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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.

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schließt, ob und unter welchen Bedingungen die Genehmigung zur B. erteilt werden kann (vgl. Art. 36 der Verordnung vom 1. Februar 1875 zum Bundesgesetz vom 23. Dezember 1872). Auf den Bericht der Experten erteilt der Bundesrat die Genehmigung zur B. Die Kosten der Untersuchungen trägt die Bahngesellschaft (vgl. § 17 des Bundesgesetzes über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 23. Dezember 1872).

In England ist das Railway-Department des Board of Trade für die B. verantwortlich; es entsendet einen Ingenieur, der den Zustand der Bahn mit Bezug auf die Sicherheit des Verkehrs zu untersuchen hat. Erst nach erfolgter Untersuchung kann die Genehmigung zur B. erteilt werden. B. vor der Genehmigung zieht Strafe nach sich.

Der Tag der B. der ersten dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen ist nachstehend für verschiedene Länder angegeben:


England (Stockton-Darlington)1825
Österreich (Linz-Budweis)1828
Frankreich (St. Etienne-Andrezieux)1828
Belgien (Brüssel-Mecheln)1835
Deutschland (Nürnberg-Fürth)1835
Rußland (Petersburg-Zarskoje-Selo)1838
Holland (Amsterdam-Harlem)1839
Italien (Neapel-Portici)1839
Schweiz (Basel-St. Ludwig)1844
Dänemark (Kopenhagen-Roeskilde)1847
Spanien (Barcelona-Mataro)1848
Vorderindien (Bombay-Thana)1853
Norwegen (Christiania-Strömmen)1854
Schweden (Nora-Karlskoga)1856
Ägypten (Alexandria-Kairo)1856
Argentinien (Buenos Aires-Floresta)1857
Türkei (Tschernavoda-Constantza)1860
Griechenland (Athen-Piräus)1869
Rumänien (Bukarest-Giurgiu)1869
Japan (Yokohama-Tokio)1872
Mexiko (Mexican-Eisenbahn)1873
China (Wusung-Shanghai)1876
Serbien (Belgrad-Nisch)1884
Deutsch-Ostafrika (Usumbara-Bahn
[14 km] Tanga-Pongwe)1894
Deutsch-Südwestafrika (Swakopmund-
Windhuk, 382 km)1902
Togo (Küstenbahn Lome-Anecho)1905
Kamerun (89 km der von Bonaberi
ausgehenden Kameruner Nordbahn)1909

Auch für Bahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehre dienen (Privatanschlußbahnen, Industriebahnen u. s. w.), wird im allgemeinen eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde zur Inbetriebnahme erforderlich.

In Preußen bedürfen Privatanschlußbahnen, die mit öffentlichen Bahnen derart in unmittelbarer Gleisverbindung stehen, daß ein Übergang der Betriebsmittel stattfinden kann, wenn sie für den Betrieb mit Maschinen eingerichtet werden sollen, zur baulichen Herstellung und B. der polizeilichen Genehmigung. Zur Erteilung dieser ist im allgemeinen der Regierungspräsident, für den Stadtkreis Berlin der Polizeipräsident im Einvernehmen mit der von dem Minister der öffentlichen Arbeiten bezeichneten Eisenbahnbehörde (Eisenbahndirektion) zuständig. Die polizeiliche Prüfung beschränkt sich auf die betriebssichere Beschaffenheit der Bahn und der Betriebsmittel, auf die technische Befähigung und Zuverlässigkeit der in dem äußeren Betriebsdienst anzustellenden Bediensteten und auf den Schutz gegen schädliche Einwirkungen der Anlage und des Betriebes (vgl. §§ 43, 45 und 47 des Gesetzes über Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen vom 28. Juli 1892; für Österreich die österreichische Ministerialverordnung vom 29. Mai 1880, § 24, vom 25. Januar 1879, § 32; ferner für England: engl. Railway Relation, Act vom 13. Juli 1842, 5 und 6, Vict. chap. 55.

Zu den seitens der Bahnverwaltung zu treffenden Maßnahmen, die bei B. neuer Bahnstrecken zu beachten sind und von deren sachgemäßer Vorbereitung, Festlegung und Klärung eine glatte Betriebsführung abhängig ist, gehören insbesondere: Einrichtung des Bahnaufsichts- und Bahnunterhaltungsdienstes, des Zugförderungs- und Werkstättendienstes, des Wagengestellungsdienstes sowie des Betriebsdienstes auf den Stationen, Ladestellen und Betriebsausweichen; die Verteilung des Inventars und Betriebsmaterials, der Fahrkarten, Gepäckscheine und sonstigen Drucksachen, wozu zuweilen sog. Verteilungszüge eingeleitet werden, die gleichzeitig auch das Streckenpersonal an seine Dienstorte bringen; Festsetzung der Telegraphenkontrollstationen, Dispositions- und Desinfektionsstationen, der Sammelstellen für Fundgegenstände, Bestimmung über Rechnungslegung und Regelung der Geldabfuhr (bei Bahnen mit Auslandsanschluß sind die Anschlußstationen zu bestimmen und die Zollabfertigung zu regeln); Vergebung der Dienst- und Mietwohnungen; Bestellung der Bahn- und Kassenärzte; Aushang von Bekanntmachungen auf den Stationen u. s. w. Ferner Vergebung der Bahnhof wirtschaften; Bahnhofbuchhandel und Aushangwesen; Errichtung von Güternebenstellen; Rollfuhrwesen; Zuweisung der Posträume u. s. w.

Öffentlich bekanntzumachen sind: der Eröffnungstag; die zur Eröffnung, gelangenden Stationen mit der Angabe, ob für den Gesamtverkehr oder für den Personen- oder Güterverkehr allein; die Fahrpläne der verkehrenden Züge, die Tarife u. s. w.

schließt, ob und unter welchen Bedingungen die Genehmigung zur B. erteilt werden kann (vgl. Art. 36 der Verordnung vom 1. Februar 1875 zum Bundesgesetz vom 23. Dezember 1872). Auf den Bericht der Experten erteilt der Bundesrat die Genehmigung zur B. Die Kosten der Untersuchungen trägt die Bahngesellschaft (vgl. § 17 des Bundesgesetzes über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 23. Dezember 1872).

In England ist das Railway-Department des Board of Trade für die B. verantwortlich; es entsendet einen Ingenieur, der den Zustand der Bahn mit Bezug auf die Sicherheit des Verkehrs zu untersuchen hat. Erst nach erfolgter Untersuchung kann die Genehmigung zur B. erteilt werden. B. vor der Genehmigung zieht Strafe nach sich.

Der Tag der B. der ersten dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen ist nachstehend für verschiedene Länder angegeben:


England (Stockton-Darlington)1825
Österreich (Linz-Budweis)1828
Frankreich (St. Etienne-Andrezieux)1828
Belgien (Brüssel-Mecheln)1835
Deutschland (Nürnberg-Fürth)1835
Rußland (Petersburg-Zarskoje-Selo)1838
Holland (Amsterdam-Harlem)1839
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Vorderindien (Bombay-Thana)1853
Norwegen (Christiania-Strömmen)1854
Schweden (Nora-Karlskoga)1856
Ägypten (Alexandria-Kairo)1856
Argentinien (Buenos Aires-Floresta)1857
Türkei (Tschernavoda-Constantza)1860
Griechenland (Athen-Piräus)1869
Rumänien (Bukarest-Giurgiu)1869
Japan (Yokohama-Tokio)1872
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Serbien (Belgrad-Nisch)1884
Deutsch-Ostafrika (Usumbara-Bahn
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Windhuk, 382 km)1902
Togo (Küstenbahn Lome-Anecho)1905
Kamerun (89 km der von Bonaberi
ausgehenden Kameruner Nordbahn)1909

Auch für Bahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehre dienen (Privatanschlußbahnen, Industriebahnen u. s. w.), wird im allgemeinen eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde zur Inbetriebnahme erforderlich.

In Preußen bedürfen Privatanschlußbahnen, die mit öffentlichen Bahnen derart in unmittelbarer Gleisverbindung stehen, daß ein Übergang der Betriebsmittel stattfinden kann, wenn sie für den Betrieb mit Maschinen eingerichtet werden sollen, zur baulichen Herstellung und B. der polizeilichen Genehmigung. Zur Erteilung dieser ist im allgemeinen der Regierungspräsident, für den Stadtkreis Berlin der Polizeipräsident im Einvernehmen mit der von dem Minister der öffentlichen Arbeiten bezeichneten Eisenbahnbehörde (Eisenbahndirektion) zuständig. Die polizeiliche Prüfung beschränkt sich auf die betriebssichere Beschaffenheit der Bahn und der Betriebsmittel, auf die technische Befähigung und Zuverlässigkeit der in dem äußeren Betriebsdienst anzustellenden Bediensteten und auf den Schutz gegen schädliche Einwirkungen der Anlage und des Betriebes (vgl. §§ 43, 45 und 47 des Gesetzes über Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen vom 28. Juli 1892; für Österreich die österreichische Ministerialverordnung vom 29. Mai 1880, § 24, vom 25. Januar 1879, § 32; ferner für England: engl. Railway Relation, Act vom 13. Juli 1842, 5 und 6, Vict. chap. 55.

Zu den seitens der Bahnverwaltung zu treffenden Maßnahmen, die bei B. neuer Bahnstrecken zu beachten sind und von deren sachgemäßer Vorbereitung, Festlegung und Klärung eine glatte Betriebsführung abhängig ist, gehören insbesondere: Einrichtung des Bahnaufsichts- und Bahnunterhaltungsdienstes, des Zugförderungs- und Werkstättendienstes, des Wagengestellungsdienstes sowie des Betriebsdienstes auf den Stationen, Ladestellen und Betriebsausweichen; die Verteilung des Inventars und Betriebsmaterials, der Fahrkarten, Gepäckscheine und sonstigen Drucksachen, wozu zuweilen sog. Verteilungszüge eingeleitet werden, die gleichzeitig auch das Streckenpersonal an seine Dienstorte bringen; Festsetzung der Telegraphenkontrollstationen, Dispositions- und Desinfektionsstationen, der Sammelstellen für Fundgegenstände, Bestimmung über Rechnungslegung und Regelung der Geldabfuhr (bei Bahnen mit Auslandsanschluß sind die Anschlußstationen zu bestimmen und die Zollabfertigung zu regeln); Vergebung der Dienst- und Mietwohnungen; Bestellung der Bahn- und Kassenärzte; Aushang von Bekanntmachungen auf den Stationen u. s. w. Ferner Vergebung der Bahnhof wirtschaften; Bahnhofbuchhandel und Aushangwesen; Errichtung von Güternebenstellen; Rollfuhrwesen; Zuweisung der Posträume u. s. w.

Öffentlich bekanntzumachen sind: der Eröffnungstag; die zur Eröffnung, gelangenden Stationen mit der Angabe, ob für den Gesamtverkehr oder für den Personen- oder Güterverkehr allein; die Fahrpläne der verkehrenden Züge, die Tarife u. s. w.

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[309/0319] schließt, ob und unter welchen Bedingungen die Genehmigung zur B. erteilt werden kann (vgl. Art. 36 der Verordnung vom 1. Februar 1875 zum Bundesgesetz vom 23. Dezember 1872). Auf den Bericht der Experten erteilt der Bundesrat die Genehmigung zur B. Die Kosten der Untersuchungen trägt die Bahngesellschaft (vgl. § 17 des Bundesgesetzes über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 23. Dezember 1872). In England ist das Railway-Department des Board of Trade für die B. verantwortlich; es entsendet einen Ingenieur, der den Zustand der Bahn mit Bezug auf die Sicherheit des Verkehrs zu untersuchen hat. Erst nach erfolgter Untersuchung kann die Genehmigung zur B. erteilt werden. B. vor der Genehmigung zieht Strafe nach sich. Der Tag der B. der ersten dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen ist nachstehend für verschiedene Länder angegeben: England (Stockton-Darlington) 1825 Österreich (Linz-Budweis) 1828 Frankreich (St. Etienne-Andrezieux) 1828 Belgien (Brüssel-Mecheln) 1835 Deutschland (Nürnberg-Fürth) 1835 Rußland (Petersburg-Zarskoje-Selo) 1838 Holland (Amsterdam-Harlem) 1839 Italien (Neapel-Portici) 1839 Schweiz (Basel-St. Ludwig) 1844 Dänemark (Kopenhagen-Roeskilde) 1847 Spanien (Barcelona-Mataró) 1848 Vorderindien (Bombay-Thana) 1853 Norwegen (Christiania-Strömmen) 1854 Schweden (Nora-Karlskoga) 1856 Ägypten (Alexandria-Kairo) 1856 Argentinien (Buenos Aires-Floresta) 1857 Türkei (Tschernavoda-Constantza) 1860 Griechenland (Athen-Piräus) 1869 Rumänien (Bukarest-Giurgiu) 1869 Japan (Yokohama-Tokio) 1872 Mexiko (Mexican-Eisenbahn) 1873 China (Wusung-Shanghai) 1876 Serbien (Belgrad-Nisch) 1884 Deutsch-Ostafrika (Usumbara-Bahn [14 km] Tanga-Pongwe) 1894 Deutsch-Südwestafrika (Swakopmund- Windhuk, 382 km) 1902 Togo (Küstenbahn Lome-Anecho) 1905 Kamerun (89 km der von Bonaberi ausgehenden Kameruner Nordbahn) 1909 Auch für Bahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehre dienen (Privatanschlußbahnen, Industriebahnen u. s. w.), wird im allgemeinen eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde zur Inbetriebnahme erforderlich. In Preußen bedürfen Privatanschlußbahnen, die mit öffentlichen Bahnen derart in unmittelbarer Gleisverbindung stehen, daß ein Übergang der Betriebsmittel stattfinden kann, wenn sie für den Betrieb mit Maschinen eingerichtet werden sollen, zur baulichen Herstellung und B. der polizeilichen Genehmigung. Zur Erteilung dieser ist im allgemeinen der Regierungspräsident, für den Stadtkreis Berlin der Polizeipräsident im Einvernehmen mit der von dem Minister der öffentlichen Arbeiten bezeichneten Eisenbahnbehörde (Eisenbahndirektion) zuständig. Die polizeiliche Prüfung beschränkt sich auf die betriebssichere Beschaffenheit der Bahn und der Betriebsmittel, auf die technische Befähigung und Zuverlässigkeit der in dem äußeren Betriebsdienst anzustellenden Bediensteten und auf den Schutz gegen schädliche Einwirkungen der Anlage und des Betriebes (vgl. §§ 43, 45 und 47 des Gesetzes über Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen vom 28. Juli 1892; für Österreich die österreichische Ministerialverordnung vom 29. Mai 1880, § 24, vom 25. Januar 1879, § 32; ferner für England: engl. Railway Relation, Act vom 13. Juli 1842, 5 und 6, Vict. chap. 55. Zu den seitens der Bahnverwaltung zu treffenden Maßnahmen, die bei B. neuer Bahnstrecken zu beachten sind und von deren sachgemäßer Vorbereitung, Festlegung und Klärung eine glatte Betriebsführung abhängig ist, gehören insbesondere: Einrichtung des Bahnaufsichts- und Bahnunterhaltungsdienstes, des Zugförderungs- und Werkstättendienstes, des Wagengestellungsdienstes sowie des Betriebsdienstes auf den Stationen, Ladestellen und Betriebsausweichen; die Verteilung des Inventars und Betriebsmaterials, der Fahrkarten, Gepäckscheine und sonstigen Drucksachen, wozu zuweilen sog. Verteilungszüge eingeleitet werden, die gleichzeitig auch das Streckenpersonal an seine Dienstorte bringen; Festsetzung der Telegraphenkontrollstationen, Dispositions- und Desinfektionsstationen, der Sammelstellen für Fundgegenstände, Bestimmung über Rechnungslegung und Regelung der Geldabfuhr (bei Bahnen mit Auslandsanschluß sind die Anschlußstationen zu bestimmen und die Zollabfertigung zu regeln); Vergebung der Dienst- und Mietwohnungen; Bestellung der Bahn- und Kassenärzte; Aushang von Bekanntmachungen auf den Stationen u. s. w. Ferner Vergebung der Bahnhof wirtschaften; Bahnhofbuchhandel und Aushangwesen; Errichtung von Güternebenstellen; Rollfuhrwesen; Zuweisung der Posträume u. s. w. Öffentlich bekanntzumachen sind: der Eröffnungstag; die zur Eröffnung, gelangenden Stationen mit der Angabe, ob für den Gesamtverkehr oder für den Personen- oder Güterverkehr allein; die Fahrpläne der verkehrenden Züge, die Tarife u. s. w.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912, S. 309. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen02_1912/319>, abgerufen am 05.12.2024.