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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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mitzuwirken, für die Erfüllung der straßen- und sicherheitspolizeilichen Vorschriften (Reinigung, Schneeräumen, Sandstreuen auf den Straßen, Vorplätzen und Bürgersteigen, Beleuchtung und Einfriedigung von Baugruben, Gerüsten und sonstigen gefahrdrohenden Stellen an den Wegen im Bahngebiet) zu sorgen, im Winter die Vorkehrungen zu treffen gegen Frostschäden an Wasserleitungen und Brunnen, gegen Schneeverwehungen durch Schneeschlitten- und Schneepflugfahrten, durch Bereithaltung und Verwendung von Mannschaften zur Schneeräumung. Dem B. obliegt ferner die Verteilung der Verbrauchsmaterialien (Heiz- und Beleuchtungsmaterial, Knallkapseln u. s. w.), der Signalgeräte und Werkzeuge an die Bahnwärter, die Verwaltung und Instandhaltung des Inventars an Werkzeug- und Oberbaumaterialien, die Prüfung der Dienstfähigkeit der Bremsen der Kleinwagen, die Leitung der Kleinwagenfahrten u. s. w. Der B. untersteht unmittelbar dem Streckeningenieur (Vorstand des Betriebsamtes), dem er, abgesehen von einzelnen förmlichen Gegenständen (Kranken- und Pensionskasse, Unfallversicherungswesen u. s. w.) alle Meldungen zu erstatten hat. Der Geschäftskreis der B. ist in neuerer Zeit durch die Sicherungseinrichtungen, bei den preußischen Staatsbahnen auch durch Zuweisung der Unterhaltung der elektrischen Verständigungsmittel, durch die Obliegenheiten der sozialen Gesetzgebung (Kranken-, Alters-, Invaliden- und Unfallversicherung) beträchtlich gewachsen und hat in großen, namentlich Gemeinschaftsbahnhöfen einen bedeutenden Umfang angenommen. Dementsprechend sind bei vielen Bahnverwaltungen die Ansprüche hinsichtlich der Vorbildung der B. erhöht und die wichtigeren Bahnmeisterstellen gehoben worden. So sind in Preußen neben den Bahnmeisterstellen II. Klasse solche I. Klasse und Oberbahnmeisterstellen, in Bayern Oberbahnmeisterstellen geschaffen worden.

Den Oberbahnmeistern entsprechen in England hinsichtlich der Ausbildung die Oberbauinspektoren (permanent way inspektors), denen Unterinspektoren (subinspektors for permanent way) zugeteilt sind. Ersterer soll täglich einen Teil seines 64-128 km umfassenden Bezirks bereisen und ist für den Zustand seiner Strecke verantwortlich (vgl. auch Bahnaufsicht, Bahnunterhaltung).

v. Weikard.


Bahnmeisterhaus (forman's house; habitation du surveillant de la voie; abitazione per sorveglianti ferroviari), Bahnmeisterei, dient zur Unterbringung der Bahnmeisterdiensträume, die meist nur aus einer etwa 20 m2 großen Schreibstube bestehen. Gegen Zugluft schützt man sie durch einen Windfangraum, an den man zweckmäßig einen Abort anschließt. Für große Bahnmeistereien ist ein weiterer 15-20 m2 großer Raum für eine Schreibhilfe erforderlich. Die Diensträume werden in besonderen Gebäuden nur untergebracht, wenn in anderen Dienstgebäuden, z. B. den Empfangs- oder Güterabfertigungsgebäuden, kein Platz für sie ist. Sie werden dann gern mit den Vorratsschuppen und -räumen des Bahnmeisters vereinigt oder auch mit seiner Wohnung. Diese erhält die gleiche Größe und Anordnung wie die Wohnung der übrigen mittleren Beamten. S. Dienstwohnungen.


Bahnmeisterwagen, auch Bahnwagen oder Rollwagen (trolly; wagonet; carello), kleine, möglichst leicht gebaute Plattformwagen, die


Abb. 258.
nicht in Züge eingestellt werden können, durch Menschenkraft in das Gleis und aus ihm gehoben und auf den Bahngleisen durch

Abb. 259.
Menschenhand geschoben werden (Abb. 258, 259).

Sie dienen zum Versand von Schwellen, Schienen, Werkzeugen u. s. w., die auf der Strecke ausgewechselt oder verwendet werden sollen, zuweilen auch in Stationen zur Beförderung von Gepäckstücken von und zu den Güterwagen.

Die B. bestehen aus einem hölzernen, mit Bohlen bedeckten Rahmen, der ohne Federn mittels der Lager auf zwei Achsen ruht; sie

mitzuwirken, für die Erfüllung der straßen- und sicherheitspolizeilichen Vorschriften (Reinigung, Schneeräumen, Sandstreuen auf den Straßen, Vorplätzen und Bürgersteigen, Beleuchtung und Einfriedigung von Baugruben, Gerüsten und sonstigen gefahrdrohenden Stellen an den Wegen im Bahngebiet) zu sorgen, im Winter die Vorkehrungen zu treffen gegen Frostschäden an Wasserleitungen und Brunnen, gegen Schneeverwehungen durch Schneeschlitten- und Schneepflugfahrten, durch Bereithaltung und Verwendung von Mannschaften zur Schneeräumung. Dem B. obliegt ferner die Verteilung der Verbrauchsmaterialien (Heiz- und Beleuchtungsmaterial, Knallkapseln u. s. w.), der Signalgeräte und Werkzeuge an die Bahnwärter, die Verwaltung und Instandhaltung des Inventars an Werkzeug- und Oberbaumaterialien, die Prüfung der Dienstfähigkeit der Bremsen der Kleinwagen, die Leitung der Kleinwagenfahrten u. s. w. Der B. untersteht unmittelbar dem Streckeningenieur (Vorstand des Betriebsamtes), dem er, abgesehen von einzelnen förmlichen Gegenständen (Kranken- und Pensionskasse, Unfallversicherungswesen u. s. w.) alle Meldungen zu erstatten hat. Der Geschäftskreis der B. ist in neuerer Zeit durch die Sicherungseinrichtungen, bei den preußischen Staatsbahnen auch durch Zuweisung der Unterhaltung der elektrischen Verständigungsmittel, durch die Obliegenheiten der sozialen Gesetzgebung (Kranken-, Alters-, Invaliden- und Unfallversicherung) beträchtlich gewachsen und hat in großen, namentlich Gemeinschaftsbahnhöfen einen bedeutenden Umfang angenommen. Dementsprechend sind bei vielen Bahnverwaltungen die Ansprüche hinsichtlich der Vorbildung der B. erhöht und die wichtigeren Bahnmeisterstellen gehoben worden. So sind in Preußen neben den Bahnmeisterstellen II. Klasse solche I. Klasse und Oberbahnmeisterstellen, in Bayern Oberbahnmeisterstellen geschaffen worden.

Den Oberbahnmeistern entsprechen in England hinsichtlich der Ausbildung die Oberbauinspektoren (permanent way inspektors), denen Unterinspektoren (subinspektors for permanent way) zugeteilt sind. Ersterer soll täglich einen Teil seines 64–128 km umfassenden Bezirks bereisen und ist für den Zustand seiner Strecke verantwortlich (vgl. auch Bahnaufsicht, Bahnunterhaltung).

v. Weikard.


Bahnmeisterhaus (forman's house; habitation du surveillant de la voie; abitazione per sorveglianti ferroviari), Bahnmeisterei, dient zur Unterbringung der Bahnmeisterdiensträume, die meist nur aus einer etwa 20 m2 großen Schreibstube bestehen. Gegen Zugluft schützt man sie durch einen Windfangraum, an den man zweckmäßig einen Abort anschließt. Für große Bahnmeistereien ist ein weiterer 15–20 m2 großer Raum für eine Schreibhilfe erforderlich. Die Diensträume werden in besonderen Gebäuden nur untergebracht, wenn in anderen Dienstgebäuden, z. B. den Empfangs- oder Güterabfertigungsgebäuden, kein Platz für sie ist. Sie werden dann gern mit den Vorratsschuppen und -räumen des Bahnmeisters vereinigt oder auch mit seiner Wohnung. Diese erhält die gleiche Größe und Anordnung wie die Wohnung der übrigen mittleren Beamten. S. Dienstwohnungen.


Bahnmeisterwagen, auch Bahnwagen oder Rollwagen (trolly; wagonet; carello), kleine, möglichst leicht gebaute Plattformwagen, die


Abb. 258.
nicht in Züge eingestellt werden können, durch Menschenkraft in das Gleis und aus ihm gehoben und auf den Bahngleisen durch

Abb. 259.
Menschenhand geschoben werden (Abb. 258, 259).

Sie dienen zum Versand von Schwellen, Schienen, Werkzeugen u. s. w., die auf der Strecke ausgewechselt oder verwendet werden sollen, zuweilen auch in Stationen zur Beförderung von Gepäckstücken von und zu den Güterwagen.

Die B. bestehen aus einem hölzernen, mit Bohlen bedeckten Rahmen, der ohne Federn mittels der Lager auf zwei Achsen ruht; sie

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[420/0435] mitzuwirken, für die Erfüllung der straßen- und sicherheitspolizeilichen Vorschriften (Reinigung, Schneeräumen, Sandstreuen auf den Straßen, Vorplätzen und Bürgersteigen, Beleuchtung und Einfriedigung von Baugruben, Gerüsten und sonstigen gefahrdrohenden Stellen an den Wegen im Bahngebiet) zu sorgen, im Winter die Vorkehrungen zu treffen gegen Frostschäden an Wasserleitungen und Brunnen, gegen Schneeverwehungen durch Schneeschlitten- und Schneepflugfahrten, durch Bereithaltung und Verwendung von Mannschaften zur Schneeräumung. Dem B. obliegt ferner die Verteilung der Verbrauchsmaterialien (Heiz- und Beleuchtungsmaterial, Knallkapseln u. s. w.), der Signalgeräte und Werkzeuge an die Bahnwärter, die Verwaltung und Instandhaltung des Inventars an Werkzeug- und Oberbaumaterialien, die Prüfung der Dienstfähigkeit der Bremsen der Kleinwagen, die Leitung der Kleinwagenfahrten u. s. w. Der B. untersteht unmittelbar dem Streckeningenieur (Vorstand des Betriebsamtes), dem er, abgesehen von einzelnen förmlichen Gegenständen (Kranken- und Pensionskasse, Unfallversicherungswesen u. s. w.) alle Meldungen zu erstatten hat. Der Geschäftskreis der B. ist in neuerer Zeit durch die Sicherungseinrichtungen, bei den preußischen Staatsbahnen auch durch Zuweisung der Unterhaltung der elektrischen Verständigungsmittel, durch die Obliegenheiten der sozialen Gesetzgebung (Kranken-, Alters-, Invaliden- und Unfallversicherung) beträchtlich gewachsen und hat in großen, namentlich Gemeinschaftsbahnhöfen einen bedeutenden Umfang angenommen. Dementsprechend sind bei vielen Bahnverwaltungen die Ansprüche hinsichtlich der Vorbildung der B. erhöht und die wichtigeren Bahnmeisterstellen gehoben worden. So sind in Preußen neben den Bahnmeisterstellen II. Klasse solche I. Klasse und Oberbahnmeisterstellen, in Bayern Oberbahnmeisterstellen geschaffen worden. Den Oberbahnmeistern entsprechen in England hinsichtlich der Ausbildung die Oberbauinspektoren (permanent way inspektors), denen Unterinspektoren (subinspektors for permanent way) zugeteilt sind. Ersterer soll täglich einen Teil seines 64–128 km umfassenden Bezirks bereisen und ist für den Zustand seiner Strecke verantwortlich (vgl. auch Bahnaufsicht, Bahnunterhaltung). v. Weikard. Bahnmeisterhaus (forman's house; habitation du surveillant de la voie; abitazione per sorveglianti ferroviari), Bahnmeisterei, dient zur Unterbringung der Bahnmeisterdiensträume, die meist nur aus einer etwa 20 m2 großen Schreibstube bestehen. Gegen Zugluft schützt man sie durch einen Windfangraum, an den man zweckmäßig einen Abort anschließt. Für große Bahnmeistereien ist ein weiterer 15–20 m2 großer Raum für eine Schreibhilfe erforderlich. Die Diensträume werden in besonderen Gebäuden nur untergebracht, wenn in anderen Dienstgebäuden, z. B. den Empfangs- oder Güterabfertigungsgebäuden, kein Platz für sie ist. Sie werden dann gern mit den Vorratsschuppen und -räumen des Bahnmeisters vereinigt oder auch mit seiner Wohnung. Diese erhält die gleiche Größe und Anordnung wie die Wohnung der übrigen mittleren Beamten. S. Dienstwohnungen. Bahnmeisterwagen, auch Bahnwagen oder Rollwagen (trolly; wagonet; carello), kleine, möglichst leicht gebaute Plattformwagen, die [Abbildung Abb. 258. ] nicht in Züge eingestellt werden können, durch Menschenkraft in das Gleis und aus ihm gehoben und auf den Bahngleisen durch [Abbildung Abb. 259. ] Menschenhand geschoben werden (Abb. 258, 259). Sie dienen zum Versand von Schwellen, Schienen, Werkzeugen u. s. w., die auf der Strecke ausgewechselt oder verwendet werden sollen, zuweilen auch in Stationen zur Beförderung von Gepäckstücken von und zu den Güterwagen. Die B. bestehen aus einem hölzernen, mit Bohlen bedeckten Rahmen, der ohne Federn mittels der Lager auf zwei Achsen ruht; sie

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 420. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/435>, abgerufen am 22.11.2024.