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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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Lüftung, Beleuchtung, Zahl und Beschaffenheit der Aborte, Beseitigung von Schädlichkeiten des Betriebs, wie Beseitigung von Staub, Spänen, schädlichen Ausdünstungen u. dgl. Ferner auf Schutzvorrichtungen an Maschinen, Werkzeugen und mechanischen Kraftanlagen. Endlich greift der A. direkt verbietend oder beschränkend in die Verwendung gewisser gesundheitsschädlicher Stoffe ein. Hier ist das mit Wirkung vom 1. Januar 1911 abgeschlossene Übereinkommen zwischen Deutschland, Dänemark, Frankreich, Italien, Luxemburg, den Niederlanden und der Schweiz zu erwähnen, das die Herstellung giftiger Phosphorzündhölzer verbietet.

7. Arbeits- und Ruhezeit. Für Kinder, Jugendliche und Frauen ist die Arbeitszeit, als eng mit dem besonders ihnen gewährten A. verbunden bereits erörtert. Die Arbeits- und Ruhezeiten für erwachsene Männer sind außer ordentlich mannigfaltig geregelt. Eine Reihe von Staaten, wie Österreich, Frankreich, Schweiz und Rußland, Australien und Neuseeland haben einen allgemeinen Maximalarbeitstag eingeführt, dessen Länge wiederum verschieden bemessen ist. Andere Länder beschränken sich auf die Regelung der Arbeitszeit für einzelne Gewerbe, wobei der Bergbau besonders berücksichtigt zu werden pflegt. Hier gehen dann die Bestimmungen auch mehr ins einzelne. Meist ist diese Einzelregelung von der Gesetzgebung besonderen Ausführungsbehörden über tragen.

Mit der Regelung der Arbeitszeit gehen die Festsetzungen von Ruhezeiten und Ruhetagen Hand in Hand. Eine besondere Behandlung erfährt hierbei die Sonntagsruhe. Die meisten Länder gehen von der Sonntagsruhe als Grundsatz aus, von dem nur für gewisse Gewerbe Ausnahmen zugelassen werden, die wiederum verschiedenen Umfang haben, sei es, daß allgemeiner Sonntagsbetrieb z. B. für Hochöfen gestattet ist, sei es, daß nur an einzelnen Sonntagen oder während einzelner Stunden am Sonntage gearbeitet werden darf, sei es endlich, daß, wie in Frankreich, Italien und Rußland, der Sonntag durch einen Ruhetag in der Woche ersetzt werden darf. Während ein Teil der Länder mit Sonntagsruhe deren Ausdehnung nicht näher bestimmt, finden sich in einem anderen Teil Festsetzungen über den Umfang. So ist in Deutschland, Österreich, Ungarn und Italien die Sonntagsruhe für 24 Stunden, beginnend um 6 Uhr morgens, angeordnet.

8. Gewerbeaufsicht. Zur Kontrolle der Ausführung des A. sind neben den Organen der ordentlichen Polizei fast überall besondere Aufsichtsbeamte bestellt, die Gewerbe-, Fabrik- oder Arbeitsinspektoren genannt werden. Ihnen liegt neben der Kontrolle meist noch ob die Klarstellung aller auf die Lage der gewerblichen Arbeiter sich beziehenden Verhältnisse, sachverständige Beratung der Behörden und vermittelnde Tätigkeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitern. In den Vereinigten Staaten von Nordamerika, wo die Gewerbeaufsicht zur Zuständigkeit der Einzelstaaten gehört, ist sie nur in 12 Staaten eingeführt. Organisation und Wirksamkeit der Gewerbeaufsicht weisen große Verschiedenheiten auf. Besonders gute Resultate sind in England, der Schweiz, Deutschland, Österreich und Australien zu verzeichnen.

In Vorstehendem ist eine in den knappsten Umrissen gehaltene Übersicht über den Inhalt des A. gegeben. Eine solche Beschränkung rechtfertigt sich dadurch, daß der allgemeine A. in dem Schutz der Arbeiter in Fabriken und fabrikähnlichen Betrieben wurzelt und daß der Eisenbahnbetrieb für Kinder und Jugendliche fast gar keine, für Frauen sehr geringe Beschäftigung hat. Als Fabrikbetriebe kommen für die Eisenbahnen nur die sog, Nebenbetriebe, die Werkstätten, Gasanstalten, Schwellentränkungsanstalten u. dgl. in Betracht. Aber auch für diese gelten mehrfach die allgemeinen Schutzbestimmungen nicht.

Nachstehend geben wir eine Übersicht über den Stand der Arbeiterschutzgesetzgebung in den einzelnen Staaten in kurzer Zusammenfassung unter Weglassung der Ordnung der Arbeits- und Ruhezeiten im Eisenbahnbetriebsdienst. Das hierher Gehörige ist in dem Artikel "Dienst- und Ruhezeit" ausgeführt.

IV. a) In Deutschland, wo die einschlägigen Schutzbestimmungen in der Gewerbeordnung enthalten sind, findet die Gewerbeordnung auf die Eisenbahnen keine Anwendung und die früher streitige Frage, ob die sog. Nebenbetriebe auch unter den Begriff des Eisenbahnbetriebs fallen, ist von höchsten Gerichtshöfen in bejahendem Sinne entschieden. Trotzdem beachten die Eisenbahnen freiwillig die Schutzbestimmungen der Gewerbeordnung und lassen sich zum Teil auch die Beaufsichtigung durch die Gewerbeinspektoren gefallen. In Preußen bestehen an gesetzlichen Schutzbestimmungen nur die in dem Gesetz vom 21. Dezember 1846 betr. die beim Bau von Eisenbahnen beschäftigten Handarbeiter enthaltenen. Das Gesetz bezweckt indessen nicht nur Schutzbestimmungen zu erlassen, sondern will für eine unter Mitwirkung von Organen der Verwaltungsbehörde sich ordnungsmäßig abwickelnde Durchführung der

Lüftung, Beleuchtung, Zahl und Beschaffenheit der Aborte, Beseitigung von Schädlichkeiten des Betriebs, wie Beseitigung von Staub, Spänen, schädlichen Ausdünstungen u. dgl. Ferner auf Schutzvorrichtungen an Maschinen, Werkzeugen und mechanischen Kraftanlagen. Endlich greift der A. direkt verbietend oder beschränkend in die Verwendung gewisser gesundheitsschädlicher Stoffe ein. Hier ist das mit Wirkung vom 1. Januar 1911 abgeschlossene Übereinkommen zwischen Deutschland, Dänemark, Frankreich, Italien, Luxemburg, den Niederlanden und der Schweiz zu erwähnen, das die Herstellung giftiger Phosphorzündhölzer verbietet.

7. Arbeits- und Ruhezeit. Für Kinder, Jugendliche und Frauen ist die Arbeitszeit, als eng mit dem besonders ihnen gewährten A. verbunden bereits erörtert. Die Arbeits- und Ruhezeiten für erwachsene Männer sind außer ordentlich mannigfaltig geregelt. Eine Reihe von Staaten, wie Österreich, Frankreich, Schweiz und Rußland, Australien und Neuseeland haben einen allgemeinen Maximalarbeitstag eingeführt, dessen Länge wiederum verschieden bemessen ist. Andere Länder beschränken sich auf die Regelung der Arbeitszeit für einzelne Gewerbe, wobei der Bergbau besonders berücksichtigt zu werden pflegt. Hier gehen dann die Bestimmungen auch mehr ins einzelne. Meist ist diese Einzelregelung von der Gesetzgebung besonderen Ausführungsbehörden über tragen.

Mit der Regelung der Arbeitszeit gehen die Festsetzungen von Ruhezeiten und Ruhetagen Hand in Hand. Eine besondere Behandlung erfährt hierbei die Sonntagsruhe. Die meisten Länder gehen von der Sonntagsruhe als Grundsatz aus, von dem nur für gewisse Gewerbe Ausnahmen zugelassen werden, die wiederum verschiedenen Umfang haben, sei es, daß allgemeiner Sonntagsbetrieb z. B. für Hochöfen gestattet ist, sei es, daß nur an einzelnen Sonntagen oder während einzelner Stunden am Sonntage gearbeitet werden darf, sei es endlich, daß, wie in Frankreich, Italien und Rußland, der Sonntag durch einen Ruhetag in der Woche ersetzt werden darf. Während ein Teil der Länder mit Sonntagsruhe deren Ausdehnung nicht näher bestimmt, finden sich in einem anderen Teil Festsetzungen über den Umfang. So ist in Deutschland, Österreich, Ungarn und Italien die Sonntagsruhe für 24 Stunden, beginnend um 6 Uhr morgens, angeordnet.

8. Gewerbeaufsicht. Zur Kontrolle der Ausführung des A. sind neben den Organen der ordentlichen Polizei fast überall besondere Aufsichtsbeamte bestellt, die Gewerbe-, Fabrik- oder Arbeitsinspektoren genannt werden. Ihnen liegt neben der Kontrolle meist noch ob die Klarstellung aller auf die Lage der gewerblichen Arbeiter sich beziehenden Verhältnisse, sachverständige Beratung der Behörden und vermittelnde Tätigkeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitern. In den Vereinigten Staaten von Nordamerika, wo die Gewerbeaufsicht zur Zuständigkeit der Einzelstaaten gehört, ist sie nur in 12 Staaten eingeführt. Organisation und Wirksamkeit der Gewerbeaufsicht weisen große Verschiedenheiten auf. Besonders gute Resultate sind in England, der Schweiz, Deutschland, Österreich und Australien zu verzeichnen.

In Vorstehendem ist eine in den knappsten Umrissen gehaltene Übersicht über den Inhalt des A. gegeben. Eine solche Beschränkung rechtfertigt sich dadurch, daß der allgemeine A. in dem Schutz der Arbeiter in Fabriken und fabrikähnlichen Betrieben wurzelt und daß der Eisenbahnbetrieb für Kinder und Jugendliche fast gar keine, für Frauen sehr geringe Beschäftigung hat. Als Fabrikbetriebe kommen für die Eisenbahnen nur die sog, Nebenbetriebe, die Werkstätten, Gasanstalten, Schwellentränkungsanstalten u. dgl. in Betracht. Aber auch für diese gelten mehrfach die allgemeinen Schutzbestimmungen nicht.

Nachstehend geben wir eine Übersicht über den Stand der Arbeiterschutzgesetzgebung in den einzelnen Staaten in kurzer Zusammenfassung unter Weglassung der Ordnung der Arbeits- und Ruhezeiten im Eisenbahnbetriebsdienst. Das hierher Gehörige ist in dem Artikel „Dienst- und Ruhezeit“ ausgeführt.

IV. a) In Deutschland, wo die einschlägigen Schutzbestimmungen in der Gewerbeordnung enthalten sind, findet die Gewerbeordnung auf die Eisenbahnen keine Anwendung und die früher streitige Frage, ob die sog. Nebenbetriebe auch unter den Begriff des Eisenbahnbetriebs fallen, ist von höchsten Gerichtshöfen in bejahendem Sinne entschieden. Trotzdem beachten die Eisenbahnen freiwillig die Schutzbestimmungen der Gewerbeordnung und lassen sich zum Teil auch die Beaufsichtigung durch die Gewerbeinspektoren gefallen. In Preußen bestehen an gesetzlichen Schutzbestimmungen nur die in dem Gesetz vom 21. Dezember 1846 betr. die beim Bau von Eisenbahnen beschäftigten Handarbeiter enthaltenen. Das Gesetz bezweckt indessen nicht nur Schutzbestimmungen zu erlassen, sondern will für eine unter Mitwirkung von Organen der Verwaltungsbehörde sich ordnungsmäßig abwickelnde Durchführung der

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[209/0218] Lüftung, Beleuchtung, Zahl und Beschaffenheit der Aborte, Beseitigung von Schädlichkeiten des Betriebs, wie Beseitigung von Staub, Spänen, schädlichen Ausdünstungen u. dgl. Ferner auf Schutzvorrichtungen an Maschinen, Werkzeugen und mechanischen Kraftanlagen. Endlich greift der A. direkt verbietend oder beschränkend in die Verwendung gewisser gesundheitsschädlicher Stoffe ein. Hier ist das mit Wirkung vom 1. Januar 1911 abgeschlossene Übereinkommen zwischen Deutschland, Dänemark, Frankreich, Italien, Luxemburg, den Niederlanden und der Schweiz zu erwähnen, das die Herstellung giftiger Phosphorzündhölzer verbietet. 7. Arbeits- und Ruhezeit. Für Kinder, Jugendliche und Frauen ist die Arbeitszeit, als eng mit dem besonders ihnen gewährten A. verbunden bereits erörtert. Die Arbeits- und Ruhezeiten für erwachsene Männer sind außer ordentlich mannigfaltig geregelt. Eine Reihe von Staaten, wie Österreich, Frankreich, Schweiz und Rußland, Australien und Neuseeland haben einen allgemeinen Maximalarbeitstag eingeführt, dessen Länge wiederum verschieden bemessen ist. Andere Länder beschränken sich auf die Regelung der Arbeitszeit für einzelne Gewerbe, wobei der Bergbau besonders berücksichtigt zu werden pflegt. Hier gehen dann die Bestimmungen auch mehr ins einzelne. Meist ist diese Einzelregelung von der Gesetzgebung besonderen Ausführungsbehörden über tragen. Mit der Regelung der Arbeitszeit gehen die Festsetzungen von Ruhezeiten und Ruhetagen Hand in Hand. Eine besondere Behandlung erfährt hierbei die Sonntagsruhe. Die meisten Länder gehen von der Sonntagsruhe als Grundsatz aus, von dem nur für gewisse Gewerbe Ausnahmen zugelassen werden, die wiederum verschiedenen Umfang haben, sei es, daß allgemeiner Sonntagsbetrieb z. B. für Hochöfen gestattet ist, sei es, daß nur an einzelnen Sonntagen oder während einzelner Stunden am Sonntage gearbeitet werden darf, sei es endlich, daß, wie in Frankreich, Italien und Rußland, der Sonntag durch einen Ruhetag in der Woche ersetzt werden darf. Während ein Teil der Länder mit Sonntagsruhe deren Ausdehnung nicht näher bestimmt, finden sich in einem anderen Teil Festsetzungen über den Umfang. So ist in Deutschland, Österreich, Ungarn und Italien die Sonntagsruhe für 24 Stunden, beginnend um 6 Uhr morgens, angeordnet. 8. Gewerbeaufsicht. Zur Kontrolle der Ausführung des A. sind neben den Organen der ordentlichen Polizei fast überall besondere Aufsichtsbeamte bestellt, die Gewerbe-, Fabrik- oder Arbeitsinspektoren genannt werden. Ihnen liegt neben der Kontrolle meist noch ob die Klarstellung aller auf die Lage der gewerblichen Arbeiter sich beziehenden Verhältnisse, sachverständige Beratung der Behörden und vermittelnde Tätigkeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitern. In den Vereinigten Staaten von Nordamerika, wo die Gewerbeaufsicht zur Zuständigkeit der Einzelstaaten gehört, ist sie nur in 12 Staaten eingeführt. Organisation und Wirksamkeit der Gewerbeaufsicht weisen große Verschiedenheiten auf. Besonders gute Resultate sind in England, der Schweiz, Deutschland, Österreich und Australien zu verzeichnen. In Vorstehendem ist eine in den knappsten Umrissen gehaltene Übersicht über den Inhalt des A. gegeben. Eine solche Beschränkung rechtfertigt sich dadurch, daß der allgemeine A. in dem Schutz der Arbeiter in Fabriken und fabrikähnlichen Betrieben wurzelt und daß der Eisenbahnbetrieb für Kinder und Jugendliche fast gar keine, für Frauen sehr geringe Beschäftigung hat. Als Fabrikbetriebe kommen für die Eisenbahnen nur die sog, Nebenbetriebe, die Werkstätten, Gasanstalten, Schwellentränkungsanstalten u. dgl. in Betracht. Aber auch für diese gelten mehrfach die allgemeinen Schutzbestimmungen nicht. Nachstehend geben wir eine Übersicht über den Stand der Arbeiterschutzgesetzgebung in den einzelnen Staaten in kurzer Zusammenfassung unter Weglassung der Ordnung der Arbeits- und Ruhezeiten im Eisenbahnbetriebsdienst. Das hierher Gehörige ist in dem Artikel „Dienst- und Ruhezeit“ ausgeführt. IV. a) In Deutschland, wo die einschlägigen Schutzbestimmungen in der Gewerbeordnung enthalten sind, findet die Gewerbeordnung auf die Eisenbahnen keine Anwendung und die früher streitige Frage, ob die sog. Nebenbetriebe auch unter den Begriff des Eisenbahnbetriebs fallen, ist von höchsten Gerichtshöfen in bejahendem Sinne entschieden. Trotzdem beachten die Eisenbahnen freiwillig die Schutzbestimmungen der Gewerbeordnung und lassen sich zum Teil auch die Beaufsichtigung durch die Gewerbeinspektoren gefallen. In Preußen bestehen an gesetzlichen Schutzbestimmungen nur die in dem Gesetz vom 21. Dezember 1846 betr. die beim Bau von Eisenbahnen beschäftigten Handarbeiter enthaltenen. Das Gesetz bezweckt indessen nicht nur Schutzbestimmungen zu erlassen, sondern will für eine unter Mitwirkung von Organen der Verwaltungsbehörde sich ordnungsmäßig abwickelnde Durchführung der

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 209. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/218>, abgerufen am 23.11.2024.