Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.und Ländern von der Voraussetzung abhängig macht, daß den betreffenden Neubauten im Wege der Landesgesetzgebung auch die Befreiung von allen Landes- und Bezirkszuschlägen, sowie eine Ermäßigung der Zuschläge zu den Staatssteuern bis mindestens 50% für die ganze Dauer der Befreiung von den Staatssteuern, gewährt wird. Diese Voraussetzung wurde in nahezu sämtlichen Königreichen und Ländern durch die Landesgesetzgebung geschaffen. In dem Zeiträume vom 8. Juli 1902, d. i. dem Beginne der Wirksamkeit des Gesetzes, bis Ende 1909 wurden die in diesem vorgesehenen Begünstigungen 837 Gebäuden, von welchen 182 von physischen Personen, 26 von gemeinnützigen Baugenossenschaften, 629 von sonstigen juristischen Personen, darunter 37 Gebäude von dem Provisionsinstitute für Diener und Hilfsbedienstete der österr. Staatsbahnen errichtet wurden, zuteil, während innerhalb der zehnjährigen Wirksamkeit des Gesetzes vom Jahre 1892, wie bereits an früherer Stelle erwähnt, nur 319 Wohngebäude der Begünstigung teilhaftig geworden sind. Wenn daher auch das neue Gesetz eine größere praktische Wirkung als das frühere äußert, so kann doch nicht geleugnet werden, daß man sich von dem neuen Gesetze einen viel größeren Erfolg versprochen hatte. Daß die gehegten Erwartungen nicht ganz in Erfüllung gegangen sind, dürfte wohl hauptsächlich darin seinen Grund haben, daß das neue Gesetz, bei allen seinen sonstigen Vorzügen, doch nicht jene Voraussetzungen geschaffen hat, die notwendig sind, um die Selbsthilfe in Wohnungssachen des notwendigen Baukredites teilhaftig werden zu lassen. Diesem Übelstande abzuhelfen und eine sehr breite Bautätigkeit ins Leben zu rufen, ist das Gesetz vom 22. Dezember 1910, RGB. Nr. 242, berufen. Auf Grund dieses Gesetzes wurde ein Wohnungsfürsorgefonds errichtet, der in dem die Jahre 1911 bis 1921 umfassenden Zeiträume sukzessive mit dem Betrage von 25,000.000 K aus Staatsmitteln zu dotieren und dazu bestimmt ist, Kredithilfe zu leisten a) an Selbstverwaltungskörper (Bezirke, Gemeinden u. dgl.), öffentliche Körperschaften und Anstalten, b) an gemeinnützige Vereinigungen, als: Baugenossenschaften, Baugesellschaften, Bauvereine, Stiftungen u. dgl. zum Zweck des Baues von Kleinwohnungen sowie des Erwerbes der hiezu bestimmten Grundstücke, ferner zum Zweck des Erwerbes von Häusern mit Kleinwohnungen, bzw. zum Zweck des Erwerbes von Häusern, die zu Kleinwohnungen umgestaltet oder umgebaut werden sollen, endlich zur Ablösung von Hypotheken in nicht erster Rangordnung, die auf solchen, von einer der vorgenannten Vereinigungen bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes erbauten Häusern lasten. Als Kleinwohnungen im Sinne des Gesetzes gelten: 1. Familienwohnungen, soferne das Ausmaß der bewohnbaren Räume jeder einzelnen Wohnung (Wohnzimmer, Wohnkammern, Küchen) 80 m2 nicht übersteigt, 2. Ledigenheime und 3. Schlaf- und Logierhäuser. Die Maximalgrenze von 80 m2 erscheint auf den ersten Blick etwas zu gering; tatsächlich aber ist sie ausreichend, weil die Nebenräume in die bewohnbare Fläche nicht einzurechnen sind. Als gemeinnützig werden Bauvereinigungen betrachtet, deren Statut die an die Mitglieder zu verteilende Dividende auf höchstens 5% der eingezahlten Anteile beschränkt und den Mitgliedern für den Fall der Auflösung der Vereinigung nicht mehr als die Rückzahlung der eingezahlten Anteilsbeträge zusichert, einen etwaigen Rest des Gesellschaftsvermögens aber für gemeinnützige Zwecke bestimmt. Die Kredithilfe ist entweder eine mittelbare oder eine unmittelbare. Die erstere, die als der primäre und Hauptzweck gilt, erfolgt durch Übernahme der Bürgschaft für von den genannten juristischen Personen anderweitig aufzunehmende Darlehen und deren Verzinsung; die unmittelbare durch aus dem Wohnungsfürsorgefonds selbst an die bezeichneten juristischen Personen zu gewährende Darlehen. Der Grundsatz, daß die Kredithilfe nur an autonome Körper und gemeinnützige Vereine zu erfolgen hat, ist sehr richtig; denn eine Ausdehnung der Kredithilfe auf private Bauführer würde eine ganze Reihe von Kautelen notwendig gemacht haben, die das Gesetz und die staatliche Unterstützung ganz außerordentlich erschwert hätten. Die Darlehen, für die der Fonds Bürgschaft leistet, sowie die unmittelbaren Fondsdarlehen sind hypothekarisch sicherzustellen, u. zw. in der Regel in der Rangordnung über der Mündelsicherheitsgrenze der zu belehnenden Liegenschaft; doch darf die Grenze von 90% des Gesamtwertes der Liegenschaft nicht überschritten werden. Bei öffentlichen Anstalten und Körperschaften kann von der hypothekarischen Sicherstellung abgesehen werden. Der Wohnungsfürsorgefonds wird in zwei besonderen Abteilungen, der Abteilung für Bürgschaftsleistung und der Abteilung für unmittelbare Darlehensgewährung, verwaltet. Ein Virement zwischen beiden Abteilungen ist nicht gestattet. Die Gesamtsumme der von der Abteilung und Ländern von der Voraussetzung abhängig macht, daß den betreffenden Neubauten im Wege der Landesgesetzgebung auch die Befreiung von allen Landes- und Bezirkszuschlägen, sowie eine Ermäßigung der Zuschläge zu den Staatssteuern bis mindestens 50% für die ganze Dauer der Befreiung von den Staatssteuern, gewährt wird. Diese Voraussetzung wurde in nahezu sämtlichen Königreichen und Ländern durch die Landesgesetzgebung geschaffen. In dem Zeiträume vom 8. Juli 1902, d. i. dem Beginne der Wirksamkeit des Gesetzes, bis Ende 1909 wurden die in diesem vorgesehenen Begünstigungen 837 Gebäuden, von welchen 182 von physischen Personen, 26 von gemeinnützigen Baugenossenschaften, 629 von sonstigen juristischen Personen, darunter 37 Gebäude von dem Provisionsinstitute für Diener und Hilfsbedienstete der österr. Staatsbahnen errichtet wurden, zuteil, während innerhalb der zehnjährigen Wirksamkeit des Gesetzes vom Jahre 1892, wie bereits an früherer Stelle erwähnt, nur 319 Wohngebäude der Begünstigung teilhaftig geworden sind. Wenn daher auch das neue Gesetz eine größere praktische Wirkung als das frühere äußert, so kann doch nicht geleugnet werden, daß man sich von dem neuen Gesetze einen viel größeren Erfolg versprochen hatte. Daß die gehegten Erwartungen nicht ganz in Erfüllung gegangen sind, dürfte wohl hauptsächlich darin seinen Grund haben, daß das neue Gesetz, bei allen seinen sonstigen Vorzügen, doch nicht jene Voraussetzungen geschaffen hat, die notwendig sind, um die Selbsthilfe in Wohnungssachen des notwendigen Baukredites teilhaftig werden zu lassen. Diesem Übelstande abzuhelfen und eine sehr breite Bautätigkeit ins Leben zu rufen, ist das Gesetz vom 22. Dezember 1910, RGB. Nr. 242, berufen. Auf Grund dieses Gesetzes wurde ein Wohnungsfürsorgefonds errichtet, der in dem die Jahre 1911 bis 1921 umfassenden Zeiträume sukzessive mit dem Betrage von 25,000.000 K aus Staatsmitteln zu dotieren und dazu bestimmt ist, Kredithilfe zu leisten a) an Selbstverwaltungskörper (Bezirke, Gemeinden u. dgl.), öffentliche Körperschaften und Anstalten, b) an gemeinnützige Vereinigungen, als: Baugenossenschaften, Baugesellschaften, Bauvereine, Stiftungen u. dgl. zum Zweck des Baues von Kleinwohnungen sowie des Erwerbes der hiezu bestimmten Grundstücke, ferner zum Zweck des Erwerbes von Häusern mit Kleinwohnungen, bzw. zum Zweck des Erwerbes von Häusern, die zu Kleinwohnungen umgestaltet oder umgebaut werden sollen, endlich zur Ablösung von Hypotheken in nicht erster Rangordnung, die auf solchen, von einer der vorgenannten Vereinigungen bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes erbauten Häusern lasten. Als Kleinwohnungen im Sinne des Gesetzes gelten: 1. Familienwohnungen, soferne das Ausmaß der bewohnbaren Räume jeder einzelnen Wohnung (Wohnzimmer, Wohnkammern, Küchen) 80 m2 nicht übersteigt, 2. Ledigenheime und 3. Schlaf- und Logierhäuser. Die Maximalgrenze von 80 m2 erscheint auf den ersten Blick etwas zu gering; tatsächlich aber ist sie ausreichend, weil die Nebenräume in die bewohnbare Fläche nicht einzurechnen sind. Als gemeinnützig werden Bauvereinigungen betrachtet, deren Statut die an die Mitglieder zu verteilende Dividende auf höchstens 5% der eingezahlten Anteile beschränkt und den Mitgliedern für den Fall der Auflösung der Vereinigung nicht mehr als die Rückzahlung der eingezahlten Anteilsbeträge zusichert, einen etwaigen Rest des Gesellschaftsvermögens aber für gemeinnützige Zwecke bestimmt. Die Kredithilfe ist entweder eine mittelbare oder eine unmittelbare. Die erstere, die als der primäre und Hauptzweck gilt, erfolgt durch Übernahme der Bürgschaft für von den genannten juristischen Personen anderweitig aufzunehmende Darlehen und deren Verzinsung; die unmittelbare durch aus dem Wohnungsfürsorgefonds selbst an die bezeichneten juristischen Personen zu gewährende Darlehen. Der Grundsatz, daß die Kredithilfe nur an autonome Körper und gemeinnützige Vereine zu erfolgen hat, ist sehr richtig; denn eine Ausdehnung der Kredithilfe auf private Bauführer würde eine ganze Reihe von Kautelen notwendig gemacht haben, die das Gesetz und die staatliche Unterstützung ganz außerordentlich erschwert hätten. Die Darlehen, für die der Fonds Bürgschaft leistet, sowie die unmittelbaren Fondsdarlehen sind hypothekarisch sicherzustellen, u. zw. in der Regel in der Rangordnung über der Mündelsicherheitsgrenze der zu belehnenden Liegenschaft; doch darf die Grenze von 90% des Gesamtwertes der Liegenschaft nicht überschritten werden. Bei öffentlichen Anstalten und Körperschaften kann von der hypothekarischen Sicherstellung abgesehen werden. Der Wohnungsfürsorgefonds wird in zwei besonderen Abteilungen, der Abteilung für Bürgschaftsleistung und der Abteilung für unmittelbare Darlehensgewährung, verwaltet. Ein Virement zwischen beiden Abteilungen ist nicht gestattet. Die Gesamtsumme der von der Abteilung <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><pb facs="#f0233" n="224"/> und Ländern von der Voraussetzung abhängig macht, daß den betreffenden Neubauten im Wege der Landesgesetzgebung auch die Befreiung von allen Landes- und Bezirkszuschlägen, sowie eine Ermäßigung der Zuschläge zu den Staatssteuern bis mindestens 50<hi rendition="#i">%</hi> für die ganze Dauer der Befreiung von den Staatssteuern, gewährt wird. Diese Voraussetzung wurde in nahezu sämtlichen Königreichen und Ländern durch die Landesgesetzgebung geschaffen.</p><lb/> <p>In dem Zeiträume vom 8. 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In dem Zeiträume vom 8. Juli 1902, d. i. dem Beginne der Wirksamkeit des Gesetzes, bis Ende 1909 wurden die in diesem vorgesehenen Begünstigungen 837 Gebäuden, von welchen 182 von physischen Personen, 26 von gemeinnützigen Baugenossenschaften, 629 von sonstigen juristischen Personen, darunter 37 Gebäude von dem Provisionsinstitute für Diener und Hilfsbedienstete der österr. Staatsbahnen errichtet wurden, zuteil, während innerhalb der zehnjährigen Wirksamkeit des Gesetzes vom Jahre 1892, wie bereits an früherer Stelle erwähnt, nur 319 Wohngebäude der Begünstigung teilhaftig geworden sind. Wenn daher auch das neue Gesetz eine größere praktische Wirkung als das frühere äußert, so kann doch nicht geleugnet werden, daß man sich von dem neuen Gesetze einen viel größeren Erfolg versprochen hatte. Daß die gehegten Erwartungen nicht ganz in Erfüllung gegangen sind, dürfte wohl hauptsächlich darin seinen Grund haben, daß das neue Gesetz, bei allen seinen sonstigen Vorzügen, doch nicht jene Voraussetzungen geschaffen hat, die notwendig sind, um die Selbsthilfe in Wohnungssachen des notwendigen Baukredites teilhaftig werden zu lassen.
Diesem Übelstande abzuhelfen und eine sehr breite Bautätigkeit ins Leben zu rufen, ist das Gesetz vom 22. Dezember 1910, RGB. Nr. 242, berufen. Auf Grund dieses Gesetzes wurde ein Wohnungsfürsorgefonds errichtet, der in dem die Jahre 1911 bis 1921 umfassenden Zeiträume sukzessive mit dem Betrage von 25,000.000 K aus Staatsmitteln zu dotieren und dazu bestimmt ist, Kredithilfe zu leisten a) an Selbstverwaltungskörper (Bezirke, Gemeinden u. dgl.), öffentliche Körperschaften und Anstalten, b) an gemeinnützige Vereinigungen, als: Baugenossenschaften, Baugesellschaften, Bauvereine, Stiftungen u. dgl. zum Zweck des Baues von Kleinwohnungen sowie des Erwerbes der hiezu bestimmten Grundstücke, ferner zum Zweck des Erwerbes von Häusern mit Kleinwohnungen, bzw. zum Zweck des Erwerbes von Häusern, die zu Kleinwohnungen umgestaltet oder umgebaut werden sollen, endlich zur Ablösung von Hypotheken in nicht erster Rangordnung, die auf solchen, von einer der vorgenannten Vereinigungen bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes erbauten Häusern lasten.
Als Kleinwohnungen im Sinne des Gesetzes gelten: 1. Familienwohnungen, soferne das Ausmaß der bewohnbaren Räume jeder einzelnen Wohnung (Wohnzimmer, Wohnkammern, Küchen) 80 m2 nicht übersteigt, 2. Ledigenheime und 3. Schlaf- und Logierhäuser. Die Maximalgrenze von 80 m2 erscheint auf den ersten Blick etwas zu gering; tatsächlich aber ist sie ausreichend, weil die Nebenräume in die bewohnbare Fläche nicht einzurechnen sind.
Als gemeinnützig werden Bauvereinigungen betrachtet, deren Statut die an die Mitglieder zu verteilende Dividende auf höchstens 5% der eingezahlten Anteile beschränkt und den Mitgliedern für den Fall der Auflösung der Vereinigung nicht mehr als die Rückzahlung der eingezahlten Anteilsbeträge zusichert, einen etwaigen Rest des Gesellschaftsvermögens aber für gemeinnützige Zwecke bestimmt.
Die Kredithilfe ist entweder eine mittelbare oder eine unmittelbare. Die erstere, die als der primäre und Hauptzweck gilt, erfolgt durch Übernahme der Bürgschaft für von den genannten juristischen Personen anderweitig aufzunehmende Darlehen und deren Verzinsung; die unmittelbare durch aus dem Wohnungsfürsorgefonds selbst an die bezeichneten juristischen Personen zu gewährende Darlehen.
Der Grundsatz, daß die Kredithilfe nur an autonome Körper und gemeinnützige Vereine zu erfolgen hat, ist sehr richtig; denn eine Ausdehnung der Kredithilfe auf private Bauführer würde eine ganze Reihe von Kautelen notwendig gemacht haben, die das Gesetz und die staatliche Unterstützung ganz außerordentlich erschwert hätten.
Die Darlehen, für die der Fonds Bürgschaft leistet, sowie die unmittelbaren Fondsdarlehen sind hypothekarisch sicherzustellen, u. zw. in der Regel in der Rangordnung über der Mündelsicherheitsgrenze der zu belehnenden Liegenschaft; doch darf die Grenze von 90% des Gesamtwertes der Liegenschaft nicht überschritten werden. Bei öffentlichen Anstalten und Körperschaften kann von der hypothekarischen Sicherstellung abgesehen werden.
Der Wohnungsfürsorgefonds wird in zwei besonderen Abteilungen, der Abteilung für Bürgschaftsleistung und der Abteilung für unmittelbare Darlehensgewährung, verwaltet. Ein Virement zwischen beiden Abteilungen ist nicht gestattet. Die Gesamtsumme der von der Abteilung
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