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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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Wohnung nicht weniger als 15 m2 und nicht mehr als 30 m2, bei Wohnungen, die aus mehreren Räumen bestehen, nicht weniger als 40 m2 und nicht mehr als 75 m2 beträgt;

3. wenn der jährliche Mietzins für 1 m2 bewohnbaren Raum a) in Wien nicht mehr als 1 fl. 75 kr. ö. W., b) in Orten mit mehr als 10.000 Einwohnern nicht mehr als 1 fl. 15 kr. ö. W. und in allen anderen Orten nicht mehr als 80 kr. ö. W. beträgt und

4. wenn das Gebäude längstens bis zum Ablaufe des 10. Jahres nach Beginn der Wirksamkeit des Gesetzes fertiggestellt wird.

Diese Steuerbefreiung tritt jedoch nur in jenen Königreichen und Ländern in Kraft, in welchen den besprochenen Neubauten im Wege der Landesgesetzgebung auch die Befreiung von den Landes- und Bezirkszuschlägen sowie eine Ermäßigung der Gemeindezuschläge zu den genannten Staatssteuern für die ganze Dauer der staatlichen Steuerbefreiung gewährt wird.

Das Gesetz hat jedoch während seiner zehnjährigen Dauer, auf die es von allem Anfange an befristet war, aus dem Grunde keine tiefere Bedeutung zu erlangen vermocht, weil ihm sehr wesentliche Mängel anhafteten. Diese Mängel bestanden darin, daß 1. das Gesetz nicht die arbeitende Bevölkerung, also die Mietsparteien, sondern den Erbauer des Hauses, also den Vermieter als den eigentlichen Träger der gesetzlichen Begünstigung auffaßte, 2. die gesetzlichen Maximalmietzinse zu niedrig bemessen waren, als daß es möglich gewesen wäre, gesunde und solide Wohnungen herzustellen, und 3. die Zuerkennung der gesetzlichen Begünstigungen ausdrücklich von dem Bestand eines Mietvertrages zwischen dem Eigentümer und Arbeiter abhängig gemacht wurde, was zur Folge hatte, daß die fragliche Begünstigung einerseits in den äußerst zahlreichen Fällen der unentgeltlichen oder ohne ziffermäßige Anrechnung auf den Lohn erfolgenden Überlassung von Wohnungen nicht zuerkannt werden konnte, anderseits aber sich nur auf die Hauszinssteuer und die von steuerfreien Gebäuden zu entrichtende 5%ige Steuer, nicht aber auch auf die Hausklassensteuer erstreckte. Diese Mängel wirkten auf die praktische Wirksamkeit des Gesetzes so lähmend ein, daß bis Ende des Jahres 1901, d. i. dem Tage, an dem das Gesetz außer Kraft getreten ist, nur 319 nach den Bestimmungen desselben begünstigte Arbeiterhäuser gezählt wurden.

Das Gesetz vom 8. Juli 1902, RGB. Nr. 144, betreffend Begünstigung für Gebäude mit gesunden und billigen Abbildet schon einen energischeren Schritt auf dem Wege zur Lösung der Arbeiterwohnungsfrage. Dieses Gesetz besitzt ebenso wie das frühere, im allgemeinen den Charakter eines Steuergesetzes; dessen Grundlage ist jedoch gegenüber dem früheren Gesetze insoferne verschoben, als bei ihm die fiskalischen Interessen wesentlich in den Hintergrund treten. Dieser Grundsatz findet darin seinen Ausdruck, daß in den Bereich der Begünstigungen auch die Befreiung von der Hausklassensteuer einbezogen, das Gebührenäquivalent, dem im Sinne des Gesetzes vom 13. Dezember 1862, RGB. Nr. 89, die Gebäude der Stiftungen, Benefizien, Kirchen, geistlichen und weltlichen Gemeinden unterliegen, von 3 auf 11/2% samt Zuschlag von dem Gebäudewerte ermäßigt, und schließlich die Gebührenbefreiung aller anläßlich der Errichtung von Arbeiterhäusern auszufertigenden Eingaben, Urkunden und Intabulationen der Widmungen eingeführt wurde.

Aber auch die übrigen Mängel des früheren Gesetzes sind in das neue nicht übergegangen. So ist gegenwärtig der Vermieter nur der formelle, der Mieter dagegen der effektive Träger der gesetzlichen Begünstigungen. Das bisherige Erfordernis der Vermietung im streng rechtlichen Sinne wurde fallen gelassen und die unentgeltliche sowie die gegen ziffermäßig nicht festgesetzte Anrechnung auf den Lohn erfolgende Überlassung von Wohnungen als zulässig erklärt. Schließlich werden im Gegensatze zu dem früheren Gesetze, das durch die Festsetzung zu niederer Mietzinse die Beteiligung des Privatkapitals verhinderte, hinsichtlich der Maximalverzinsung des investierten Kapitals Bestimmungen getroffen, die, unter Schonung der Interessen des Mieters, den Zweck verfolgen, das Privatkapital im weitesten Umfange zur Investition in solchen Gebäuden heranzuziehen.

Von diesem Gesichtspunkte ausgehend, wird dem in A. zu investierenden Kapital eine von Zeit zu Zeit mittels Verordnung festzusetzende Maximalverzinsung, die sich um 0·20 bis 0·50 (bei gemeinnützigen Anstalten auch um mehr) über den ortsüblichen Hypothekarzinsfuß erheben darf, zugesichert. Eine weitere Begünstigung für das Privatkapital liegt darin, daß die Bestanddauer der Arbeiterwohnhäuser nur mit 60 Jahren, also um 20 bis 40 Jahre niedriger angesetzt wird, als dies bezüglich anderer Gebäude durchschnittlich angenommen wird, und ferner auch darin, daß, um wesentlichen, im Laufe der Zeit in den Grundrenten eintretenden Veränderungen Rechnung zu tragen, über Ansuchen der Hausbesitzer oder von amtswegen der Kapitalswert behufs Bemessung des gesamten Mietzinses neu zu erheben ist. Diese Erhebungen können unter Umständen allerdings auch im Interesse der Mieter liegen.

Wohnung nicht weniger als 15 m2 und nicht mehr als 30 m2, bei Wohnungen, die aus mehreren Räumen bestehen, nicht weniger als 40 m2 und nicht mehr als 75 m2 beträgt;

3. wenn der jährliche Mietzins für 1 m2 bewohnbaren Raum a) in Wien nicht mehr als 1 fl. 75 kr. ö. W., b) in Orten mit mehr als 10.000 Einwohnern nicht mehr als 1 fl. 15 kr. ö. W. und in allen anderen Orten nicht mehr als 80 kr. ö. W. beträgt und

4. wenn das Gebäude längstens bis zum Ablaufe des 10. Jahres nach Beginn der Wirksamkeit des Gesetzes fertiggestellt wird.

Diese Steuerbefreiung tritt jedoch nur in jenen Königreichen und Ländern in Kraft, in welchen den besprochenen Neubauten im Wege der Landesgesetzgebung auch die Befreiung von den Landes- und Bezirkszuschlägen sowie eine Ermäßigung der Gemeindezuschläge zu den genannten Staatssteuern für die ganze Dauer der staatlichen Steuerbefreiung gewährt wird.

Das Gesetz hat jedoch während seiner zehnjährigen Dauer, auf die es von allem Anfange an befristet war, aus dem Grunde keine tiefere Bedeutung zu erlangen vermocht, weil ihm sehr wesentliche Mängel anhafteten. Diese Mängel bestanden darin, daß 1. das Gesetz nicht die arbeitende Bevölkerung, also die Mietsparteien, sondern den Erbauer des Hauses, also den Vermieter als den eigentlichen Träger der gesetzlichen Begünstigung auffaßte, 2. die gesetzlichen Maximalmietzinse zu niedrig bemessen waren, als daß es möglich gewesen wäre, gesunde und solide Wohnungen herzustellen, und 3. die Zuerkennung der gesetzlichen Begünstigungen ausdrücklich von dem Bestand eines Mietvertrages zwischen dem Eigentümer und Arbeiter abhängig gemacht wurde, was zur Folge hatte, daß die fragliche Begünstigung einerseits in den äußerst zahlreichen Fällen der unentgeltlichen oder ohne ziffermäßige Anrechnung auf den Lohn erfolgenden Überlassung von Wohnungen nicht zuerkannt werden konnte, anderseits aber sich nur auf die Hauszinssteuer und die von steuerfreien Gebäuden zu entrichtende 5%ige Steuer, nicht aber auch auf die Hausklassensteuer erstreckte. Diese Mängel wirkten auf die praktische Wirksamkeit des Gesetzes so lähmend ein, daß bis Ende des Jahres 1901, d. i. dem Tage, an dem das Gesetz außer Kraft getreten ist, nur 319 nach den Bestimmungen desselben begünstigte Arbeiterhäuser gezählt wurden.

Das Gesetz vom 8. Juli 1902, RGB. Nr. 144, betreffend Begünstigung für Gebäude mit gesunden und billigen Abbildet schon einen energischeren Schritt auf dem Wege zur Lösung der Arbeiterwohnungsfrage. Dieses Gesetz besitzt ebenso wie das frühere, im allgemeinen den Charakter eines Steuergesetzes; dessen Grundlage ist jedoch gegenüber dem früheren Gesetze insoferne verschoben, als bei ihm die fiskalischen Interessen wesentlich in den Hintergrund treten. Dieser Grundsatz findet darin seinen Ausdruck, daß in den Bereich der Begünstigungen auch die Befreiung von der Hausklassensteuer einbezogen, das Gebührenäquivalent, dem im Sinne des Gesetzes vom 13. Dezember 1862, RGB. Nr. 89, die Gebäude der Stiftungen, Benefizien, Kirchen, geistlichen und weltlichen Gemeinden unterliegen, von 3 auf 11/2% samt Zuschlag von dem Gebäudewerte ermäßigt, und schließlich die Gebührenbefreiung aller anläßlich der Errichtung von Arbeiterhäusern auszufertigenden Eingaben, Urkunden und Intabulationen der Widmungen eingeführt wurde.

Aber auch die übrigen Mängel des früheren Gesetzes sind in das neue nicht übergegangen. So ist gegenwärtig der Vermieter nur der formelle, der Mieter dagegen der effektive Träger der gesetzlichen Begünstigungen. Das bisherige Erfordernis der Vermietung im streng rechtlichen Sinne wurde fallen gelassen und die unentgeltliche sowie die gegen ziffermäßig nicht festgesetzte Anrechnung auf den Lohn erfolgende Überlassung von Wohnungen als zulässig erklärt. Schließlich werden im Gegensatze zu dem früheren Gesetze, das durch die Festsetzung zu niederer Mietzinse die Beteiligung des Privatkapitals verhinderte, hinsichtlich der Maximalverzinsung des investierten Kapitals Bestimmungen getroffen, die, unter Schonung der Interessen des Mieters, den Zweck verfolgen, das Privatkapital im weitesten Umfange zur Investition in solchen Gebäuden heranzuziehen.

Von diesem Gesichtspunkte ausgehend, wird dem in A. zu investierenden Kapital eine von Zeit zu Zeit mittels Verordnung festzusetzende Maximalverzinsung, die sich um 0·20 bis 0·50 (bei gemeinnützigen Anstalten auch um mehr) über den ortsüblichen Hypothekarzinsfuß erheben darf, zugesichert. Eine weitere Begünstigung für das Privatkapital liegt darin, daß die Bestanddauer der Arbeiterwohnhäuser nur mit 60 Jahren, also um 20 bis 40 Jahre niedriger angesetzt wird, als dies bezüglich anderer Gebäude durchschnittlich angenommen wird, und ferner auch darin, daß, um wesentlichen, im Laufe der Zeit in den Grundrenten eintretenden Veränderungen Rechnung zu tragen, über Ansuchen der Hausbesitzer oder von amtswegen der Kapitalswert behufs Bemessung des gesamten Mietzinses neu zu erheben ist. Diese Erhebungen können unter Umständen allerdings auch im Interesse der Mieter liegen.

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[221/0230] Wohnung nicht weniger als 15 m2 und nicht mehr als 30 m2, bei Wohnungen, die aus mehreren Räumen bestehen, nicht weniger als 40 m2 und nicht mehr als 75 m2 beträgt; 3. wenn der jährliche Mietzins für 1 m2 bewohnbaren Raum a) in Wien nicht mehr als 1 fl. 75 kr. ö. W., b) in Orten mit mehr als 10.000 Einwohnern nicht mehr als 1 fl. 15 kr. ö. W. und in allen anderen Orten nicht mehr als 80 kr. ö. W. beträgt und 4. wenn das Gebäude längstens bis zum Ablaufe des 10. Jahres nach Beginn der Wirksamkeit des Gesetzes fertiggestellt wird. Diese Steuerbefreiung tritt jedoch nur in jenen Königreichen und Ländern in Kraft, in welchen den besprochenen Neubauten im Wege der Landesgesetzgebung auch die Befreiung von den Landes- und Bezirkszuschlägen sowie eine Ermäßigung der Gemeindezuschläge zu den genannten Staatssteuern für die ganze Dauer der staatlichen Steuerbefreiung gewährt wird. Das Gesetz hat jedoch während seiner zehnjährigen Dauer, auf die es von allem Anfange an befristet war, aus dem Grunde keine tiefere Bedeutung zu erlangen vermocht, weil ihm sehr wesentliche Mängel anhafteten. Diese Mängel bestanden darin, daß 1. das Gesetz nicht die arbeitende Bevölkerung, also die Mietsparteien, sondern den Erbauer des Hauses, also den Vermieter als den eigentlichen Träger der gesetzlichen Begünstigung auffaßte, 2. die gesetzlichen Maximalmietzinse zu niedrig bemessen waren, als daß es möglich gewesen wäre, gesunde und solide Wohnungen herzustellen, und 3. die Zuerkennung der gesetzlichen Begünstigungen ausdrücklich von dem Bestand eines Mietvertrages zwischen dem Eigentümer und Arbeiter abhängig gemacht wurde, was zur Folge hatte, daß die fragliche Begünstigung einerseits in den äußerst zahlreichen Fällen der unentgeltlichen oder ohne ziffermäßige Anrechnung auf den Lohn erfolgenden Überlassung von Wohnungen nicht zuerkannt werden konnte, anderseits aber sich nur auf die Hauszinssteuer und die von steuerfreien Gebäuden zu entrichtende 5%ige Steuer, nicht aber auch auf die Hausklassensteuer erstreckte. Diese Mängel wirkten auf die praktische Wirksamkeit des Gesetzes so lähmend ein, daß bis Ende des Jahres 1901, d. i. dem Tage, an dem das Gesetz außer Kraft getreten ist, nur 319 nach den Bestimmungen desselben begünstigte Arbeiterhäuser gezählt wurden. Das Gesetz vom 8. Juli 1902, RGB. Nr. 144, betreffend Begünstigung für Gebäude mit gesunden und billigen Abbildet schon einen energischeren Schritt auf dem Wege zur Lösung der Arbeiterwohnungsfrage. Dieses Gesetz besitzt ebenso wie das frühere, im allgemeinen den Charakter eines Steuergesetzes; dessen Grundlage ist jedoch gegenüber dem früheren Gesetze insoferne verschoben, als bei ihm die fiskalischen Interessen wesentlich in den Hintergrund treten. Dieser Grundsatz findet darin seinen Ausdruck, daß in den Bereich der Begünstigungen auch die Befreiung von der Hausklassensteuer einbezogen, das Gebührenäquivalent, dem im Sinne des Gesetzes vom 13. Dezember 1862, RGB. Nr. 89, die Gebäude der Stiftungen, Benefizien, Kirchen, geistlichen und weltlichen Gemeinden unterliegen, von 3 auf 11/2% samt Zuschlag von dem Gebäudewerte ermäßigt, und schließlich die Gebührenbefreiung aller anläßlich der Errichtung von Arbeiterhäusern auszufertigenden Eingaben, Urkunden und Intabulationen der Widmungen eingeführt wurde. Aber auch die übrigen Mängel des früheren Gesetzes sind in das neue nicht übergegangen. So ist gegenwärtig der Vermieter nur der formelle, der Mieter dagegen der effektive Träger der gesetzlichen Begünstigungen. Das bisherige Erfordernis der Vermietung im streng rechtlichen Sinne wurde fallen gelassen und die unentgeltliche sowie die gegen ziffermäßig nicht festgesetzte Anrechnung auf den Lohn erfolgende Überlassung von Wohnungen als zulässig erklärt. Schließlich werden im Gegensatze zu dem früheren Gesetze, das durch die Festsetzung zu niederer Mietzinse die Beteiligung des Privatkapitals verhinderte, hinsichtlich der Maximalverzinsung des investierten Kapitals Bestimmungen getroffen, die, unter Schonung der Interessen des Mieters, den Zweck verfolgen, das Privatkapital im weitesten Umfange zur Investition in solchen Gebäuden heranzuziehen. Von diesem Gesichtspunkte ausgehend, wird dem in A. zu investierenden Kapital eine von Zeit zu Zeit mittels Verordnung festzusetzende Maximalverzinsung, die sich um 0·20 bis 0·50 (bei gemeinnützigen Anstalten auch um mehr) über den ortsüblichen Hypothekarzinsfuß erheben darf, zugesichert. Eine weitere Begünstigung für das Privatkapital liegt darin, daß die Bestanddauer der Arbeiterwohnhäuser nur mit 60 Jahren, also um 20 bis 40 Jahre niedriger angesetzt wird, als dies bezüglich anderer Gebäude durchschnittlich angenommen wird, und ferner auch darin, daß, um wesentlichen, im Laufe der Zeit in den Grundrenten eintretenden Veränderungen Rechnung zu tragen, über Ansuchen der Hausbesitzer oder von amtswegen der Kapitalswert behufs Bemessung des gesamten Mietzinses neu zu erheben ist. Diese Erhebungen können unter Umständen allerdings auch im Interesse der Mieter liegen.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 221. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/230>, abgerufen am 24.11.2024.