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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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gunsten des Staates als Reallast im Grundbuche einzuverleiben.

Familienwohnhäuser können zur Bewohnung durch eine oder mehrere Familien bestimmt sein. Sie sollen in der Regel zur Aufnahme von nicht mehr als sechs Familien eingerichtet sein, oder, sofern sie sich über die Höhe des Erdgeschosses erheben, nicht mehr als drei Stockwerke und in jedem der letzteren nicht mehr als vier auf je eine Stiege entfallende Wohnungen enthalten; nur bei Familienhäusern in Städten oder in geschlossenen Ortschaften sind sechs Wohnungen auf jeder Stiege und in jedem Stockwerke zulässig.

Familienwohnhäuser, die an Arbeiter unter den gesetzlichen Bedingungen verkauft werden, dürfen nur zur Aufnahme von nicht mehr als zwei Familien eingerichtet sein, die Aftervermietung und die Aufnahme von Bettgehern ist in Familienwohnhäusern untersagt.

Die Bodenflächen der bewohnbaren Räume (Wohnzimmer, Kammern und Küche) müssen a) bei einräumigen Wohnungen mindestens 16 m2, höchstens 25 m2, b) bei zweiräumigen Wohnungen mindestens 20, höchstens 35 m2, c) bei drei- und mehrräumigen Wohnungen mindestens 30 und höchstens 80 m2 betragen.

Das ursprüngliche Gesetz unterscheidet nur zwischen ein- und mehrräumigen Wohnungen, setzt aber anderseits für die ersteren Wohnungen größere Maximalflächenausmaße fest. Den Bestimmungen des neuen Gesetzes ist aber der Vorzug zu geben, weil sie den Anforderungen, die an das Wohnen vom Gesichtspunkte der Behaglichkeit, der Hygiene und der Sittlichkeit gestellt werden müssen, weit besser Rechnung tragen als die Bestimmung des alten Gesetzes.

In Ledigenheimen muß die Bodenfläche zur Aufnahme von a) einer Person mindestens 8 m2, b) zweier Personen mindestens 12 m2 und c) dreier Personen mindestens 20 m2 betragen. Schlaf- und Logierhäuser genießen nur dann die gesetzlichen Begünstigungen, wenn sie von Bezirksverbänden, Gemeinden, gemeinnützigen Vereinen, Stiftungen, Genossenschaften, Arbeitervereinigungen, Anstalten oder von der öffentlichen Rechnungslegung unterworfenen, die Erbauung und Vermietung von Gebäuden in der dem Gesetze entsprechenden Art bezweckenden Unternehmungen oder von Arbeitgebern für die im eigenen Betrieb beschäftigten Arbeiter errichtet werden.

Die näheren Vorschriften über die Anlage von Familienwohnhäusern, Ledigenheimen, Schlaf- und Logierhäusern sind in der Verordnung der Ministerien der Finanzen und des Innern im Einvernehmen mit den Ministerien der Justiz, des Handels, der Eisenbahnen und des Ackerbaues vom 7. Januar 1903, RGB. Nr. 6 enthalten.

Wenn die Gebäude zu Zwecken benutzt werden, die der gesetzlichen Widmung nicht entsprechen, kann dem Hauseigentümer eine Geldstrafe auferlegt werden, die die Hälfte des während der Dauer der ungesetzlichen Benutzung von den nicht widmungsmäßig verwendeten Gebäudeteilen vereinbarten Mietzinses, bzw. des entfallenden Mietzinswertes beträgt, im Wiederholungsfalle aber bis zum Doppelten dieses Betrages erhöht werden kann.

Außerdem ist, wenn die ungesetzliche Benutzung während der Dauer der Steuerbefreiung stattgefunden hat, die für die Zeit der ungesetzlichen Benutzung von den nicht widmungsgemäß verwendeten Gebäudeteilen nach den allgemeinen Normen entfallende Gebäudesteuer samt Zuschlägen zu entrichten. Die ungesetzliche Benutzung während der Dauer des Genusses des ermäßigten Gebührenäquivalentes ist, im Falle dolus vorhanden ist, als schwere Gefällsübertretung nach § 85 des Gesetzes vom 9. Februar 1850, RGBl. Nr. 50, zu bestrafen.

Wird für ein begünstigtes Arbeiterwohnhaus ein höherer als der zulässige Mietzins oder ein höherer Kaufschilling, als nach den gesetzlichen Bestimmungen zulässig ist, eingehoben, so ist der Mehrbetrag vom Vermieter an die Mietspartei, bzw. vom Verkäufer an den Käufer zurückzuerstatten. Überdies ist der Vermieter oder Verkäufer zu einer Geldstrafe zu verurteilen, die das Doppelte des über das zulässige Ausmaß hinaus eingehobenen Mietzinses, bzw. Kaufschillings beträgt, im Wiederholungsfalle aber bis zum Sechsfachen dieses Mehrbetrages erhöht werden kann.

Andere als die genannten Übertretungen des Gesetzes, zu welchen insbesondere auch die Fälle gehören, in denen Besitzer begünstigter Gebäude diese aus Fahrlässigkeit teilweise an andere als an Arbeiter vermieten oder unentgeltlich oder gegen ziffermäßig nicht festgesetzte Anrechnung auf den Lohn überlassen oder in bezug auf die teilweise entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung an andere Personen als Arbeiter das gesetzlich festgelegte Verhältnis überschreiten, werden an dem Hauseigentümer, bzw. an dem Mieter mit Geldstrafen bis zu 200 K geahndet.

Zu bemerken ist noch, daß das Gesetz vom Jahre 1902, in Übereinstimmung mit dem früheren Gesetze, das Inkrafttreten der Begünstigungen in den einzelnen Königreichen

gunsten des Staates als Reallast im Grundbuche einzuverleiben.

Familienwohnhäuser können zur Bewohnung durch eine oder mehrere Familien bestimmt sein. Sie sollen in der Regel zur Aufnahme von nicht mehr als sechs Familien eingerichtet sein, oder, sofern sie sich über die Höhe des Erdgeschosses erheben, nicht mehr als drei Stockwerke und in jedem der letzteren nicht mehr als vier auf je eine Stiege entfallende Wohnungen enthalten; nur bei Familienhäusern in Städten oder in geschlossenen Ortschaften sind sechs Wohnungen auf jeder Stiege und in jedem Stockwerke zulässig.

Familienwohnhäuser, die an Arbeiter unter den gesetzlichen Bedingungen verkauft werden, dürfen nur zur Aufnahme von nicht mehr als zwei Familien eingerichtet sein, die Aftervermietung und die Aufnahme von Bettgehern ist in Familienwohnhäusern untersagt.

Die Bodenflächen der bewohnbaren Räume (Wohnzimmer, Kammern und Küche) müssen a) bei einräumigen Wohnungen mindestens 16 m2, höchstens 25 m2, b) bei zweiräumigen Wohnungen mindestens 20, höchstens 35 m2, c) bei drei- und mehrräumigen Wohnungen mindestens 30 und höchstens 80 m2 betragen.

Das ursprüngliche Gesetz unterscheidet nur zwischen ein- und mehrräumigen Wohnungen, setzt aber anderseits für die ersteren Wohnungen größere Maximalflächenausmaße fest. Den Bestimmungen des neuen Gesetzes ist aber der Vorzug zu geben, weil sie den Anforderungen, die an das Wohnen vom Gesichtspunkte der Behaglichkeit, der Hygiene und der Sittlichkeit gestellt werden müssen, weit besser Rechnung tragen als die Bestimmung des alten Gesetzes.

In Ledigenheimen muß die Bodenfläche zur Aufnahme von a) einer Person mindestens 8 m2, b) zweier Personen mindestens 12 m2 und c) dreier Personen mindestens 20 m2 betragen. Schlaf- und Logierhäuser genießen nur dann die gesetzlichen Begünstigungen, wenn sie von Bezirksverbänden, Gemeinden, gemeinnützigen Vereinen, Stiftungen, Genossenschaften, Arbeitervereinigungen, Anstalten oder von der öffentlichen Rechnungslegung unterworfenen, die Erbauung und Vermietung von Gebäuden in der dem Gesetze entsprechenden Art bezweckenden Unternehmungen oder von Arbeitgebern für die im eigenen Betrieb beschäftigten Arbeiter errichtet werden.

Die näheren Vorschriften über die Anlage von Familienwohnhäusern, Ledigenheimen, Schlaf- und Logierhäusern sind in der Verordnung der Ministerien der Finanzen und des Innern im Einvernehmen mit den Ministerien der Justiz, des Handels, der Eisenbahnen und des Ackerbaues vom 7. Januar 1903, RGB. Nr. 6 enthalten.

Wenn die Gebäude zu Zwecken benutzt werden, die der gesetzlichen Widmung nicht entsprechen, kann dem Hauseigentümer eine Geldstrafe auferlegt werden, die die Hälfte des während der Dauer der ungesetzlichen Benutzung von den nicht widmungsmäßig verwendeten Gebäudeteilen vereinbarten Mietzinses, bzw. des entfallenden Mietzinswertes beträgt, im Wiederholungsfalle aber bis zum Doppelten dieses Betrages erhöht werden kann.

Außerdem ist, wenn die ungesetzliche Benutzung während der Dauer der Steuerbefreiung stattgefunden hat, die für die Zeit der ungesetzlichen Benutzung von den nicht widmungsgemäß verwendeten Gebäudeteilen nach den allgemeinen Normen entfallende Gebäudesteuer samt Zuschlägen zu entrichten. Die ungesetzliche Benutzung während der Dauer des Genusses des ermäßigten Gebührenäquivalentes ist, im Falle dolus vorhanden ist, als schwere Gefällsübertretung nach § 85 des Gesetzes vom 9. Februar 1850, RGBl. Nr. 50, zu bestrafen.

Wird für ein begünstigtes Arbeiterwohnhaus ein höherer als der zulässige Mietzins oder ein höherer Kaufschilling, als nach den gesetzlichen Bestimmungen zulässig ist, eingehoben, so ist der Mehrbetrag vom Vermieter an die Mietspartei, bzw. vom Verkäufer an den Käufer zurückzuerstatten. Überdies ist der Vermieter oder Verkäufer zu einer Geldstrafe zu verurteilen, die das Doppelte des über das zulässige Ausmaß hinaus eingehobenen Mietzinses, bzw. Kaufschillings beträgt, im Wiederholungsfalle aber bis zum Sechsfachen dieses Mehrbetrages erhöht werden kann.

Andere als die genannten Übertretungen des Gesetzes, zu welchen insbesondere auch die Fälle gehören, in denen Besitzer begünstigter Gebäude diese aus Fahrlässigkeit teilweise an andere als an Arbeiter vermieten oder unentgeltlich oder gegen ziffermäßig nicht festgesetzte Anrechnung auf den Lohn überlassen oder in bezug auf die teilweise entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung an andere Personen als Arbeiter das gesetzlich festgelegte Verhältnis überschreiten, werden an dem Hauseigentümer, bzw. an dem Mieter mit Geldstrafen bis zu 200 K geahndet.

Zu bemerken ist noch, daß das Gesetz vom Jahre 1902, in Übereinstimmung mit dem früheren Gesetze, das Inkrafttreten der Begünstigungen in den einzelnen Königreichen

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[223/0232] gunsten des Staates als Reallast im Grundbuche einzuverleiben. Familienwohnhäuser können zur Bewohnung durch eine oder mehrere Familien bestimmt sein. Sie sollen in der Regel zur Aufnahme von nicht mehr als sechs Familien eingerichtet sein, oder, sofern sie sich über die Höhe des Erdgeschosses erheben, nicht mehr als drei Stockwerke und in jedem der letzteren nicht mehr als vier auf je eine Stiege entfallende Wohnungen enthalten; nur bei Familienhäusern in Städten oder in geschlossenen Ortschaften sind sechs Wohnungen auf jeder Stiege und in jedem Stockwerke zulässig. Familienwohnhäuser, die an Arbeiter unter den gesetzlichen Bedingungen verkauft werden, dürfen nur zur Aufnahme von nicht mehr als zwei Familien eingerichtet sein, die Aftervermietung und die Aufnahme von Bettgehern ist in Familienwohnhäusern untersagt. Die Bodenflächen der bewohnbaren Räume (Wohnzimmer, Kammern und Küche) müssen a) bei einräumigen Wohnungen mindestens 16 m2, höchstens 25 m2, b) bei zweiräumigen Wohnungen mindestens 20, höchstens 35 m2, c) bei drei- und mehrräumigen Wohnungen mindestens 30 und höchstens 80 m2 betragen. Das ursprüngliche Gesetz unterscheidet nur zwischen ein- und mehrräumigen Wohnungen, setzt aber anderseits für die ersteren Wohnungen größere Maximalflächenausmaße fest. Den Bestimmungen des neuen Gesetzes ist aber der Vorzug zu geben, weil sie den Anforderungen, die an das Wohnen vom Gesichtspunkte der Behaglichkeit, der Hygiene und der Sittlichkeit gestellt werden müssen, weit besser Rechnung tragen als die Bestimmung des alten Gesetzes. In Ledigenheimen muß die Bodenfläche zur Aufnahme von a) einer Person mindestens 8 m2, b) zweier Personen mindestens 12 m2 und c) dreier Personen mindestens 20 m2 betragen. Schlaf- und Logierhäuser genießen nur dann die gesetzlichen Begünstigungen, wenn sie von Bezirksverbänden, Gemeinden, gemeinnützigen Vereinen, Stiftungen, Genossenschaften, Arbeitervereinigungen, Anstalten oder von der öffentlichen Rechnungslegung unterworfenen, die Erbauung und Vermietung von Gebäuden in der dem Gesetze entsprechenden Art bezweckenden Unternehmungen oder von Arbeitgebern für die im eigenen Betrieb beschäftigten Arbeiter errichtet werden. Die näheren Vorschriften über die Anlage von Familienwohnhäusern, Ledigenheimen, Schlaf- und Logierhäusern sind in der Verordnung der Ministerien der Finanzen und des Innern im Einvernehmen mit den Ministerien der Justiz, des Handels, der Eisenbahnen und des Ackerbaues vom 7. Januar 1903, RGB. Nr. 6 enthalten. Wenn die Gebäude zu Zwecken benutzt werden, die der gesetzlichen Widmung nicht entsprechen, kann dem Hauseigentümer eine Geldstrafe auferlegt werden, die die Hälfte des während der Dauer der ungesetzlichen Benutzung von den nicht widmungsmäßig verwendeten Gebäudeteilen vereinbarten Mietzinses, bzw. des entfallenden Mietzinswertes beträgt, im Wiederholungsfalle aber bis zum Doppelten dieses Betrages erhöht werden kann. Außerdem ist, wenn die ungesetzliche Benutzung während der Dauer der Steuerbefreiung stattgefunden hat, die für die Zeit der ungesetzlichen Benutzung von den nicht widmungsgemäß verwendeten Gebäudeteilen nach den allgemeinen Normen entfallende Gebäudesteuer samt Zuschlägen zu entrichten. Die ungesetzliche Benutzung während der Dauer des Genusses des ermäßigten Gebührenäquivalentes ist, im Falle dolus vorhanden ist, als schwere Gefällsübertretung nach § 85 des Gesetzes vom 9. Februar 1850, RGBl. Nr. 50, zu bestrafen. Wird für ein begünstigtes Arbeiterwohnhaus ein höherer als der zulässige Mietzins oder ein höherer Kaufschilling, als nach den gesetzlichen Bestimmungen zulässig ist, eingehoben, so ist der Mehrbetrag vom Vermieter an die Mietspartei, bzw. vom Verkäufer an den Käufer zurückzuerstatten. Überdies ist der Vermieter oder Verkäufer zu einer Geldstrafe zu verurteilen, die das Doppelte des über das zulässige Ausmaß hinaus eingehobenen Mietzinses, bzw. Kaufschillings beträgt, im Wiederholungsfalle aber bis zum Sechsfachen dieses Mehrbetrages erhöht werden kann. Andere als die genannten Übertretungen des Gesetzes, zu welchen insbesondere auch die Fälle gehören, in denen Besitzer begünstigter Gebäude diese aus Fahrlässigkeit teilweise an andere als an Arbeiter vermieten oder unentgeltlich oder gegen ziffermäßig nicht festgesetzte Anrechnung auf den Lohn überlassen oder in bezug auf die teilweise entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung an andere Personen als Arbeiter das gesetzlich festgelegte Verhältnis überschreiten, werden an dem Hauseigentümer, bzw. an dem Mieter mit Geldstrafen bis zu 200 K geahndet. Zu bemerken ist noch, daß das Gesetz vom Jahre 1902, in Übereinstimmung mit dem früheren Gesetze, das Inkrafttreten der Begünstigungen in den einzelnen Königreichen

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 223. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/232>, abgerufen am 25.11.2024.