Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.e) In England ist der A. zusammengefaßt in dem Fabrik- und Werkstattsgesetz vom Jahre 1901 mit einem Nachtrag vom 9. August 1907 (betr. Frauennachtarbeit). Es gibt sehr eingehende Vorschriften für die Gesundheitsfürsorge (Reinlichkeit, saubere Erhaltung der Räume, Ventilation, Beseitigung von Staub, Dünsten und Oasen, Mindestluftraum auf den Kopf, Temperatur, Lufterneuerung), über Sicherheitsmaßnahmen gegen Betriebsgefahren, über die Beschäftigung von Kindern, Jugendlichen und Frauen (Verbot der Beschäftigung von Kindern unter 12 Jahren, Maximalarbeitszeiten für Kinder, Jugendliche unter 16 Jahren und Frauen - meist 12 Stunden mit 2 Stunden Pause - Einschränkung der Sonntagsarbeit), über die Kontrolle der Stücklohnberechnung. Daneben finden sich eine Reihe Sondervorschriften für gefährliche und gesundheitsschädliche Betriebe, Heimarbeit und Ladengeschäfte. Neben diesem allgemeinen auch für die Eisenbahnwerkstätten maßgebenden Gesetz besteht ein besonderes Gesetz vom Jahre 1900, der Railway employment act, das dem Handels amt die Befugnis verleiht, Maßnahmen gegen über den Gefahren des eigentlichen Eisenbahndienstes zu treffen, in dessen Ausführung im Jahre 1902 eine Reihe von Regeln er lassen sind. f) In Belgien ist der A. ähnlich wie in Frankreich in einer Anzahl selbständiger Ge setze durchgeführt. 1. Das Gesetz vom 13. Dezember 1889 über den Schutz der Arbeiterinnen unter 21 Jahren und der jugendlichen Arbeiter verbietet die Beschäftigung von Kindern unter 12 Jahren in gefährlichen und ungesunden Betrieben, überläßt königlicher Verordnung die Untersagung oder Beschränkung der Beschäftigung männlicher Jugendlicher unter 16 und weiblicher unter 21 Jahren in ungesunden Betrieben (kön. Verordn. v. 19. Februar 1895 mit Änderungen und Ergänzungen vom 5. August 1895, 15. April 1898, 31. März 1903 und 20. November 1906, Bulletin des internationalen Arbeitsamtes 1906, S. 407, 415) und untersagt die Arbeit von Wöchnerinnen innerhalb 4 Wochen nach der Niederkunft, setzt die Arbeitszeit auf höchstens 12 Stunden fest mit der Maßgabe, daß sie durch kön. Verordnung im einzelnen noch weiter eingeschränkt werden kann und verbietet den Ge schützten im allgemeinen die Sonntagsarbeit. 2. Das Sonntagsarbeitsgesetz vom 17. Juli 1905 schränkt die Sonntagsarbeit ein. Der Sonntag soll im allgemeinen Ruhetag sein. 3. Das Gesetz vom 2. Juli 1899 über die Sicherstellung des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter ermächtigt die Regierung, nach Anhörung gewisser Behörden für industrielle und Handelsbetriebe Maßnahmen für die Sicherheit und Hygiene der Angestellten vorzuschreiben. Auf Grund dieses Gesetzes sind die Verordnungen vom 21. September 1894 und vom 30. März 1905 erlassen, die ähnlich wie in anderen Ländern eine große Zahl von Vorschriften enthalten. 4. Das Gesetz vom 15. Juli 1896 ordnet die Erlassung von Arbeitsordnungen in Betrieben mit mindestens 5 Arbeitern an und gibt für deren Aufstellung eine Reihe von Vorschriften. 5. Das Gesetz vom 16. August 1887 regelt die Lohnzahlung (Zahlung in gangbarer Münze, mindestens zweimal im Monat, Aufstellung von Akkordzetteln bei Stückarbeit). In Ergänzung hierzu bestimmt ein Gesetz vom 17. Juni 1896, daß der Arbeiter jederzeit berechtigt ist, seine Arbeit durch Messen, Wägen, Zählen u. dgl. festzustellen, damit er über den von ihm verdienten Lohn selbst urteilen kann. Ferner ist hier zu nennen das Gesetz vom 18. Juni 1887, welches das Trucksystem verbietet und Bestimmungen gegen Abzüge vom Lohn, Aufrechnung und Beschlagnahme enthält. 6. Für die Beaufsichtigung des A. ist durch kön. Verordnung vom 22. Oktober 1895 (abgeändert 20. Februar 1899) ein Inspektionsdienst eingesetzt. g) In den Niederlanden erstreckt sich der besondere A. auf die Jugendlichen und auf die Sicherheit in Werkstätten. 1. Das Gesetz vom 5. Mai 1889 zur Verhütung übermäßiger und gefährlicher Arbeit von jugendlichen Arbeitern und Arbeiterinnen verbietet die Beschäftigung von Kindern unter 12 Jahren, von Wöchnerinnen innerhalb 4 Wochen nach der Entbindung, verbietet die Nachtarbeit Jugendlicher unter 16 Jahren (von 7-5 Uhr) und setzt für sie einen Maximalarbeitstag von 11 Stunden fest. Außerdem können für Jugendliche wie Frauen schwere und gesundheitsschädliche Beschäftigung untersagt werden. Hiervon ist durch kön. Verordnung vom 13. Juli 1906 in gewissem Umfange durch Sondervorschriften Gebrauch gemacht. 2. Ein Gesetz betreffend die Sicherstellung von Leben und Gesundheit in Fabriken und Werkstätten vom 20. Juli 1895 weist kön. Verordnung den Erlaß von Vorschriften über den ganzen Kreis der unter den Allgemeinbegriff des Gesetzes fallenden Gegenstände zu. Dementsprechend sind durch kön. Verordnung vom 7. Dez. 1896 (abgeändert 16. März 1903) sehr eingehende Vorschriften erlassen. 3. Bestimmungen über die Arbeitsordnung und Lohnzahlung sind in das Bürgerliche Gesetzbuch bei den Art. 1637 und 1638 eingearbeitet. Auch in den Niederlanden ist die Überwachung des A. Arbeitsinspektoren e) In England ist der A. zusammengefaßt in dem Fabrik- und Werkstattsgesetz vom Jahre 1901 mit einem Nachtrag vom 9. August 1907 (betr. Frauennachtarbeit). Es gibt sehr eingehende Vorschriften für die Gesundheitsfürsorge (Reinlichkeit, saubere Erhaltung der Räume, Ventilation, Beseitigung von Staub, Dünsten und Oasen, Mindestluftraum auf den Kopf, Temperatur, Lufterneuerung), über Sicherheitsmaßnahmen gegen Betriebsgefahren, über die Beschäftigung von Kindern, Jugendlichen und Frauen (Verbot der Beschäftigung von Kindern unter 12 Jahren, Maximalarbeitszeiten für Kinder, Jugendliche unter 16 Jahren und Frauen – meist 12 Stunden mit 2 Stunden Pause – Einschränkung der Sonntagsarbeit), über die Kontrolle der Stücklohnberechnung. Daneben finden sich eine Reihe Sondervorschriften für gefährliche und gesundheitsschädliche Betriebe, Heimarbeit und Ladengeschäfte. Neben diesem allgemeinen auch für die Eisenbahnwerkstätten maßgebenden Gesetz besteht ein besonderes Gesetz vom Jahre 1900, der Railway employment act, das dem Handels amt die Befugnis verleiht, Maßnahmen gegen über den Gefahren des eigentlichen Eisenbahndienstes zu treffen, in dessen Ausführung im Jahre 1902 eine Reihe von Regeln er lassen sind. f) In Belgien ist der A. ähnlich wie in Frankreich in einer Anzahl selbständiger Ge setze durchgeführt. 1. Das Gesetz vom 13. Dezember 1889 über den Schutz der Arbeiterinnen unter 21 Jahren und der jugendlichen Arbeiter verbietet die Beschäftigung von Kindern unter 12 Jahren in gefährlichen und ungesunden Betrieben, überläßt königlicher Verordnung die Untersagung oder Beschränkung der Beschäftigung männlicher Jugendlicher unter 16 und weiblicher unter 21 Jahren in ungesunden Betrieben (kön. Verordn. v. 19. Februar 1895 mit Änderungen und Ergänzungen vom 5. August 1895, 15. April 1898, 31. März 1903 und 20. November 1906, Bulletin des internationalen Arbeitsamtes 1906, S. 407, 415) und untersagt die Arbeit von Wöchnerinnen innerhalb 4 Wochen nach der Niederkunft, setzt die Arbeitszeit auf höchstens 12 Stunden fest mit der Maßgabe, daß sie durch kön. Verordnung im einzelnen noch weiter eingeschränkt werden kann und verbietet den Ge schützten im allgemeinen die Sonntagsarbeit. 2. Das Sonntagsarbeitsgesetz vom 17. Juli 1905 schränkt die Sonntagsarbeit ein. Der Sonntag soll im allgemeinen Ruhetag sein. 3. Das Gesetz vom 2. Juli 1899 über die Sicherstellung des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter ermächtigt die Regierung, nach Anhörung gewisser Behörden für industrielle und Handelsbetriebe Maßnahmen für die Sicherheit und Hygiene der Angestellten vorzuschreiben. Auf Grund dieses Gesetzes sind die Verordnungen vom 21. September 1894 und vom 30. März 1905 erlassen, die ähnlich wie in anderen Ländern eine große Zahl von Vorschriften enthalten. 4. Das Gesetz vom 15. Juli 1896 ordnet die Erlassung von Arbeitsordnungen in Betrieben mit mindestens 5 Arbeitern an und gibt für deren Aufstellung eine Reihe von Vorschriften. 5. Das Gesetz vom 16. August 1887 regelt die Lohnzahlung (Zahlung in gangbarer Münze, mindestens zweimal im Monat, Aufstellung von Akkordzetteln bei Stückarbeit). In Ergänzung hierzu bestimmt ein Gesetz vom 17. Juni 1896, daß der Arbeiter jederzeit berechtigt ist, seine Arbeit durch Messen, Wägen, Zählen u. dgl. festzustellen, damit er über den von ihm verdienten Lohn selbst urteilen kann. Ferner ist hier zu nennen das Gesetz vom 18. Juni 1887, welches das Trucksystem verbietet und Bestimmungen gegen Abzüge vom Lohn, Aufrechnung und Beschlagnahme enthält. 6. Für die Beaufsichtigung des A. ist durch kön. Verordnung vom 22. Oktober 1895 (abgeändert 20. Februar 1899) ein Inspektionsdienst eingesetzt. g) In den Niederlanden erstreckt sich der besondere A. auf die Jugendlichen und auf die Sicherheit in Werkstätten. 1. Das Gesetz vom 5. Mai 1889 zur Verhütung übermäßiger und gefährlicher Arbeit von jugendlichen Arbeitern und Arbeiterinnen verbietet die Beschäftigung von Kindern unter 12 Jahren, von Wöchnerinnen innerhalb 4 Wochen nach der Entbindung, verbietet die Nachtarbeit Jugendlicher unter 16 Jahren (von 7–5 Uhr) und setzt für sie einen Maximalarbeitstag von 11 Stunden fest. Außerdem können für Jugendliche wie Frauen schwere und gesundheitsschädliche Beschäftigung untersagt werden. Hiervon ist durch kön. Verordnung vom 13. Juli 1906 in gewissem Umfange durch Sondervorschriften Gebrauch gemacht. 2. Ein Gesetz betreffend die Sicherstellung von Leben und Gesundheit in Fabriken und Werkstätten vom 20. Juli 1895 weist kön. Verordnung den Erlaß von Vorschriften über den ganzen Kreis der unter den Allgemeinbegriff des Gesetzes fallenden Gegenstände zu. Dementsprechend sind durch kön. Verordnung vom 7. Dez. 1896 (abgeändert 16. März 1903) sehr eingehende Vorschriften erlassen. 3. Bestimmungen über die Arbeitsordnung und Lohnzahlung sind in das Bürgerliche Gesetzbuch bei den Art. 1637 und 1638 eingearbeitet. Auch in den Niederlanden ist die Überwachung des A. Arbeitsinspektoren <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p> <pb facs="#f0221" n="212"/> </p><lb/> <p><hi rendition="#i">e)</hi> In <hi rendition="#g">England</hi> ist der A. zusammengefaßt in dem Fabrik- und Werkstattsgesetz vom Jahre 1901 mit einem Nachtrag vom 9. August 1907 (betr. Frauennachtarbeit). Es gibt sehr eingehende Vorschriften für die Gesundheitsfürsorge (Reinlichkeit, saubere Erhaltung der Räume, Ventilation, Beseitigung von Staub, Dünsten und Oasen, Mindestluftraum auf den Kopf, Temperatur, Lufterneuerung), über Sicherheitsmaßnahmen gegen Betriebsgefahren, über die Beschäftigung von Kindern, Jugendlichen und Frauen (Verbot der Beschäftigung von Kindern unter 12 Jahren, Maximalarbeitszeiten für Kinder, Jugendliche unter 16 Jahren und Frauen – meist 12 Stunden mit 2 Stunden Pause – Einschränkung der Sonntagsarbeit), über die Kontrolle der Stücklohnberechnung. Daneben finden sich eine Reihe Sondervorschriften für gefährliche und gesundheitsschädliche Betriebe, Heimarbeit und Ladengeschäfte. Neben diesem allgemeinen auch für die Eisenbahnwerkstätten maßgebenden Gesetz besteht ein besonderes Gesetz vom Jahre 1900, der Railway employment act, das dem Handels amt die Befugnis verleiht, Maßnahmen gegen über den Gefahren des eigentlichen Eisenbahndienstes zu treffen, in dessen Ausführung im Jahre 1902 eine Reihe von Regeln er lassen sind.</p><lb/> <p><hi rendition="#i">f)</hi> In <hi rendition="#g">Belgien</hi> ist der A. ähnlich wie in Frankreich in einer Anzahl selbständiger Ge setze durchgeführt. 1. Das Gesetz vom 13. Dezember 1889 über den Schutz der Arbeiterinnen unter 21 Jahren und der jugendlichen Arbeiter verbietet die Beschäftigung von Kindern unter 12 Jahren in gefährlichen und ungesunden Betrieben, überläßt königlicher Verordnung die Untersagung oder Beschränkung der Beschäftigung männlicher Jugendlicher unter 16 und weiblicher unter 21 Jahren in ungesunden Betrieben (kön. Verordn. v. 19. Februar 1895 mit Änderungen und Ergänzungen vom 5. August 1895, 15. April 1898, 31. März 1903 und 20. November 1906, Bulletin des internationalen Arbeitsamtes 1906, S. 407, 415) und untersagt die Arbeit von Wöchnerinnen innerhalb 4 Wochen nach der Niederkunft, setzt die Arbeitszeit auf höchstens 12 Stunden fest mit der Maßgabe, daß sie durch kön. Verordnung im einzelnen noch weiter eingeschränkt werden kann und verbietet den Ge schützten im allgemeinen die Sonntagsarbeit. 2. Das Sonntagsarbeitsgesetz vom 17. Juli 1905 schränkt die Sonntagsarbeit ein. Der Sonntag soll im allgemeinen Ruhetag sein. 3. Das Gesetz vom 2. Juli 1899 über die Sicherstellung des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter ermächtigt die Regierung, nach Anhörung gewisser Behörden für industrielle und Handelsbetriebe Maßnahmen für die Sicherheit und Hygiene der Angestellten vorzuschreiben. Auf Grund dieses Gesetzes sind die Verordnungen vom 21. September 1894 und vom 30. März 1905 erlassen, die ähnlich wie in anderen Ländern eine große Zahl von Vorschriften enthalten. 4. Das Gesetz vom 15. Juli 1896 ordnet die Erlassung von Arbeitsordnungen in Betrieben mit mindestens 5 Arbeitern an und gibt für deren Aufstellung eine Reihe von Vorschriften. 5. Das Gesetz vom 16. August 1887 regelt die Lohnzahlung (Zahlung in gangbarer Münze, mindestens zweimal im Monat, Aufstellung von Akkordzetteln bei Stückarbeit). In Ergänzung hierzu bestimmt ein Gesetz vom 17. Juni 1896, daß der Arbeiter jederzeit berechtigt ist, seine Arbeit durch Messen, Wägen, Zählen u. dgl. festzustellen, damit er über den von ihm verdienten Lohn selbst urteilen kann. Ferner ist hier zu nennen das Gesetz vom 18. Juni 1887, welches das Trucksystem verbietet und Bestimmungen gegen Abzüge vom Lohn, Aufrechnung und Beschlagnahme enthält. 6. Für die Beaufsichtigung des A. ist durch kön. Verordnung vom 22. Oktober 1895 (abgeändert 20. Februar 1899) ein Inspektionsdienst eingesetzt.</p><lb/> <p><hi rendition="#i">g)</hi> In den <hi rendition="#g">Niederlanden</hi> erstreckt sich der besondere A. auf die Jugendlichen und auf die Sicherheit in Werkstätten. 1. Das Gesetz vom 5. Mai 1889 zur Verhütung übermäßiger und gefährlicher Arbeit von jugendlichen Arbeitern und Arbeiterinnen verbietet die Beschäftigung von Kindern unter 12 Jahren, von Wöchnerinnen innerhalb 4 Wochen nach der Entbindung, verbietet die Nachtarbeit Jugendlicher unter 16 Jahren (von 7–5 Uhr) und setzt für sie einen Maximalarbeitstag von 11 Stunden fest. Außerdem können für Jugendliche wie Frauen schwere und gesundheitsschädliche Beschäftigung untersagt werden. Hiervon ist durch kön. Verordnung vom 13. Juli 1906 in gewissem Umfange durch Sondervorschriften Gebrauch gemacht. 2. Ein Gesetz betreffend die Sicherstellung von Leben und Gesundheit in Fabriken und Werkstätten vom 20. Juli 1895 weist kön. Verordnung den Erlaß von Vorschriften über den ganzen Kreis der unter den Allgemeinbegriff des Gesetzes fallenden Gegenstände zu. Dementsprechend sind durch kön. Verordnung vom 7. Dez. 1896 (abgeändert 16. März 1903) sehr eingehende Vorschriften erlassen. 3. Bestimmungen über die Arbeitsordnung und Lohnzahlung sind in das Bürgerliche Gesetzbuch bei den Art. 1637 und 1638 eingearbeitet. Auch in den Niederlanden ist die Überwachung des A. Arbeitsinspektoren </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [212/0221]
e) In England ist der A. zusammengefaßt in dem Fabrik- und Werkstattsgesetz vom Jahre 1901 mit einem Nachtrag vom 9. August 1907 (betr. Frauennachtarbeit). Es gibt sehr eingehende Vorschriften für die Gesundheitsfürsorge (Reinlichkeit, saubere Erhaltung der Räume, Ventilation, Beseitigung von Staub, Dünsten und Oasen, Mindestluftraum auf den Kopf, Temperatur, Lufterneuerung), über Sicherheitsmaßnahmen gegen Betriebsgefahren, über die Beschäftigung von Kindern, Jugendlichen und Frauen (Verbot der Beschäftigung von Kindern unter 12 Jahren, Maximalarbeitszeiten für Kinder, Jugendliche unter 16 Jahren und Frauen – meist 12 Stunden mit 2 Stunden Pause – Einschränkung der Sonntagsarbeit), über die Kontrolle der Stücklohnberechnung. Daneben finden sich eine Reihe Sondervorschriften für gefährliche und gesundheitsschädliche Betriebe, Heimarbeit und Ladengeschäfte. Neben diesem allgemeinen auch für die Eisenbahnwerkstätten maßgebenden Gesetz besteht ein besonderes Gesetz vom Jahre 1900, der Railway employment act, das dem Handels amt die Befugnis verleiht, Maßnahmen gegen über den Gefahren des eigentlichen Eisenbahndienstes zu treffen, in dessen Ausführung im Jahre 1902 eine Reihe von Regeln er lassen sind.
f) In Belgien ist der A. ähnlich wie in Frankreich in einer Anzahl selbständiger Ge setze durchgeführt. 1. Das Gesetz vom 13. Dezember 1889 über den Schutz der Arbeiterinnen unter 21 Jahren und der jugendlichen Arbeiter verbietet die Beschäftigung von Kindern unter 12 Jahren in gefährlichen und ungesunden Betrieben, überläßt königlicher Verordnung die Untersagung oder Beschränkung der Beschäftigung männlicher Jugendlicher unter 16 und weiblicher unter 21 Jahren in ungesunden Betrieben (kön. Verordn. v. 19. Februar 1895 mit Änderungen und Ergänzungen vom 5. August 1895, 15. April 1898, 31. März 1903 und 20. November 1906, Bulletin des internationalen Arbeitsamtes 1906, S. 407, 415) und untersagt die Arbeit von Wöchnerinnen innerhalb 4 Wochen nach der Niederkunft, setzt die Arbeitszeit auf höchstens 12 Stunden fest mit der Maßgabe, daß sie durch kön. Verordnung im einzelnen noch weiter eingeschränkt werden kann und verbietet den Ge schützten im allgemeinen die Sonntagsarbeit. 2. Das Sonntagsarbeitsgesetz vom 17. Juli 1905 schränkt die Sonntagsarbeit ein. Der Sonntag soll im allgemeinen Ruhetag sein. 3. Das Gesetz vom 2. Juli 1899 über die Sicherstellung des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter ermächtigt die Regierung, nach Anhörung gewisser Behörden für industrielle und Handelsbetriebe Maßnahmen für die Sicherheit und Hygiene der Angestellten vorzuschreiben. Auf Grund dieses Gesetzes sind die Verordnungen vom 21. September 1894 und vom 30. März 1905 erlassen, die ähnlich wie in anderen Ländern eine große Zahl von Vorschriften enthalten. 4. Das Gesetz vom 15. Juli 1896 ordnet die Erlassung von Arbeitsordnungen in Betrieben mit mindestens 5 Arbeitern an und gibt für deren Aufstellung eine Reihe von Vorschriften. 5. Das Gesetz vom 16. August 1887 regelt die Lohnzahlung (Zahlung in gangbarer Münze, mindestens zweimal im Monat, Aufstellung von Akkordzetteln bei Stückarbeit). In Ergänzung hierzu bestimmt ein Gesetz vom 17. Juni 1896, daß der Arbeiter jederzeit berechtigt ist, seine Arbeit durch Messen, Wägen, Zählen u. dgl. festzustellen, damit er über den von ihm verdienten Lohn selbst urteilen kann. Ferner ist hier zu nennen das Gesetz vom 18. Juni 1887, welches das Trucksystem verbietet und Bestimmungen gegen Abzüge vom Lohn, Aufrechnung und Beschlagnahme enthält. 6. Für die Beaufsichtigung des A. ist durch kön. Verordnung vom 22. Oktober 1895 (abgeändert 20. Februar 1899) ein Inspektionsdienst eingesetzt.
g) In den Niederlanden erstreckt sich der besondere A. auf die Jugendlichen und auf die Sicherheit in Werkstätten. 1. Das Gesetz vom 5. Mai 1889 zur Verhütung übermäßiger und gefährlicher Arbeit von jugendlichen Arbeitern und Arbeiterinnen verbietet die Beschäftigung von Kindern unter 12 Jahren, von Wöchnerinnen innerhalb 4 Wochen nach der Entbindung, verbietet die Nachtarbeit Jugendlicher unter 16 Jahren (von 7–5 Uhr) und setzt für sie einen Maximalarbeitstag von 11 Stunden fest. Außerdem können für Jugendliche wie Frauen schwere und gesundheitsschädliche Beschäftigung untersagt werden. Hiervon ist durch kön. Verordnung vom 13. Juli 1906 in gewissem Umfange durch Sondervorschriften Gebrauch gemacht. 2. Ein Gesetz betreffend die Sicherstellung von Leben und Gesundheit in Fabriken und Werkstätten vom 20. Juli 1895 weist kön. Verordnung den Erlaß von Vorschriften über den ganzen Kreis der unter den Allgemeinbegriff des Gesetzes fallenden Gegenstände zu. Dementsprechend sind durch kön. Verordnung vom 7. Dez. 1896 (abgeändert 16. März 1903) sehr eingehende Vorschriften erlassen. 3. Bestimmungen über die Arbeitsordnung und Lohnzahlung sind in das Bürgerliche Gesetzbuch bei den Art. 1637 und 1638 eingearbeitet. Auch in den Niederlanden ist die Überwachung des A. Arbeitsinspektoren
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG: Bereitstellung der Texttranskription.
(2020-06-17T17:32:39Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Andreas Nolda: Bearbeitung der digitalen Edition.
(2020-06-17T17:32:39Z)
Weitere Informationen:Bogensignaturen: nicht übernommen; Druckfehler: keine Angabe; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): gekennzeichnet; Hervorhebungen I/J in Fraktur: keine Angabe; i/j in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: nicht übernommen; Kustoden: keine Angabe; langes s (ſ): keine Angabe; Normalisierungen: keine Angabe; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: aufgelöst; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: keine Angabe; Vollständigkeit: keine Angabe; Zeichensetzung: keine Angabe; Zeilenumbrüche markiert: nein Spaltenumbrüche sind nicht markiert. Wiederholungszeichen (") wurden aufgelöst. Komplexe Formeln und Tabellen sind als Grafiken wiedergegeben. Die Abbildungen im Text stammen von zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |