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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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Arbeiten Vorsorge treffen. Die hier einschlägigen Bestimmungen verbieten die Beschäftigung weiblicher Arbeiter und Jugendlicher unter 17 Jahren, ordnen bei Akkordarbeit die Führung genauer Stückzettel an, deren Einsicht den Beteiligten täglich zusteht, setzen Lohnzahlung spätestens alle 14 Tage fest und verbieten, sie in Wirtshäusern vorzunehmen. Den Aufsichtspersonen ist die Lieferung von Bedürfnissen an die Arbeiter auf Kredit sowie der Betrieb von Schankwirtschaft oder Handel mit Bedürfnissen der Arbeiter untersagt. Abgesehen von Notfällen darf Sonntags nicht gearbeitet werden.

b) In Österreich sind die Eisenbahnen ebenfalls nicht der Gewerbeordnung unterworfen. Hier ist aber durch das Gesetz vom 28. Juli 1902 betr. die Regelung des Arbeitsverhältnisses der bei Regiebauten von Eisenbahnen und in den Hilfsanstalten derselben verwendeten Arbeiter gesetzliche Regelung vorgenommen. Als Hilfsanstalten sind hervorgehoben: 1. Anstalten für die Herstellung und Reparatur der Fahrbetriebsmittel und Betriebseinrichtungen (Werkstätten u. dgl.); 2. Anstalten für die Erzeugung der Bau- und Verbrauchsmaterialien zu Bahnzwecken (Steinbrüche, Schottergruben, Imprägnierungsanstalten, Fahrkartendruckereien, lithographische Ateliers, Schmieden u. dgl.); 3. Beleuchtungsanstalten. Das Gesetz ist in sechs Abschnitte geteilt. I. Allgemeine Bestimmungen, II. Jugendliche Arbeiter und Frauenspersonen, III. Lehrlinge, IV. Übertretungen und Strafen, V. Behörden und Verfahren, VI. Schlußbestimmungen. Die allgemeinen Bestimmungen treffen Fürsorge für die Arbeiter, die sich aus dem allgemeinen Grundsatze ergibt, daß alle Einrichtungen bezüglich der Arbeitsräume, Betriebsvorrichtungen, Maschinen und Gerätschaften herzustellen und zu erhalten sind, die mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der Arbeit oder der Arbeitsstätte zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter erforderlich sind. Dieser Grundsatz wird durch eine Reihe einzelner Bestimmungen ausgeführt, die sich nicht nur auf die Arbeitsräume selbst, sondern auch auf Verhalten von Trinkwasser, hygienische Aborte, Kleideraufbewahrung, Eßräume, Maßregeln gegen Feuersgefahr, Einrichtung der den Arbeitern überlassenen Wohnungen u. dgl. erstrecken. Sodann findet die Arbeits- und Ruhezeit, Sonn- und Feiertagsruhe eingehende Regelung. Das Gesetz geht von einem Maximalarbeitstag von 11 Stunden aus. Dem Eisenbahnminister ist es vorbehalten, Abweichungen, die durch die Art des Betriebs bedingt sind, zu gestatten, mit der Maßgabe, daß die wöchentliche Arbeitszeit das Sechsfache und bei ununterbrochenen Betrieben das Siebenfache der Maximalarbeitszeit nicht übersteigen darf. Überstunden müssen besonders bezahlt werden. Wo sie in besonderen Fällen nötig werden, sind sie an vorherige Bewilligung der Aufsichtsbehörde gebunden, die aber nur für höchstens 12 Wochen im Jahr und für höchstens 2 Stunden täglich erteilt werden darf. Das Minimum der in die Arbeitszeit einzulegenden Pausen ist auf 11/2 Stunden, davon 1 Stunde fürs Mittagessen, bemessen. Mit Ausnahme gewisser unaufschiebbarer Arbeiten ist allgemeine Sonntagsruhe von 24 Stunden, beginnend 6 Uhr morgens, vorgeschrieben. Durch Anzeige an die Aufsichtsbehörde und genaue Listenführung ist die Beschränkung der unaufschiebbaren Sonntagsarbeit auf das Maß des Notwendigen unter Kontrolle gestellt und durch Verschärfung der Ruhebestimmungen für die Sonntags herangezogenen Arbeiter gegen Überanstrengung Vorsorge getroffen, auch darauf Bedacht genommen, daß den Arbeitern mindestens ein um den andern Sonntag Gelegenheit zum Kirchenbesuch gegeben ist. Über die Vertragsbedingungen, Lohn, Lohnzahlung, Geldstrafen, Kündigung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung, Arbeitsbücher, Zeugnisse werden Vorschriften gegeben und der Erlaß von Arbeitsordnungen vorgeschrieben.

Kinder unter 14 Jahren und weibliche Jugendliche unter 16 Jahren dürfen überhaupt nicht, männliche Jugendliche nur als Lehrlinge beschäftigt werden. Für Jugendliche und Frauen ist die Nachtarbeit von 8 Uhr abends bis 6 Uhr früh und für Wöchnerinnen die Heranziehung zur Arbeit für 4 Wochen nach der Entbindung verboten. Über die beschäftigten Jugendlichen ist eine besondere Nachweisung zu führen.

Lehrlinge sind nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung zu behandeln, nur die Aufsicht richtet sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.

Die Beachtung des Gesetzes ist durch Ordnungsstrafen (Verweis oder Geldstrafe bis zum Betrage eines Monatsgehaltes) gesichert, sofern nicht eine nach allgemeinen Gesetzen strafbare Handlung vorliegt.

Die Überwachung der Durchführung des Gesetzes ist der Generalinspektion der österr. Eisenbahnen übertragen. Sie hat das Recht, die Eisenbahnverwaltungen durch Ordnungsstrafen bis zu 5000 K zur Durchführung des Gesetzes anzuhalten. Den Verwaltungen steht gegen die Entscheidungen der Generalinspektion binnen 14 Tagen der Rekurs an das Eisenbahnministerium offen.

Arbeiten Vorsorge treffen. Die hier einschlägigen Bestimmungen verbieten die Beschäftigung weiblicher Arbeiter und Jugendlicher unter 17 Jahren, ordnen bei Akkordarbeit die Führung genauer Stückzettel an, deren Einsicht den Beteiligten täglich zusteht, setzen Lohnzahlung spätestens alle 14 Tage fest und verbieten, sie in Wirtshäusern vorzunehmen. Den Aufsichtspersonen ist die Lieferung von Bedürfnissen an die Arbeiter auf Kredit sowie der Betrieb von Schankwirtschaft oder Handel mit Bedürfnissen der Arbeiter untersagt. Abgesehen von Notfällen darf Sonntags nicht gearbeitet werden.

b) In Österreich sind die Eisenbahnen ebenfalls nicht der Gewerbeordnung unterworfen. Hier ist aber durch das Gesetz vom 28. Juli 1902 betr. die Regelung des Arbeitsverhältnisses der bei Regiebauten von Eisenbahnen und in den Hilfsanstalten derselben verwendeten Arbeiter gesetzliche Regelung vorgenommen. Als Hilfsanstalten sind hervorgehoben: 1. Anstalten für die Herstellung und Reparatur der Fahrbetriebsmittel und Betriebseinrichtungen (Werkstätten u. dgl.); 2. Anstalten für die Erzeugung der Bau- und Verbrauchsmaterialien zu Bahnzwecken (Steinbrüche, Schottergruben, Imprägnierungsanstalten, Fahrkartendruckereien, lithographische Ateliers, Schmieden u. dgl.); 3. Beleuchtungsanstalten. Das Gesetz ist in sechs Abschnitte geteilt. I. Allgemeine Bestimmungen, II. Jugendliche Arbeiter und Frauenspersonen, III. Lehrlinge, IV. Übertretungen und Strafen, V. Behörden und Verfahren, VI. Schlußbestimmungen. Die allgemeinen Bestimmungen treffen Fürsorge für die Arbeiter, die sich aus dem allgemeinen Grundsatze ergibt, daß alle Einrichtungen bezüglich der Arbeitsräume, Betriebsvorrichtungen, Maschinen und Gerätschaften herzustellen und zu erhalten sind, die mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der Arbeit oder der Arbeitsstätte zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter erforderlich sind. Dieser Grundsatz wird durch eine Reihe einzelner Bestimmungen ausgeführt, die sich nicht nur auf die Arbeitsräume selbst, sondern auch auf Verhalten von Trinkwasser, hygienische Aborte, Kleideraufbewahrung, Eßräume, Maßregeln gegen Feuersgefahr, Einrichtung der den Arbeitern überlassenen Wohnungen u. dgl. erstrecken. Sodann findet die Arbeits- und Ruhezeit, Sonn- und Feiertagsruhe eingehende Regelung. Das Gesetz geht von einem Maximalarbeitstag von 11 Stunden aus. Dem Eisenbahnminister ist es vorbehalten, Abweichungen, die durch die Art des Betriebs bedingt sind, zu gestatten, mit der Maßgabe, daß die wöchentliche Arbeitszeit das Sechsfache und bei ununterbrochenen Betrieben das Siebenfache der Maximalarbeitszeit nicht übersteigen darf. Überstunden müssen besonders bezahlt werden. Wo sie in besonderen Fällen nötig werden, sind sie an vorherige Bewilligung der Aufsichtsbehörde gebunden, die aber nur für höchstens 12 Wochen im Jahr und für höchstens 2 Stunden täglich erteilt werden darf. Das Minimum der in die Arbeitszeit einzulegenden Pausen ist auf 11/2 Stunden, davon 1 Stunde fürs Mittagessen, bemessen. Mit Ausnahme gewisser unaufschiebbarer Arbeiten ist allgemeine Sonntagsruhe von 24 Stunden, beginnend 6 Uhr morgens, vorgeschrieben. Durch Anzeige an die Aufsichtsbehörde und genaue Listenführung ist die Beschränkung der unaufschiebbaren Sonntagsarbeit auf das Maß des Notwendigen unter Kontrolle gestellt und durch Verschärfung der Ruhebestimmungen für die Sonntags herangezogenen Arbeiter gegen Überanstrengung Vorsorge getroffen, auch darauf Bedacht genommen, daß den Arbeitern mindestens ein um den andern Sonntag Gelegenheit zum Kirchenbesuch gegeben ist. Über die Vertragsbedingungen, Lohn, Lohnzahlung, Geldstrafen, Kündigung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung, Arbeitsbücher, Zeugnisse werden Vorschriften gegeben und der Erlaß von Arbeitsordnungen vorgeschrieben.

Kinder unter 14 Jahren und weibliche Jugendliche unter 16 Jahren dürfen überhaupt nicht, männliche Jugendliche nur als Lehrlinge beschäftigt werden. Für Jugendliche und Frauen ist die Nachtarbeit von 8 Uhr abends bis 6 Uhr früh und für Wöchnerinnen die Heranziehung zur Arbeit für 4 Wochen nach der Entbindung verboten. Über die beschäftigten Jugendlichen ist eine besondere Nachweisung zu führen.

Lehrlinge sind nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung zu behandeln, nur die Aufsicht richtet sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.

Die Beachtung des Gesetzes ist durch Ordnungsstrafen (Verweis oder Geldstrafe bis zum Betrage eines Monatsgehaltes) gesichert, sofern nicht eine nach allgemeinen Gesetzen strafbare Handlung vorliegt.

Die Überwachung der Durchführung des Gesetzes ist der Generalinspektion der österr. Eisenbahnen übertragen. Sie hat das Recht, die Eisenbahnverwaltungen durch Ordnungsstrafen bis zu 5000 K zur Durchführung des Gesetzes anzuhalten. Den Verwaltungen steht gegen die Entscheidungen der Generalinspektion binnen 14 Tagen der Rekurs an das Eisenbahnministerium offen.

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Arbeiten Vorsorge treffen. Die hier einschlägigen Bestimmungen verbieten die Beschäftigung weiblicher Arbeiter und Jugendlicher unter 17 Jahren, ordnen bei Akkordarbeit die Führung genauer Stückzettel an, deren Einsicht den Beteiligten täglich zusteht, setzen Lohnzahlung spätestens alle 14 Tage fest und verbieten, sie in Wirtshäusern vorzunehmen. Den Aufsichtspersonen ist die Lieferung von Bedürfnissen an die Arbeiter auf Kredit sowie der Betrieb von Schankwirtschaft oder Handel mit Bedürfnissen der Arbeiter untersagt. Abgesehen von Notfällen darf Sonntags nicht gearbeitet werden.</p><lb/>
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[210/0219] Arbeiten Vorsorge treffen. Die hier einschlägigen Bestimmungen verbieten die Beschäftigung weiblicher Arbeiter und Jugendlicher unter 17 Jahren, ordnen bei Akkordarbeit die Führung genauer Stückzettel an, deren Einsicht den Beteiligten täglich zusteht, setzen Lohnzahlung spätestens alle 14 Tage fest und verbieten, sie in Wirtshäusern vorzunehmen. Den Aufsichtspersonen ist die Lieferung von Bedürfnissen an die Arbeiter auf Kredit sowie der Betrieb von Schankwirtschaft oder Handel mit Bedürfnissen der Arbeiter untersagt. Abgesehen von Notfällen darf Sonntags nicht gearbeitet werden. b) In Österreich sind die Eisenbahnen ebenfalls nicht der Gewerbeordnung unterworfen. Hier ist aber durch das Gesetz vom 28. Juli 1902 betr. die Regelung des Arbeitsverhältnisses der bei Regiebauten von Eisenbahnen und in den Hilfsanstalten derselben verwendeten Arbeiter gesetzliche Regelung vorgenommen. Als Hilfsanstalten sind hervorgehoben: 1. Anstalten für die Herstellung und Reparatur der Fahrbetriebsmittel und Betriebseinrichtungen (Werkstätten u. dgl.); 2. Anstalten für die Erzeugung der Bau- und Verbrauchsmaterialien zu Bahnzwecken (Steinbrüche, Schottergruben, Imprägnierungsanstalten, Fahrkartendruckereien, lithographische Ateliers, Schmieden u. dgl.); 3. Beleuchtungsanstalten. Das Gesetz ist in sechs Abschnitte geteilt. I. Allgemeine Bestimmungen, II. Jugendliche Arbeiter und Frauenspersonen, III. Lehrlinge, IV. Übertretungen und Strafen, V. Behörden und Verfahren, VI. Schlußbestimmungen. Die allgemeinen Bestimmungen treffen Fürsorge für die Arbeiter, die sich aus dem allgemeinen Grundsatze ergibt, daß alle Einrichtungen bezüglich der Arbeitsräume, Betriebsvorrichtungen, Maschinen und Gerätschaften herzustellen und zu erhalten sind, die mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der Arbeit oder der Arbeitsstätte zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter erforderlich sind. Dieser Grundsatz wird durch eine Reihe einzelner Bestimmungen ausgeführt, die sich nicht nur auf die Arbeitsräume selbst, sondern auch auf Verhalten von Trinkwasser, hygienische Aborte, Kleideraufbewahrung, Eßräume, Maßregeln gegen Feuersgefahr, Einrichtung der den Arbeitern überlassenen Wohnungen u. dgl. erstrecken. Sodann findet die Arbeits- und Ruhezeit, Sonn- und Feiertagsruhe eingehende Regelung. Das Gesetz geht von einem Maximalarbeitstag von 11 Stunden aus. Dem Eisenbahnminister ist es vorbehalten, Abweichungen, die durch die Art des Betriebs bedingt sind, zu gestatten, mit der Maßgabe, daß die wöchentliche Arbeitszeit das Sechsfache und bei ununterbrochenen Betrieben das Siebenfache der Maximalarbeitszeit nicht übersteigen darf. Überstunden müssen besonders bezahlt werden. Wo sie in besonderen Fällen nötig werden, sind sie an vorherige Bewilligung der Aufsichtsbehörde gebunden, die aber nur für höchstens 12 Wochen im Jahr und für höchstens 2 Stunden täglich erteilt werden darf. Das Minimum der in die Arbeitszeit einzulegenden Pausen ist auf 11/2 Stunden, davon 1 Stunde fürs Mittagessen, bemessen. Mit Ausnahme gewisser unaufschiebbarer Arbeiten ist allgemeine Sonntagsruhe von 24 Stunden, beginnend 6 Uhr morgens, vorgeschrieben. Durch Anzeige an die Aufsichtsbehörde und genaue Listenführung ist die Beschränkung der unaufschiebbaren Sonntagsarbeit auf das Maß des Notwendigen unter Kontrolle gestellt und durch Verschärfung der Ruhebestimmungen für die Sonntags herangezogenen Arbeiter gegen Überanstrengung Vorsorge getroffen, auch darauf Bedacht genommen, daß den Arbeitern mindestens ein um den andern Sonntag Gelegenheit zum Kirchenbesuch gegeben ist. Über die Vertragsbedingungen, Lohn, Lohnzahlung, Geldstrafen, Kündigung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung, Arbeitsbücher, Zeugnisse werden Vorschriften gegeben und der Erlaß von Arbeitsordnungen vorgeschrieben. Kinder unter 14 Jahren und weibliche Jugendliche unter 16 Jahren dürfen überhaupt nicht, männliche Jugendliche nur als Lehrlinge beschäftigt werden. Für Jugendliche und Frauen ist die Nachtarbeit von 8 Uhr abends bis 6 Uhr früh und für Wöchnerinnen die Heranziehung zur Arbeit für 4 Wochen nach der Entbindung verboten. Über die beschäftigten Jugendlichen ist eine besondere Nachweisung zu führen. Lehrlinge sind nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung zu behandeln, nur die Aufsicht richtet sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Die Beachtung des Gesetzes ist durch Ordnungsstrafen (Verweis oder Geldstrafe bis zum Betrage eines Monatsgehaltes) gesichert, sofern nicht eine nach allgemeinen Gesetzen strafbare Handlung vorliegt. Die Überwachung der Durchführung des Gesetzes ist der Generalinspektion der österr. Eisenbahnen übertragen. Sie hat das Recht, die Eisenbahnverwaltungen durch Ordnungsstrafen bis zu 5000 K zur Durchführung des Gesetzes anzuhalten. Den Verwaltungen steht gegen die Entscheidungen der Generalinspektion binnen 14 Tagen der Rekurs an das Eisenbahnministerium offen.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 210. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/219>, abgerufen am 22.11.2024.