eisenbahnen nach den Grundsätzen der preußischen Staatseisenbahnverwaltung in verkehrspolitischer und volkswirtschaftlicher Beziehung als ein einheitliches Netz verwaltet. Die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, mit Ausnahme der Steuern, die jeder Staat für sich zu tragen hat, sind gemeinsame, der Einnahmeüberschuß wird unter beide Staaten nach einem vereinbarten Maßstabe verteilt. Als Teilungsmaßstab ist auf Grund eines Erfahrungssatzes eine Teilungsziffer ermittelt worden. Die Anlagekosten neuer Eisenbahnen sowie die Aufwendungen für diejenigen Ergänzungen, deren Kosten nicht unter den Betriebsausgaben verrechnet werden, trägt jeder Staat für sein Gebiet. Die Kosten der Vermehrung des Fahrparks werden nach dem Anteil am Betriebsüberschuß auf beide Staaten verteilt. 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Behörden, fremden Bahnverwaltungen und Verkehrsanstalten sowie der geschäftsführenden Verwaltung des VDEV. ist die bevorstehende Eröffnung einer Bahnstrecke anzuzeigen, unter Angabe der Spurweite, der größten Steigung, des kleinsten Bogenhalbmessers, des größten zulässigen Radstandes und Raddruckes, der Art des Lademaßes, etwaiger Anschlüsse, der Länge der Strecke, der Betriebsart, der Verkehrsbefugnis der Stationen u. ä.; dabei ist auch über die Unterstellung unter das internationale Frachtrechtübereinkommen Mitteilung zu machen.
Alle bei Eröffnung neuer Bahnstrecken erforderlichen Maßnahmen (diese sind für die preußisch-hessischen Bahnen in besonderen Betriebseröffnungsvorschriften niedergelegt) werden nur zum Teil erforderlich, wenn es sich um die B. neuer (auch zweiter oder weiterer Gleise) oder neuer und erweiterter Stationen handelt.
Giese.
Betriebsetat, Voranschlag der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben für eine bestimmte Rechnungsperiode (Etatjahr). Die Aufstellung des B. ist im Interesse einer geregelten Gebarung sowohl bei Staats- als auch bei Privatbahnen notwendig.
Der B. der Staatsbahnen unterliegt als unmittelbarer oder mittelbarer (wenn die Staatseisenbahn als „ausgeschiedener“ Verwaltungszweig behandelt wird) Bestandteil des Staatshaushaltes den gleichen Bestimmungen, wie die anderen Bestandteile des staatlichen Haushaltes, muß also in konstitutionellen Staaten der verfassungsmäßigen Behandlung zugeführt werden.
Bei Privatbahnen wird der B. von der mit der Leitung der Geschäftsführung betrauten Stelle (Direktion) dem Organ, das nach den Statuten mit der Aufsicht über die Geschäftsführung betraut ist (Aufsichtsrat), zur Genehmigung vorgelegt. Ist der Staat an dem Betriebsergebnis einer Privatbahn, z. B. infolge einer Zinsgarantie finanziell interessiert, so bedarf der B. auch der staatlichen Genehmigung (s. Rechnungswesen).
Betriebsgemeinschaften (joint working, working agreements; exploitations en commun; esercizio in comune), Vereinigungen, durch die zwei oder mehrere Eisenbahnverwaltungen verabreden, ihre Bahnlinien oder Teile derselben, insbesondere einzelne Bahnhofsanlagen, auf gemeinsame Rechnung zu betreiben.
Zu den ältesten Betriebsgemeinschaften sind wohl die Gemeinschaftsbildungen auf großen Eisenbahnknotenpunkten in England und Nordamerika zu rechnen. Der Wettbewerb der Eisenbahngesellschaften untereinander hat es den Bahnverwaltungen nicht immer zweckmäßig erscheinen lassen, die Betriebsführung von Anschlußbahnhöfen und Anschlußstrecken einer der beteiligten Verwaltungen auf gemeinsame Kosten derselben zu überlassen; über die Verteilung der Kosten hätte man sich wohl geeinigt, aber dadurch würde man noch nicht die völlig unparteiische Betriebsführung erzielt haben. Um diese sicherzustellen, sind vielfach für den Bau und die Verwaltung solcher Verbindungslinien und Bahnhöfe (Junctions, Union Depots) von den beteiligten Eisenbahngesellschaften besondere Aktiengesellschaften gebildet. Die Aktien solcher Gesellschaften befinden sich in den Händen von Vertretern der Eisenbahngesellschaften, von denen die Rechte der Aktionäre und Aufsichtsräte wahrgenommen werden. Dagegen ist in der Regel das Beamtenpersonal solcher Verbindungslinien und Bahnhöfe keiner der anschließenden Eisenbahngesellschaften, sondern dem Direktor der gemeinsam gebildeten Gesellschaft unterstellt, damit es um so unparteiischer die Betriebs- und Geschäftsführung ausübt.
Im übrigen ist fast in allen Ländern der Betrieb von Gemeinschaftslinien und Gemeinschaftsbahnhöfen durch besondere Verträge so geregelt, daß entweder eine der beteiligten Verwaltungen auf Kosten der anderen den Betrieb führt oder daß das Eigentum der einen von der anderen Verwaltung gegen Vergütung mitbenutzt wird (s. Betriebsverträge).
Das wichtigste Gemeinschaftsgebilde im Eisenbahnwesen ist wohl die durch Staatsvertrag vom 23. Juni 1896 gegründete preußisch-hessische Eisenbahnbetriebs- und Finanzgemeinschaft. Durch diesen Vertrag werden die im Besitz des preußischen und des hessischen Staates befindlichen Eisenbahnen nach den Grundsätzen der preußischen Staatseisenbahnverwaltung in verkehrspolitischer und volkswirtschaftlicher Beziehung als ein einheitliches Netz verwaltet. Die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, mit Ausnahme der Steuern, die jeder Staat für sich zu tragen hat, sind gemeinsame, der Einnahmeüberschuß wird unter beide Staaten nach einem vereinbarten Maßstabe verteilt. Als Teilungsmaßstab ist auf Grund eines Erfahrungssatzes eine Teilungsziffer ermittelt worden. Die Anlagekosten neuer Eisenbahnen sowie die Aufwendungen für diejenigen Ergänzungen, deren Kosten nicht unter den Betriebsausgaben verrechnet werden, trägt jeder Staat für sein Gebiet. Die Kosten der Vermehrung des Fahrparks werden nach dem Anteil am Betriebsüberschuß auf beide Staaten verteilt. Die so von jedem Staat für sich allein aufgewendeten
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