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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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Schließlich wurde auch die in dem früheren Gesetze normierte Beschränkung der Steuerbegünstigung auf jene Gebäude, die bestimmte privilegierte Personen (Gemeinden, gemeinnützige Vereine, Arbeitgeber für ihre Arbeiter) errichten, beseitigt. Die Begünstigung wird nunmehr ausnahmslos für alle Gebäude zuerkannt, die zu dem Zweck errichtet werden, um Arbeitern gesunde und billige Wohnungen zu bieten, soferne die Wohnungen des Hauses den Arbeitern vermietet oder unentgeltlich oder gegen eine im Arbeitsvertrage ziffermäßig nicht festgesetzte Anrechnung auf den Lohn überlassen werden.

Die gesetzlichen Begünstigungen werden auch jenen auf die eben bezeichnete Art und zu dem angegebenen Zweck errichteten Wohngebäuden (Familienwohnhäusern) zuteil, die von Bezirksverbänden, Gemeinden, gemeinnützigen Vereinen, Stiftungen, Genossenschaften, Arbeitervereinigungen oder von der öffentlichen Rechnungslegung unterworfenen Unternehmungen oder von Arbeitgebern an Arbeiter in der Weise verkauft werden, daß der ganze Kaufschilling oder mindestens die Hälfte in wenigstens 15 Annuitäten abzuzahlen ist, u. zw. ohne Rücksicht darauf, ob nach den getroffenen Vereinbarungen das Eigentum an dem Gebäude sogleich oder erst in einem späteren Zeitpunkte an den Arbeiter übergeht. Der Gesamtkaufschilling darf die Selbstkosten des Grunderwerbes und der baulichen Herstellungen, sowie der sonstigen notwendigen Aufwendungen nicht übersteigen. Bei der Berechnung der Annuitäten darf der Zinsfuß für den zur Abstattung übernommenen Betrag sich nicht höher belaufen als der Hypothekarzinsfuß der Sparkassen und der sonst maßgebenden Kreditinstitute. Die jährliche Amortisationsrate muß mindestens 1% des zur Abstattung in Annuitäten übernommenen Kaufschillings betragen.

Der Arbeiterbegriff erscheint in dem Gesetze entsprechend weit umschrieben. Als Arbeiter sind jene bei landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonst auf Erwerb gerichteten Unternehmungen oder in öffentlichen oder in privaten Anstalten gegen festen oder veränderlichen Lohn in Verwendung stehenden Personen anzusehen, deren Jahreseinkommen die nachstehend bezeichneten Beträge nicht übersteigt: a) bei alleinstehenden Personen 1200 K, b) bei Familien von 2-4 Köpfen 1800 K, c) bei Familien von 5 und mehr Köpfen 2400 K. In Wien haben um ein Viertel höhere Beträge, in Orten mit mehr als 50.000 Einwohnern und ihren Vororten sowie in unmittelbar miteinander zusammenhängenden Industrieorten, deren Bevölkerung zusammen mehr als 50.000 Einwohner beträgt, um ein Achtel höhere Beträge die Grenze zu bilden.

In der Praxis wird der Arbeiterbegriff von den zuständigen Behörden in ausdehnender Weise ausgelegt. Auf Grund des zwischen den Ministerien der öffentlichen Arbeiten, der Finanzen und der Eisenbahnen im Jahre 1909 gepflogenen Einvernehmens kommt für die Qualifikation einzelner Kategorien als Arbeiter als Kriterium nicht die Art der Entlohnung, sondern die Qualität der beruflichen Tätigkeit in Betracht. Es haben daher auch alle Bediensteten der Eisenbahnunternehmungen, deren berufliche Tätigkeit eine manuelle ist, und deren Einkommen innerhalb der gesetzlich fixierten Grenzen sich bewegt, ohne Rücksicht auf die Art ihrer Entlohnung und ihres Dienstcharakters als Arbeiter zu gelten. Demzufolge sind auch die im Jahresgehalt stehenden definitiven Unterbeamten und Diener, Lokomotivführer, Oberkondukteure und Kondukteure, Stationsdiener etc., soweit deren Jahreseinkommen sie nicht von den Vorteilen des Gesetzes ausschließt, als zulässige Mieter für Arbeiterwohnhäuser anzusehen.

Der öffentlichen Rechnungslegung unterworfene Unternehmungen, die sich statutengemäß mit der Erbauung und Vermietung von Arbeiterwohnungen befassen, genießen rücksichtlich der Erwerbsteuer dieselben Begünstigungen, wie die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften.

Die gesetzlichen Begünstigungen sind auch dann anzuerkennen, wenn ein Teil, aber nicht mehr als ein Viertelndes bewohnbaren Raumes in dem betreffenden Hause oder in einem unter einheitlicher Verwaltung stehenden Komplexe von Arbeiterhäusern nicht an aktive, sondern berufsunfähig gewordene Arbeiter oder an andere in einem Gehalts- oder Versorgungsbezug stehende Personen vermietet oder unentgeltlich überlassen wird, deren Jahreseinkommen das gesetzliche Maximalausmaß nicht übersteigt.

Die begünstigten Objekte sind Familienhäuser, Ledigenheime, Schlaf- und Logierhäuser und die zu einem Komplexe von Arbeiterwohnhäusern gehörenden Wohlfahrtsgebäude (Kindergärten, Lesehallen, Badehäuser, Waschanstalten u. dgl.), insoferne diese Bauten binnen 20 Jahren vom Zeitpunkte des Beginnes der Wirksamkeit des Gesetzes, d. i. vom 8. Juli 1902, an gerechnet, baulich vollendet werden und zu Arbeiterwohnungs- und Wohlfahrtszwecken auf die Dauer von 50 Jahren gewidmet werden. Diese Widmung ist zu

Schließlich wurde auch die in dem früheren Gesetze normierte Beschränkung der Steuerbegünstigung auf jene Gebäude, die bestimmte privilegierte Personen (Gemeinden, gemeinnützige Vereine, Arbeitgeber für ihre Arbeiter) errichten, beseitigt. Die Begünstigung wird nunmehr ausnahmslos für alle Gebäude zuerkannt, die zu dem Zweck errichtet werden, um Arbeitern gesunde und billige Wohnungen zu bieten, soferne die Wohnungen des Hauses den Arbeitern vermietet oder unentgeltlich oder gegen eine im Arbeitsvertrage ziffermäßig nicht festgesetzte Anrechnung auf den Lohn überlassen werden.

Die gesetzlichen Begünstigungen werden auch jenen auf die eben bezeichnete Art und zu dem angegebenen Zweck errichteten Wohngebäuden (Familienwohnhäusern) zuteil, die von Bezirksverbänden, Gemeinden, gemeinnützigen Vereinen, Stiftungen, Genossenschaften, Arbeitervereinigungen oder von der öffentlichen Rechnungslegung unterworfenen Unternehmungen oder von Arbeitgebern an Arbeiter in der Weise verkauft werden, daß der ganze Kaufschilling oder mindestens die Hälfte in wenigstens 15 Annuitäten abzuzahlen ist, u. zw. ohne Rücksicht darauf, ob nach den getroffenen Vereinbarungen das Eigentum an dem Gebäude sogleich oder erst in einem späteren Zeitpunkte an den Arbeiter übergeht. Der Gesamtkaufschilling darf die Selbstkosten des Grunderwerbes und der baulichen Herstellungen, sowie der sonstigen notwendigen Aufwendungen nicht übersteigen. Bei der Berechnung der Annuitäten darf der Zinsfuß für den zur Abstattung übernommenen Betrag sich nicht höher belaufen als der Hypothekarzinsfuß der Sparkassen und der sonst maßgebenden Kreditinstitute. Die jährliche Amortisationsrate muß mindestens 1% des zur Abstattung in Annuitäten übernommenen Kaufschillings betragen.

Der Arbeiterbegriff erscheint in dem Gesetze entsprechend weit umschrieben. Als Arbeiter sind jene bei landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonst auf Erwerb gerichteten Unternehmungen oder in öffentlichen oder in privaten Anstalten gegen festen oder veränderlichen Lohn in Verwendung stehenden Personen anzusehen, deren Jahreseinkommen die nachstehend bezeichneten Beträge nicht übersteigt: a) bei alleinstehenden Personen 1200 K, b) bei Familien von 2–4 Köpfen 1800 K, c) bei Familien von 5 und mehr Köpfen 2400 K. In Wien haben um ein Viertel höhere Beträge, in Orten mit mehr als 50.000 Einwohnern und ihren Vororten sowie in unmittelbar miteinander zusammenhängenden Industrieorten, deren Bevölkerung zusammen mehr als 50.000 Einwohner beträgt, um ein Achtel höhere Beträge die Grenze zu bilden.

In der Praxis wird der Arbeiterbegriff von den zuständigen Behörden in ausdehnender Weise ausgelegt. Auf Grund des zwischen den Ministerien der öffentlichen Arbeiten, der Finanzen und der Eisenbahnen im Jahre 1909 gepflogenen Einvernehmens kommt für die Qualifikation einzelner Kategorien als Arbeiter als Kriterium nicht die Art der Entlohnung, sondern die Qualität der beruflichen Tätigkeit in Betracht. Es haben daher auch alle Bediensteten der Eisenbahnunternehmungen, deren berufliche Tätigkeit eine manuelle ist, und deren Einkommen innerhalb der gesetzlich fixierten Grenzen sich bewegt, ohne Rücksicht auf die Art ihrer Entlohnung und ihres Dienstcharakters als Arbeiter zu gelten. Demzufolge sind auch die im Jahresgehalt stehenden definitiven Unterbeamten und Diener, Lokomotivführer, Oberkondukteure und Kondukteure, Stationsdiener etc., soweit deren Jahreseinkommen sie nicht von den Vorteilen des Gesetzes ausschließt, als zulässige Mieter für Arbeiterwohnhäuser anzusehen.

Der öffentlichen Rechnungslegung unterworfene Unternehmungen, die sich statutengemäß mit der Erbauung und Vermietung von Arbeiterwohnungen befassen, genießen rücksichtlich der Erwerbsteuer dieselben Begünstigungen, wie die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften.

Die gesetzlichen Begünstigungen sind auch dann anzuerkennen, wenn ein Teil, aber nicht mehr als ein Viertelndes bewohnbaren Raumes in dem betreffenden Hause oder in einem unter einheitlicher Verwaltung stehenden Komplexe von Arbeiterhäusern nicht an aktive, sondern berufsunfähig gewordene Arbeiter oder an andere in einem Gehalts- oder Versorgungsbezug stehende Personen vermietet oder unentgeltlich überlassen wird, deren Jahreseinkommen das gesetzliche Maximalausmaß nicht übersteigt.

Die begünstigten Objekte sind Familienhäuser, Ledigenheime, Schlaf- und Logierhäuser und die zu einem Komplexe von Arbeiterwohnhäusern gehörenden Wohlfahrtsgebäude (Kindergärten, Lesehallen, Badehäuser, Waschanstalten u. dgl.), insoferne diese Bauten binnen 20 Jahren vom Zeitpunkte des Beginnes der Wirksamkeit des Gesetzes, d. i. vom 8. Juli 1902, an gerechnet, baulich vollendet werden und zu Arbeiterwohnungs- und Wohlfahrtszwecken auf die Dauer von 50 Jahren gewidmet werden. Diese Widmung ist zu

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[222/0231] Schließlich wurde auch die in dem früheren Gesetze normierte Beschränkung der Steuerbegünstigung auf jene Gebäude, die bestimmte privilegierte Personen (Gemeinden, gemeinnützige Vereine, Arbeitgeber für ihre Arbeiter) errichten, beseitigt. Die Begünstigung wird nunmehr ausnahmslos für alle Gebäude zuerkannt, die zu dem Zweck errichtet werden, um Arbeitern gesunde und billige Wohnungen zu bieten, soferne die Wohnungen des Hauses den Arbeitern vermietet oder unentgeltlich oder gegen eine im Arbeitsvertrage ziffermäßig nicht festgesetzte Anrechnung auf den Lohn überlassen werden. Die gesetzlichen Begünstigungen werden auch jenen auf die eben bezeichnete Art und zu dem angegebenen Zweck errichteten Wohngebäuden (Familienwohnhäusern) zuteil, die von Bezirksverbänden, Gemeinden, gemeinnützigen Vereinen, Stiftungen, Genossenschaften, Arbeitervereinigungen oder von der öffentlichen Rechnungslegung unterworfenen Unternehmungen oder von Arbeitgebern an Arbeiter in der Weise verkauft werden, daß der ganze Kaufschilling oder mindestens die Hälfte in wenigstens 15 Annuitäten abzuzahlen ist, u. zw. ohne Rücksicht darauf, ob nach den getroffenen Vereinbarungen das Eigentum an dem Gebäude sogleich oder erst in einem späteren Zeitpunkte an den Arbeiter übergeht. Der Gesamtkaufschilling darf die Selbstkosten des Grunderwerbes und der baulichen Herstellungen, sowie der sonstigen notwendigen Aufwendungen nicht übersteigen. Bei der Berechnung der Annuitäten darf der Zinsfuß für den zur Abstattung übernommenen Betrag sich nicht höher belaufen als der Hypothekarzinsfuß der Sparkassen und der sonst maßgebenden Kreditinstitute. Die jährliche Amortisationsrate muß mindestens 1% des zur Abstattung in Annuitäten übernommenen Kaufschillings betragen. Der Arbeiterbegriff erscheint in dem Gesetze entsprechend weit umschrieben. Als Arbeiter sind jene bei landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonst auf Erwerb gerichteten Unternehmungen oder in öffentlichen oder in privaten Anstalten gegen festen oder veränderlichen Lohn in Verwendung stehenden Personen anzusehen, deren Jahreseinkommen die nachstehend bezeichneten Beträge nicht übersteigt: a) bei alleinstehenden Personen 1200 K, b) bei Familien von 2–4 Köpfen 1800 K, c) bei Familien von 5 und mehr Köpfen 2400 K. In Wien haben um ein Viertel höhere Beträge, in Orten mit mehr als 50.000 Einwohnern und ihren Vororten sowie in unmittelbar miteinander zusammenhängenden Industrieorten, deren Bevölkerung zusammen mehr als 50.000 Einwohner beträgt, um ein Achtel höhere Beträge die Grenze zu bilden. In der Praxis wird der Arbeiterbegriff von den zuständigen Behörden in ausdehnender Weise ausgelegt. Auf Grund des zwischen den Ministerien der öffentlichen Arbeiten, der Finanzen und der Eisenbahnen im Jahre 1909 gepflogenen Einvernehmens kommt für die Qualifikation einzelner Kategorien als Arbeiter als Kriterium nicht die Art der Entlohnung, sondern die Qualität der beruflichen Tätigkeit in Betracht. Es haben daher auch alle Bediensteten der Eisenbahnunternehmungen, deren berufliche Tätigkeit eine manuelle ist, und deren Einkommen innerhalb der gesetzlich fixierten Grenzen sich bewegt, ohne Rücksicht auf die Art ihrer Entlohnung und ihres Dienstcharakters als Arbeiter zu gelten. Demzufolge sind auch die im Jahresgehalt stehenden definitiven Unterbeamten und Diener, Lokomotivführer, Oberkondukteure und Kondukteure, Stationsdiener etc., soweit deren Jahreseinkommen sie nicht von den Vorteilen des Gesetzes ausschließt, als zulässige Mieter für Arbeiterwohnhäuser anzusehen. Der öffentlichen Rechnungslegung unterworfene Unternehmungen, die sich statutengemäß mit der Erbauung und Vermietung von Arbeiterwohnungen befassen, genießen rücksichtlich der Erwerbsteuer dieselben Begünstigungen, wie die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften. Die gesetzlichen Begünstigungen sind auch dann anzuerkennen, wenn ein Teil, aber nicht mehr als ein Viertelndes bewohnbaren Raumes in dem betreffenden Hause oder in einem unter einheitlicher Verwaltung stehenden Komplexe von Arbeiterhäusern nicht an aktive, sondern berufsunfähig gewordene Arbeiter oder an andere in einem Gehalts- oder Versorgungsbezug stehende Personen vermietet oder unentgeltlich überlassen wird, deren Jahreseinkommen das gesetzliche Maximalausmaß nicht übersteigt. Die begünstigten Objekte sind Familienhäuser, Ledigenheime, Schlaf- und Logierhäuser und die zu einem Komplexe von Arbeiterwohnhäusern gehörenden Wohlfahrtsgebäude (Kindergärten, Lesehallen, Badehäuser, Waschanstalten u. dgl.), insoferne diese Bauten binnen 20 Jahren vom Zeitpunkte des Beginnes der Wirksamkeit des Gesetzes, d. i. vom 8. Juli 1902, an gerechnet, baulich vollendet werden und zu Arbeiterwohnungs- und Wohlfahrtszwecken auf die Dauer von 50 Jahren gewidmet werden. Diese Widmung ist zu

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Die Abbildungen im Text stammen von zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG.




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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 222. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/231>, abgerufen am 24.11.2024.