Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.haben einen Radstand von 1-1·2 m. Der Rahmen besteht in der Regel aus Eichenholz, die 1·5-1·9 m breite und 1·9-2·2 m lange Plattform aus 40-50 mm starken Lärchen- oder Tannenpfosten. Die B. erhalten meist Schalengußräder von 400-500 mm Laufkreisdurchmesser und 105 mm Kranzbreite. Die gußeisernen Lager sind unmittelbar an den hölzernen Längsträgern angeschraubt. Die B. sind meist mit Spindel- oder Hebelbremsen versehen, besitzen keine Kupplungen und keine elastischen Stoßvorrichtungen. Die Höhe der Plattform über der Schienenoberkante beträgt 0·50-0·60 m; die Tragfähigkeit der B. ist etwa 4000 kg. Das Eigengewicht beträgt 500 bis 650 kg. Die Kosten eines B. stellen sich auf etwa 300 K. Zu den B. im weiteren Sinne gehören auch Draisinen und Eisenbahnfahrräder. S. Bahnwagenfahrten, Bahndienstwagen und Draisinen. Bahnpolizei (railway police; police des chemins de fer; polizia delle strade ferrate) ist ein ebenso vieldeutiger Begriff wie jener der Polizei überhaupt. I. A. Vom Standpunkt des täglichen Sprachgebrauchs wie von jenem der Staatswissenschaften, insbesondere der Verwaltungslehre, versteht man unter Polizei einen der wichtigsten und grundlegendsten Zweige staatlicher Tätigkeit. Früher nannte man so die gesamte innere Verwaltung, heute bezeichnet man nur einen Teil der letzteren als Polizei (vgl. statt vieler Otto Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht, I, 245 ff.); welchen Teil aber, darüber gehen die Meinungen auseinander. Namentlich drei Ansichten sind weit verbreitet: nach der ersten ist Polizei jede Ausübung öffentlicher Befehls- und Zwangsgewalt, nach der zweiten jede Tätigkeit zur Abwendung von Gefahren, nach der dritten jede Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt zur Abwendung von Gefahren. Die zweite und dritte dieser Meinungen konstruiert einen besonderen Begriff von polizeilichen Zwecken, da die Frage beantwortet werden muß, welche Güter zu schützen sind und vor welchen Gefahren. Alle drei Theorien beziehen sich in der Regel nur auf die innere Verwaltung. In einem übertragenen, uneigentlichen Sinne spricht man allerdings auch von Militärpolizei, Finanzpolizei u. dgl.; doch kann dies hier außer Betracht bleiben. Den Gegensatz zur Polizei bildet nach dem herrschenden Sprachgebrauch die "Kulturpflege", "Wohlfahrtspflege" u. dgl., ein Begriff, dessen Bedeutung ebensoviel Schwankungen unterworfen ist wie jener der Polizei. B. a) Verschieden von der bisher besprochenen ist die juristische Bedeutung des Begriffs Polizei. Rechtlich ist dieser Begriff nur von Relevanz, wenn und soweit geltendes Recht Konsequenzen daran knüpft. Dies muß nach den Grundsätzen der juristischen Methode festgestellt werden. Nach derselben Methode ist auch der Umfang und Inhalt des Begriffes Polizei im Sinne der jeweils in Rede stehenden Rechtsnorm zu ermitteln. Sowohl Umfang und Inhalt als die rechtlichen Konsequenzen sind nicht nur vielfach von Staat zu Staat, sondern sogar von einem Verwaltungsbezirk zum anderen, von einem Verwaltungszweig zum anderen verschieden. Neben gesetzlichen Anordnungen ist nicht selten Gewohnheitsrecht maßgebend. In letzter Linie entscheidet die Natur der Sache. Sie führt dazu, daß der unter A erörterte, der Verwaltungslehreangehörige Begriff der Polizei auch als Rechtsbegriff empfunden und verwertet werden kann. Auch Konsequenzen des Begriffes lassen sich vielleicht aus der Natur der Sache ableiten (vgl. z. B. Laun, Das freie Ermessen und seine Grenzen. 203 ff.). Es muß jedoch festgehalten werden, daß nicht alle Rechtssätze, welche das "Polizeiwesen" (im Sinne der Verwaltungslehre) regeln, mit dem Begriff der Polizei als einem Rechtsbegriffe operieren, so daß es sehr oft auch für das juristische Verständnis eines das Polizeiwesen betreffenden Rechtssatzes unerheblich ist, was man unter Polizei versteht. b) In der Rechtsliteratur wird häufig die Gesamtheit der Normen, welche das Polizeiwesen (im Sinne der Verwaltungslehre) regeln, unter dem Namen "Polizeirecht" zusammengefaßt, manchmal auch gesondert systematisch dargestellt. Letzteres geschieht namentlich in Spezialgebieten unter Bezeichnungen wie "Gewerbepolizeirecht", "Wegepolizeirecht", "Eisenbahnpolizeirecht". So verwendet, hat der Begriff Polizei keine rechtliche Bedeutung, er ist lediglich für die Terminologie und Systematik der Rechtswissenschaft von Interesse. II. Das eben allgemein Ausgeführte gilt auch auf dem Gebiete des Eisenbahnwesens. A. Im Sinne des täglichen Sprachgebrauches und der Verwaltungslehre umfaßt die Eisenbahnpolizei ein weites Feld öffentlicher Tätigkeit, u. zw. muß man, je nachdem, welcher der drei früher zitierten Auffassungen man sich anschließt, die Eisenbahnpolizei bezeichnen erstens als jene Eisenbahnverwaltungstätigkeit, welche Befehl und Zwanghandhabt, oder zweitens als jene, welche Gefahren abwenden will, oder drittens als jene, welche durch Befehl und Zwang Gefahren abwenden will. Die Befehls- und Zwangsgewalt wird teils von staatlichen Organen ausgeübt (staatliche haben einen Radstand von 1–1·2 m. Der Rahmen besteht in der Regel aus Eichenholz, die 1·5–1·9 m breite und 1·9–2·2 m lange Plattform aus 40–50 mm starken Lärchen- oder Tannenpfosten. Die B. erhalten meist Schalengußräder von 400–500 mm Laufkreisdurchmesser und 105 mm Kranzbreite. Die gußeisernen Lager sind unmittelbar an den hölzernen Längsträgern angeschraubt. Die B. sind meist mit Spindel- oder Hebelbremsen versehen, besitzen keine Kupplungen und keine elastischen Stoßvorrichtungen. Die Höhe der Plattform über der Schienenoberkante beträgt 0·50–0·60 m; die Tragfähigkeit der B. ist etwa 4000 kg. Das Eigengewicht beträgt 500 bis 650 kg. Die Kosten eines B. stellen sich auf etwa 300 K. Zu den B. im weiteren Sinne gehören auch Draisinen und Eisenbahnfahrräder. S. Bahnwagenfahrten, Bahndienstwagen und Draisinen. Bahnpolizei (railway police; police des chemins de fer; polizia delle strade ferrate) ist ein ebenso vieldeutiger Begriff wie jener der Polizei überhaupt. I. A. Vom Standpunkt des täglichen Sprachgebrauchs wie von jenem der Staatswissenschaften, insbesondere der Verwaltungslehre, versteht man unter Polizei einen der wichtigsten und grundlegendsten Zweige staatlicher Tätigkeit. Früher nannte man so die gesamte innere Verwaltung, heute bezeichnet man nur einen Teil der letzteren als Polizei (vgl. statt vieler Otto Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht, I, 245 ff.); welchen Teil aber, darüber gehen die Meinungen auseinander. Namentlich drei Ansichten sind weit verbreitet: nach der ersten ist Polizei jede Ausübung öffentlicher Befehls- und Zwangsgewalt, nach der zweiten jede Tätigkeit zur Abwendung von Gefahren, nach der dritten jede Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt zur Abwendung von Gefahren. Die zweite und dritte dieser Meinungen konstruiert einen besonderen Begriff von polizeilichen Zwecken, da die Frage beantwortet werden muß, welche Güter zu schützen sind und vor welchen Gefahren. Alle drei Theorien beziehen sich in der Regel nur auf die innere Verwaltung. In einem übertragenen, uneigentlichen Sinne spricht man allerdings auch von Militärpolizei, Finanzpolizei u. dgl.; doch kann dies hier außer Betracht bleiben. Den Gegensatz zur Polizei bildet nach dem herrschenden Sprachgebrauch die „Kulturpflege“, „Wohlfahrtspflege“ u. dgl., ein Begriff, dessen Bedeutung ebensoviel Schwankungen unterworfen ist wie jener der Polizei. B. a) Verschieden von der bisher besprochenen ist die juristische Bedeutung des Begriffs Polizei. Rechtlich ist dieser Begriff nur von Relevanz, wenn und soweit geltendes Recht Konsequenzen daran knüpft. Dies muß nach den Grundsätzen der juristischen Methode festgestellt werden. Nach derselben Methode ist auch der Umfang und Inhalt des Begriffes Polizei im Sinne der jeweils in Rede stehenden Rechtsnorm zu ermitteln. Sowohl Umfang und Inhalt als die rechtlichen Konsequenzen sind nicht nur vielfach von Staat zu Staat, sondern sogar von einem Verwaltungsbezirk zum anderen, von einem Verwaltungszweig zum anderen verschieden. Neben gesetzlichen Anordnungen ist nicht selten Gewohnheitsrecht maßgebend. In letzter Linie entscheidet die Natur der Sache. Sie führt dazu, daß der unter A erörterte, der Verwaltungslehreangehörige Begriff der Polizei auch als Rechtsbegriff empfunden und verwertet werden kann. Auch Konsequenzen des Begriffes lassen sich vielleicht aus der Natur der Sache ableiten (vgl. z. B. Laun, Das freie Ermessen und seine Grenzen. 203 ff.). Es muß jedoch festgehalten werden, daß nicht alle Rechtssätze, welche das „Polizeiwesen“ (im Sinne der Verwaltungslehre) regeln, mit dem Begriff der Polizei als einem Rechtsbegriffe operieren, so daß es sehr oft auch für das juristische Verständnis eines das Polizeiwesen betreffenden Rechtssatzes unerheblich ist, was man unter Polizei versteht. b) In der Rechtsliteratur wird häufig die Gesamtheit der Normen, welche das Polizeiwesen (im Sinne der Verwaltungslehre) regeln, unter dem Namen „Polizeirecht“ zusammengefaßt, manchmal auch gesondert systematisch dargestellt. Letzteres geschieht namentlich in Spezialgebieten unter Bezeichnungen wie „Gewerbepolizeirecht“, „Wegepolizeirecht“, „Eisenbahnpolizeirecht“. So verwendet, hat der Begriff Polizei keine rechtliche Bedeutung, er ist lediglich für die Terminologie und Systematik der Rechtswissenschaft von Interesse. II. Das eben allgemein Ausgeführte gilt auch auf dem Gebiete des Eisenbahnwesens. A. Im Sinne des täglichen Sprachgebrauches und der Verwaltungslehre umfaßt die Eisenbahnpolizei ein weites Feld öffentlicher Tätigkeit, u. zw. muß man, je nachdem, welcher der drei früher zitierten Auffassungen man sich anschließt, die Eisenbahnpolizei bezeichnen erstens als jene Eisenbahnverwaltungstätigkeit, welche Befehl und Zwanghandhabt, oder zweitens als jene, welche Gefahren abwenden will, oder drittens als jene, welche durch Befehl und Zwang Gefahren abwenden will. 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Zu den B. im weiteren Sinne gehören auch Draisinen und Eisenbahnfahrräder. S. Bahnwagenfahrten, Bahndienstwagen und Draisinen.
Bahnpolizei (railway police; police des chemins de fer; polizia delle strade ferrate) ist ein ebenso vieldeutiger Begriff wie jener der Polizei überhaupt.
I. A. Vom Standpunkt des täglichen Sprachgebrauchs wie von jenem der Staatswissenschaften, insbesondere der Verwaltungslehre, versteht man unter Polizei einen der wichtigsten und grundlegendsten Zweige staatlicher Tätigkeit. Früher nannte man so die gesamte innere Verwaltung, heute bezeichnet man nur einen Teil der letzteren als Polizei (vgl. statt vieler Otto Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht, I, 245 ff.); welchen Teil aber, darüber gehen die Meinungen auseinander. Namentlich drei Ansichten sind weit verbreitet: nach der ersten ist Polizei jede Ausübung öffentlicher Befehls- und Zwangsgewalt, nach der zweiten jede Tätigkeit zur Abwendung von Gefahren, nach der dritten jede Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt zur Abwendung von Gefahren. Die zweite und dritte dieser Meinungen konstruiert einen besonderen Begriff von polizeilichen Zwecken, da die Frage beantwortet werden muß, welche Güter zu schützen sind und vor welchen Gefahren. Alle drei Theorien beziehen sich in der Regel nur auf die innere Verwaltung. In einem übertragenen, uneigentlichen Sinne spricht man allerdings auch von Militärpolizei, Finanzpolizei u. dgl.; doch kann dies hier außer Betracht bleiben.
Den Gegensatz zur Polizei bildet nach dem herrschenden Sprachgebrauch die „Kulturpflege“, „Wohlfahrtspflege“ u. dgl., ein Begriff, dessen Bedeutung ebensoviel Schwankungen unterworfen ist wie jener der Polizei.
B. a) Verschieden von der bisher besprochenen ist die juristische Bedeutung des Begriffs Polizei. Rechtlich ist dieser Begriff nur von Relevanz, wenn und soweit geltendes Recht Konsequenzen daran knüpft. Dies muß nach den Grundsätzen der juristischen Methode festgestellt werden.
Nach derselben Methode ist auch der Umfang und Inhalt des Begriffes Polizei im Sinne der jeweils in Rede stehenden Rechtsnorm zu ermitteln. Sowohl Umfang und Inhalt als die rechtlichen Konsequenzen sind nicht nur vielfach von Staat zu Staat, sondern sogar von einem Verwaltungsbezirk zum anderen, von einem Verwaltungszweig zum anderen verschieden.
Neben gesetzlichen Anordnungen ist nicht selten Gewohnheitsrecht maßgebend. In letzter Linie entscheidet die Natur der Sache. Sie führt dazu, daß der unter A erörterte, der Verwaltungslehreangehörige Begriff der Polizei auch als Rechtsbegriff empfunden und verwertet werden kann. Auch Konsequenzen des Begriffes lassen sich vielleicht aus der Natur der Sache ableiten (vgl. z. B. Laun, Das freie Ermessen und seine Grenzen. 203 ff.).
Es muß jedoch festgehalten werden, daß nicht alle Rechtssätze, welche das „Polizeiwesen“ (im Sinne der Verwaltungslehre) regeln, mit dem Begriff der Polizei als einem Rechtsbegriffe operieren, so daß es sehr oft auch für das juristische Verständnis eines das Polizeiwesen betreffenden Rechtssatzes unerheblich ist, was man unter Polizei versteht.
b) In der Rechtsliteratur wird häufig die Gesamtheit der Normen, welche das Polizeiwesen (im Sinne der Verwaltungslehre) regeln, unter dem Namen „Polizeirecht“ zusammengefaßt, manchmal auch gesondert systematisch dargestellt. Letzteres geschieht namentlich in Spezialgebieten unter Bezeichnungen wie „Gewerbepolizeirecht“, „Wegepolizeirecht“, „Eisenbahnpolizeirecht“. So verwendet, hat der Begriff Polizei keine rechtliche Bedeutung, er ist lediglich für die Terminologie und Systematik der Rechtswissenschaft von Interesse.
II. Das eben allgemein Ausgeführte gilt auch auf dem Gebiete des Eisenbahnwesens.
A. Im Sinne des täglichen Sprachgebrauches und der Verwaltungslehre umfaßt die Eisenbahnpolizei ein weites Feld öffentlicher Tätigkeit, u. zw. muß man, je nachdem, welcher der drei früher zitierten Auffassungen man sich anschließt, die Eisenbahnpolizei bezeichnen erstens als jene Eisenbahnverwaltungstätigkeit, welche Befehl und Zwanghandhabt, oder zweitens als jene, welche Gefahren abwenden will, oder drittens als jene, welche durch Befehl und Zwang Gefahren abwenden will.
Die Befehls- und Zwangsgewalt wird teils von staatlichen Organen ausgeübt (staatliche
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