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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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c) In der Schweiz findet auf die Eisenbahnwerkstätten das Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken vom 23. März 1877 uneingeschränkte Anwendung, u. zw. auch hinsichtlich der Arbeits- und Ruhezeiten, die sich für die übrigen Eisenbahnarbeiter nach dem Gesetz vom 15. Dezember 1902 regeln. Das Fabrikgesetz beschränkt sich in bezug auf Arbeitshygiene und Gefahrenschutz auf die Aufstellung allgemeiner Grundsätze: Arbeitsräume, Maschinen und Werkzeuge sind so herzustellen und zu unterhalten, daß dadurch Gesundheit und Leben der Arbeiter bestmöglich gesichert werden. Namentlich ist für gute Beleuchtung, Staubfreiheit und Ventilation zu sorgen. Bewegte Maschinenteile sind sorgsam einzufriedigen. Errichtung und Eröffnung einer Fabrik unterliegen der Genehmigung der Kantonsregierung, die auch nach der Eröffnung Abstellung von Übelständen verlangen kann. Zur einheitlichen Durchführung dieser Aufsichtsführung ist dem Bundesrat der Erlaß allgemeiner Vorschriften übertragen. Jeder Fabrikbesitzer hat über die Arbeitsordnung, Fabrikpolizei, die Bedingungen des Ein- und Austritts, sowie die Lohnzahlung eine Fabrikordnung zu erlassen. Bußen dürfen hierin nicht über die Hälfte des Tagelohns hinaus festgesetzt werden. Jede Fabrikordnung bedarf der Genehmigung der Kantonsregierung, die erst nach Anhörung der Arbeiter erteilt wird. Die Regierung kann jederzeit eine Revision der Fabrikordnung verfügen. Der Lohn muß in bar in der Fabrik ausgezahlt werden, u. zw. in der Regel spätestens alle zwei Wochen, eine längere Zahlungsfrist als 1 Monat kann auch nicht durch Vereinbarung oder Fabrikordnung bestimmt werden. Der Maximalarbeitstag ist auf 11 - an den Tagen vor Sonn- und Feiertagen auf 10 - Stunden fixiert, die in der Zeit zwischen 6 Uhr - im Juni bis August 5 Uhr - morgens und 8 Uhr abends liegen müssen. Der Bundesrat kann bei gesundheitsschädlichen oder gefährlichen Betrieben die Arbeitszeit generell verkürzen. Verlängert darf sie nur ausnahmsweise und vorübergehend werden. Die Genehmigung dazu ist bis zu 2 Wochen den Bezirks- oder Ortsbehörden, sonst der Kantonsregierung vorbehalten. Eine Mittagspause von mindestens 1 Stunde ist obligatorisch und für die über Mittag in der Fabrik bleibenden Arbeiter sind Speiseräume vorzuhalten, Nachtarbeit ist nur ausnahmsweise und mit Zustimmung der Arbeiter zulässig, sofern die Fabrik nicht ununterbrochenen Betrieb erfordert. Sonntagsarbeit ist mit der gleichen Ausnahme nur in Notfällen gestattet. Mindestens jeder zweite Sonntag muß dem Arbeiter frei bleiben. Frauen dürfen niemals zur Nacht- oder Sonntagsarbeit herangezogen werden. Wöchnerinnen dürfen für 8 Wochen, davon mindestens 6 Wochen nach der Entbindung, nicht beschäftigt werden. Der Bundesrat kann für bestimmte Fabrikationszweige die Beschäftigung schwangerer Frauen ganz verbieten. Frauen dürfen zur Reinigung im Gange befindlicher Maschinen nicht verwendet werden. Kinder unter 14 Jahren sind von der Arbeit ausgeschlossen. Bis zum 16. Lebensjahre darf Arbeit, Schul- und Religionsunterricht zusammen 11 Stunden täglich nicht übersteigen. Bis zum 18. Jahre ist Sonntags- und Nachtarbeit verboten. Ausnahmen sind dem Bundesrat vorbehalten. Die Kontrolle über die Durchführung des Gesetzes liegt dem Bundesrat ob, der dazu Inspektoren einsetzt. Zuwiderhandlungen sind mit Geldbußen bis zu 500 Franken, im Wiederholungsfall wahlweise auch mit Gefängnis bis zu 3 Monaten bedroht.

d) In Frankreich sind die Bestimmungen betr. den Arbeiterschutz nicht einheitlich kodifiziert, sondern in einer Reihe verschiedener Gesetze niedergelegt, von denen zu nennen sind: 1. das Gesetz vom 2. November 1892 über die Arbeit der Kinder, minderjährigen Mädchen und Frauen in den industriellen Betrieben, abgeändert durch Gesetz vom 30. März 1900. Hiernach ist die Beschäftigung von Kindern unter 13 Jahren untersagt. Jugendliche unter 18 Jahren und Frauen dürfen nur 10 Stunden arbeiten und zur Nachtarbeit von 9 Uhr abends bis 5 Uhr morgens nicht herangezogen werden. 2. Das Gesetz vom 12. Juni 1893 über Gesundheitsschutz und Sicherung der Arbeiter in den industriellen Betrieben, modifiziert durch das Gesetz vom 11. Juli 1903. Auf Grund dieser Gesetze sind durch ministerielles Dekret vom 29. November 1904 eine Reihe von Bestimmungen über Reinlichkeit und Lüftung der Arbeitsräume, Beseitigung von Staub und schädlichen Gasen, Schutzvorrichtungen an Maschinen, Schaffung von Waschgelegenheit und Speiseräumen u. s. w. erlassen. 3. Das Gesetz vom 13. Juli 1906 über die Gewährung von Ruhetagen, das von dem Grundsatz der Sonntagsruhe ausgeht, indessen Abweichungen und Ausnahmen zuläßt. 4. Das Gesetz vom 9. September 1848, das den 12stündigen Maximalarbeitstag in Fabriken vorschreibt, aber ebenfalls Ausnahmen gestattet. Den beiden letzteren Gesetzen unterliegen die Angestellten der Eisenbahn nicht. 5. Die Gewerbeaufsicht ist durch das zu 1 genannte Gesetz vom 2. November 1892 besonderen Arbeitsinspektoren übertragen.

c) In der Schweiz findet auf die Eisenbahnwerkstätten das Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken vom 23. März 1877 uneingeschränkte Anwendung, u. zw. auch hinsichtlich der Arbeits- und Ruhezeiten, die sich für die übrigen Eisenbahnarbeiter nach dem Gesetz vom 15. Dezember 1902 regeln. Das Fabrikgesetz beschränkt sich in bezug auf Arbeitshygiene und Gefahrenschutz auf die Aufstellung allgemeiner Grundsätze: Arbeitsräume, Maschinen und Werkzeuge sind so herzustellen und zu unterhalten, daß dadurch Gesundheit und Leben der Arbeiter bestmöglich gesichert werden. Namentlich ist für gute Beleuchtung, Staubfreiheit und Ventilation zu sorgen. Bewegte Maschinenteile sind sorgsam einzufriedigen. Errichtung und Eröffnung einer Fabrik unterliegen der Genehmigung der Kantonsregierung, die auch nach der Eröffnung Abstellung von Übelständen verlangen kann. Zur einheitlichen Durchführung dieser Aufsichtsführung ist dem Bundesrat der Erlaß allgemeiner Vorschriften übertragen. Jeder Fabrikbesitzer hat über die Arbeitsordnung, Fabrikpolizei, die Bedingungen des Ein- und Austritts, sowie die Lohnzahlung eine Fabrikordnung zu erlassen. Bußen dürfen hierin nicht über die Hälfte des Tagelohns hinaus festgesetzt werden. Jede Fabrikordnung bedarf der Genehmigung der Kantonsregierung, die erst nach Anhörung der Arbeiter erteilt wird. Die Regierung kann jederzeit eine Revision der Fabrikordnung verfügen. Der Lohn muß in bar in der Fabrik ausgezahlt werden, u. zw. in der Regel spätestens alle zwei Wochen, eine längere Zahlungsfrist als 1 Monat kann auch nicht durch Vereinbarung oder Fabrikordnung bestimmt werden. Der Maximalarbeitstag ist auf 11 – an den Tagen vor Sonn- und Feiertagen auf 10 – Stunden fixiert, die in der Zeit zwischen 6 Uhr – im Juni bis August 5 Uhr – morgens und 8 Uhr abends liegen müssen. Der Bundesrat kann bei gesundheitsschädlichen oder gefährlichen Betrieben die Arbeitszeit generell verkürzen. Verlängert darf sie nur ausnahmsweise und vorübergehend werden. Die Genehmigung dazu ist bis zu 2 Wochen den Bezirks- oder Ortsbehörden, sonst der Kantonsregierung vorbehalten. Eine Mittagspause von mindestens 1 Stunde ist obligatorisch und für die über Mittag in der Fabrik bleibenden Arbeiter sind Speiseräume vorzuhalten, Nachtarbeit ist nur ausnahmsweise und mit Zustimmung der Arbeiter zulässig, sofern die Fabrik nicht ununterbrochenen Betrieb erfordert. Sonntagsarbeit ist mit der gleichen Ausnahme nur in Notfällen gestattet. Mindestens jeder zweite Sonntag muß dem Arbeiter frei bleiben. Frauen dürfen niemals zur Nacht- oder Sonntagsarbeit herangezogen werden. Wöchnerinnen dürfen für 8 Wochen, davon mindestens 6 Wochen nach der Entbindung, nicht beschäftigt werden. Der Bundesrat kann für bestimmte Fabrikationszweige die Beschäftigung schwangerer Frauen ganz verbieten. Frauen dürfen zur Reinigung im Gange befindlicher Maschinen nicht verwendet werden. Kinder unter 14 Jahren sind von der Arbeit ausgeschlossen. Bis zum 16. Lebensjahre darf Arbeit, Schul- und Religionsunterricht zusammen 11 Stunden täglich nicht übersteigen. Bis zum 18. Jahre ist Sonntags- und Nachtarbeit verboten. Ausnahmen sind dem Bundesrat vorbehalten. Die Kontrolle über die Durchführung des Gesetzes liegt dem Bundesrat ob, der dazu Inspektoren einsetzt. Zuwiderhandlungen sind mit Geldbußen bis zu 500 Franken, im Wiederholungsfall wahlweise auch mit Gefängnis bis zu 3 Monaten bedroht.

d) In Frankreich sind die Bestimmungen betr. den Arbeiterschutz nicht einheitlich kodifiziert, sondern in einer Reihe verschiedener Gesetze niedergelegt, von denen zu nennen sind: 1. das Gesetz vom 2. November 1892 über die Arbeit der Kinder, minderjährigen Mädchen und Frauen in den industriellen Betrieben, abgeändert durch Gesetz vom 30. März 1900. Hiernach ist die Beschäftigung von Kindern unter 13 Jahren untersagt. Jugendliche unter 18 Jahren und Frauen dürfen nur 10 Stunden arbeiten und zur Nachtarbeit von 9 Uhr abends bis 5 Uhr morgens nicht herangezogen werden. 2. Das Gesetz vom 12. Juni 1893 über Gesundheitsschutz und Sicherung der Arbeiter in den industriellen Betrieben, modifiziert durch das Gesetz vom 11. Juli 1903. Auf Grund dieser Gesetze sind durch ministerielles Dekret vom 29. November 1904 eine Reihe von Bestimmungen über Reinlichkeit und Lüftung der Arbeitsräume, Beseitigung von Staub und schädlichen Gasen, Schutzvorrichtungen an Maschinen, Schaffung von Waschgelegenheit und Speiseräumen u. s. w. erlassen. 3. Das Gesetz vom 13. Juli 1906 über die Gewährung von Ruhetagen, das von dem Grundsatz der Sonntagsruhe ausgeht, indessen Abweichungen und Ausnahmen zuläßt. 4. Das Gesetz vom 9. September 1848, das den 12stündigen Maximalarbeitstag in Fabriken vorschreibt, aber ebenfalls Ausnahmen gestattet. Den beiden letzteren Gesetzen unterliegen die Angestellten der Eisenbahn nicht. 5. Die Gewerbeaufsicht ist durch das zu 1 genannte Gesetz vom 2. November 1892 besonderen Arbeitsinspektoren übertragen.

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[211/0220] c) In der Schweiz findet auf die Eisenbahnwerkstätten das Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken vom 23. März 1877 uneingeschränkte Anwendung, u. zw. auch hinsichtlich der Arbeits- und Ruhezeiten, die sich für die übrigen Eisenbahnarbeiter nach dem Gesetz vom 15. Dezember 1902 regeln. Das Fabrikgesetz beschränkt sich in bezug auf Arbeitshygiene und Gefahrenschutz auf die Aufstellung allgemeiner Grundsätze: Arbeitsräume, Maschinen und Werkzeuge sind so herzustellen und zu unterhalten, daß dadurch Gesundheit und Leben der Arbeiter bestmöglich gesichert werden. Namentlich ist für gute Beleuchtung, Staubfreiheit und Ventilation zu sorgen. Bewegte Maschinenteile sind sorgsam einzufriedigen. Errichtung und Eröffnung einer Fabrik unterliegen der Genehmigung der Kantonsregierung, die auch nach der Eröffnung Abstellung von Übelständen verlangen kann. Zur einheitlichen Durchführung dieser Aufsichtsführung ist dem Bundesrat der Erlaß allgemeiner Vorschriften übertragen. Jeder Fabrikbesitzer hat über die Arbeitsordnung, Fabrikpolizei, die Bedingungen des Ein- und Austritts, sowie die Lohnzahlung eine Fabrikordnung zu erlassen. Bußen dürfen hierin nicht über die Hälfte des Tagelohns hinaus festgesetzt werden. Jede Fabrikordnung bedarf der Genehmigung der Kantonsregierung, die erst nach Anhörung der Arbeiter erteilt wird. Die Regierung kann jederzeit eine Revision der Fabrikordnung verfügen. Der Lohn muß in bar in der Fabrik ausgezahlt werden, u. zw. in der Regel spätestens alle zwei Wochen, eine längere Zahlungsfrist als 1 Monat kann auch nicht durch Vereinbarung oder Fabrikordnung bestimmt werden. Der Maximalarbeitstag ist auf 11 – an den Tagen vor Sonn- und Feiertagen auf 10 – Stunden fixiert, die in der Zeit zwischen 6 Uhr – im Juni bis August 5 Uhr – morgens und 8 Uhr abends liegen müssen. Der Bundesrat kann bei gesundheitsschädlichen oder gefährlichen Betrieben die Arbeitszeit generell verkürzen. Verlängert darf sie nur ausnahmsweise und vorübergehend werden. Die Genehmigung dazu ist bis zu 2 Wochen den Bezirks- oder Ortsbehörden, sonst der Kantonsregierung vorbehalten. Eine Mittagspause von mindestens 1 Stunde ist obligatorisch und für die über Mittag in der Fabrik bleibenden Arbeiter sind Speiseräume vorzuhalten, Nachtarbeit ist nur ausnahmsweise und mit Zustimmung der Arbeiter zulässig, sofern die Fabrik nicht ununterbrochenen Betrieb erfordert. Sonntagsarbeit ist mit der gleichen Ausnahme nur in Notfällen gestattet. Mindestens jeder zweite Sonntag muß dem Arbeiter frei bleiben. Frauen dürfen niemals zur Nacht- oder Sonntagsarbeit herangezogen werden. Wöchnerinnen dürfen für 8 Wochen, davon mindestens 6 Wochen nach der Entbindung, nicht beschäftigt werden. Der Bundesrat kann für bestimmte Fabrikationszweige die Beschäftigung schwangerer Frauen ganz verbieten. Frauen dürfen zur Reinigung im Gange befindlicher Maschinen nicht verwendet werden. Kinder unter 14 Jahren sind von der Arbeit ausgeschlossen. Bis zum 16. Lebensjahre darf Arbeit, Schul- und Religionsunterricht zusammen 11 Stunden täglich nicht übersteigen. Bis zum 18. Jahre ist Sonntags- und Nachtarbeit verboten. Ausnahmen sind dem Bundesrat vorbehalten. Die Kontrolle über die Durchführung des Gesetzes liegt dem Bundesrat ob, der dazu Inspektoren einsetzt. Zuwiderhandlungen sind mit Geldbußen bis zu 500 Franken, im Wiederholungsfall wahlweise auch mit Gefängnis bis zu 3 Monaten bedroht. d) In Frankreich sind die Bestimmungen betr. den Arbeiterschutz nicht einheitlich kodifiziert, sondern in einer Reihe verschiedener Gesetze niedergelegt, von denen zu nennen sind: 1. das Gesetz vom 2. November 1892 über die Arbeit der Kinder, minderjährigen Mädchen und Frauen in den industriellen Betrieben, abgeändert durch Gesetz vom 30. März 1900. Hiernach ist die Beschäftigung von Kindern unter 13 Jahren untersagt. Jugendliche unter 18 Jahren und Frauen dürfen nur 10 Stunden arbeiten und zur Nachtarbeit von 9 Uhr abends bis 5 Uhr morgens nicht herangezogen werden. 2. Das Gesetz vom 12. Juni 1893 über Gesundheitsschutz und Sicherung der Arbeiter in den industriellen Betrieben, modifiziert durch das Gesetz vom 11. Juli 1903. Auf Grund dieser Gesetze sind durch ministerielles Dekret vom 29. November 1904 eine Reihe von Bestimmungen über Reinlichkeit und Lüftung der Arbeitsräume, Beseitigung von Staub und schädlichen Gasen, Schutzvorrichtungen an Maschinen, Schaffung von Waschgelegenheit und Speiseräumen u. s. w. erlassen. 3. Das Gesetz vom 13. Juli 1906 über die Gewährung von Ruhetagen, das von dem Grundsatz der Sonntagsruhe ausgeht, indessen Abweichungen und Ausnahmen zuläßt. 4. Das Gesetz vom 9. September 1848, das den 12stündigen Maximalarbeitstag in Fabriken vorschreibt, aber ebenfalls Ausnahmen gestattet. Den beiden letzteren Gesetzen unterliegen die Angestellten der Eisenbahn nicht. 5. Die Gewerbeaufsicht ist durch das zu 1 genannte Gesetz vom 2. November 1892 besonderen Arbeitsinspektoren übertragen.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 211. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/220>, abgerufen am 22.11.2024.