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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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sie auch zu einem bestimmten Handeln (s. Anliegerbauten, Bannlegung, Feuerpolizei).

Nach dem schweizerischen Bundesgesetze vom 23. Dezember 1872 sind (Art. 16) von der Gesellschaft während des Baus alle Vorkehrungen zu treffen, damit der Verkehr auf den bestehenden Straßen nicht unterbrochen und Grundstücken oder Gebäuden kein Schaden zugefügt werde; für nicht abzuwendende Beschädigungen hat die Bauunternehmung Ersatz zu leisten.

Zur Ausführung aller Bauten, die infolge der Errichtung eines öffentlichen Werkes zur Erhaltung von Straßen- oder Wasserbauten nötig werden, ist der Unternehmer gleichfalls verpflichtet. Ihm obliegt auch die Unterhaltung solcher Bauten, für die anderen neue oder größere Unterhaltungspflichten als bisher entstehen würden.

Für Schaden durch Funkenflug ist die Eisenbahn gleichfalls verantwortlich.

Nach der Praxis des Bundesgerichts gibt der nicht mit einer Expropriation im Zusammenhang stehende Verlust bloß tatsächlicher Vorteile eines Bahnnachbars, z. B. der Verlust des Zugangs zum See über das öffentliche Seeufer, die Aufhebung oder Verlegung einer öffentlichen Straße u. dgl., dem Geschädigten kein Anrecht auf Entschädigung. Steht dagegen die schädigende Veränderung im Kausalzusammenhang mit einer Expropriation d. h. konnte sie ohne die Expropriation nicht vorgenommen werden, so hat der Expropriat Anspruch auf Ersatz für alle ihm von daher erwachsenden Nachteile, auch der aus der Verlegung der öffentlichen Straße verursachten.

Der Eigentümer eines Grundstücks, namentlich eines Gebäudes, dessen Substanz durch die benachbarte Bahnanlage angegriffen wird, z. B. durch Verfeuchtung, kann, auch wenn er im übrigen nicht Expropriat ist, im Expropriationsverfahren, die Erstellung der nötigen Vorrichtungen nach Art. 7 des Expropriationsgesetzes oder Schadloshaltung erwirken.

In Frankreich hat der Konzessionär nach dem Cahier des Charges die Entschädigungen für zeitliche Inanspruchnahme oder für Entwertung von Grundstücken, für Stillstand, Umbau oder Zerstörung von Fabrikanlagen, kurz jeglichen Schaden infolge der Arbeiten zu tragen. Das Verhältnis der A. zu den Eisenbahnen ist durch das Gesetz vom 15. Juli 1845 geregelt.

In England sind die Rechte der A. gleich falls weitestgehend gewahrt.

v. Enderes.


Anliegerbauten sind Bauten in der unmittelbaren Nähe einer bereits bestehenden oder im Bau befindlichen oder auch einer erst geplanten Eisenbahn, deren Trasse endgültig festliegt und die behördliche Genehmigung gefunden hat. Solche Bauten oder ihre Änderungen unterliegen besonderen Vorschriften und Beschränkungen, die den Zweck haben, einerseits die durch den Betrieb einer Eisenbahn entstehende Feuersgefahr tunlichst zu vermeiden und anderseits auch neue Bauanlagen, die den Betrieb oder die Erweiterungsfähigkeit der Bahnanlagen hemmen könnten, zu verhindern.

Im Gebiet größerer Städte wird meist eine geringere Entfernung der A. von der Bahnachse gefordert als bei Bauten außerhalb der Städte, um der Bautätigkeit in der Stadt nicht allzu große Grundflächen zu entziehen.

In Österreich dürfen neue Bauten und Änderungen bestehender Gebäude an der Eisenbahn in dem als feuergefährlich erklärten Bereich der letzteren (Feuerrayon) nur mit Zustimmung der zur Oberaufsicht über den Eisenbahnbetrieb berufenen Generalinspektion der österreichischen Eisenbahnen ausgeführt werden. Diese Behörde ist daher, zwecks Abordnung eines Vertreters neben der als Anlieger und Interessent in Betracht kommenden Eisenbahnunternehmung zu allen Verhandlungen zu laden, die solchen Bauausführungen oder Änderungen vorangehen. Für Preußen ist der Erlaß des Ministers des Innern und der öffentlichen Arbeiten vom 23. Juli 1892, MBl. 351, betreffend Abwendung von Feuersgefahr bei der Errichtung von Gebäuden und bei der Lagerung von Materialien in der Nähe von Eisenbahnen hervorzuheben. In der Schweiz bestehen keine gesetzlichen Baubeschränkungen zu Lasten der Nachbargrundstücke von Eisenbahnen. Würden Beschränkungen oder Bauveränderungen, z. B. Änderungen der Gebäudebedachung, aus Gründen der Bau- oder Feuerpolizei, die Sache der Kantone ist, wegen der Bahnnähe verfügt, so würde das einen Expropriationsfall bilden, um den Grundeigentümer entsprechend entschädigen zu können. In Frankreich ist die Ausführung von Bauten in der Nähe der Bahn durch die Art. 5 bis 10 des Gesetzes vom 15. Juli 1845 bestimmten Bedingungen und Einschränkungen unterworfen.


Annahmeverweigerung (refusal of the acceptance; refus d'acceptation de la marchandise; rifiuto d'accettazione), ist die ausdrückliche Weigerung des im Frachtbrief bezeichneten Empfängers, das unter seiner Adresse angelangte und ihm von der Eisenbahn angebotene Gut an- und abzunehmen. Die An- und Abnahme des Gutes ist ein freiwilliger Akt des Empfängers und kann dieser dazu nicht durch Klage des Frachtführers gezwungen werden, da eine rechtliche Verpflichtung, in den zwischen Absender und Eisenbahn abgeschlossenen Vertrag einzutreten, für ihn nicht besteht. Die Gründe der A. können verschiedener Art sein. Die A. tritt z. B. ein, wenn Streit über die richtige Beschaffenheit und Unversehrtheit des Gutes entsteht und der Empfänger sich

sie auch zu einem bestimmten Handeln (s. Anliegerbauten, Bannlegung, Feuerpolizei).

Nach dem schweizerischen Bundesgesetze vom 23. Dezember 1872 sind (Art. 16) von der Gesellschaft während des Baus alle Vorkehrungen zu treffen, damit der Verkehr auf den bestehenden Straßen nicht unterbrochen und Grundstücken oder Gebäuden kein Schaden zugefügt werde; für nicht abzuwendende Beschädigungen hat die Bauunternehmung Ersatz zu leisten.

Zur Ausführung aller Bauten, die infolge der Errichtung eines öffentlichen Werkes zur Erhaltung von Straßen- oder Wasserbauten nötig werden, ist der Unternehmer gleichfalls verpflichtet. Ihm obliegt auch die Unterhaltung solcher Bauten, für die anderen neue oder größere Unterhaltungspflichten als bisher entstehen würden.

Für Schaden durch Funkenflug ist die Eisenbahn gleichfalls verantwortlich.

Nach der Praxis des Bundesgerichts gibt der nicht mit einer Expropriation im Zusammenhang stehende Verlust bloß tatsächlicher Vorteile eines Bahnnachbars, z. B. der Verlust des Zugangs zum See über das öffentliche Seeufer, die Aufhebung oder Verlegung einer öffentlichen Straße u. dgl., dem Geschädigten kein Anrecht auf Entschädigung. Steht dagegen die schädigende Veränderung im Kausalzusammenhang mit einer Expropriation d. h. konnte sie ohne die Expropriation nicht vorgenommen werden, so hat der Expropriat Anspruch auf Ersatz für alle ihm von daher erwachsenden Nachteile, auch der aus der Verlegung der öffentlichen Straße verursachten.

Der Eigentümer eines Grundstücks, namentlich eines Gebäudes, dessen Substanz durch die benachbarte Bahnanlage angegriffen wird, z. B. durch Verfeuchtung, kann, auch wenn er im übrigen nicht Expropriat ist, im Expropriationsverfahren, die Erstellung der nötigen Vorrichtungen nach Art. 7 des Expropriationsgesetzes oder Schadloshaltung erwirken.

In Frankreich hat der Konzessionär nach dem Cahier des Charges die Entschädigungen für zeitliche Inanspruchnahme oder für Entwertung von Grundstücken, für Stillstand, Umbau oder Zerstörung von Fabrikanlagen, kurz jeglichen Schaden infolge der Arbeiten zu tragen. Das Verhältnis der A. zu den Eisenbahnen ist durch das Gesetz vom 15. Juli 1845 geregelt.

In England sind die Rechte der A. gleich falls weitestgehend gewahrt.

v. Enderes.


Anliegerbauten sind Bauten in der unmittelbaren Nähe einer bereits bestehenden oder im Bau befindlichen oder auch einer erst geplanten Eisenbahn, deren Trasse endgültig festliegt und die behördliche Genehmigung gefunden hat. Solche Bauten oder ihre Änderungen unterliegen besonderen Vorschriften und Beschränkungen, die den Zweck haben, einerseits die durch den Betrieb einer Eisenbahn entstehende Feuersgefahr tunlichst zu vermeiden und anderseits auch neue Bauanlagen, die den Betrieb oder die Erweiterungsfähigkeit der Bahnanlagen hemmen könnten, zu verhindern.

Im Gebiet größerer Städte wird meist eine geringere Entfernung der A. von der Bahnachse gefordert als bei Bauten außerhalb der Städte, um der Bautätigkeit in der Stadt nicht allzu große Grundflächen zu entziehen.

In Österreich dürfen neue Bauten und Änderungen bestehender Gebäude an der Eisenbahn in dem als feuergefährlich erklärten Bereich der letzteren (Feuerrayon) nur mit Zustimmung der zur Oberaufsicht über den Eisenbahnbetrieb berufenen Generalinspektion der österreichischen Eisenbahnen ausgeführt werden. Diese Behörde ist daher, zwecks Abordnung eines Vertreters neben der als Anlieger und Interessent in Betracht kommenden Eisenbahnunternehmung zu allen Verhandlungen zu laden, die solchen Bauausführungen oder Änderungen vorangehen. Für Preußen ist der Erlaß des Ministers des Innern und der öffentlichen Arbeiten vom 23. Juli 1892, MBl. 351, betreffend Abwendung von Feuersgefahr bei der Errichtung von Gebäuden und bei der Lagerung von Materialien in der Nähe von Eisenbahnen hervorzuheben. In der Schweiz bestehen keine gesetzlichen Baubeschränkungen zu Lasten der Nachbargrundstücke von Eisenbahnen. Würden Beschränkungen oder Bauveränderungen, z. B. Änderungen der Gebäudebedachung, aus Gründen der Bau- oder Feuerpolizei, die Sache der Kantone ist, wegen der Bahnnähe verfügt, so würde das einen Expropriationsfall bilden, um den Grundeigentümer entsprechend entschädigen zu können. In Frankreich ist die Ausführung von Bauten in der Nähe der Bahn durch die Art. 5 bis 10 des Gesetzes vom 15. Juli 1845 bestimmten Bedingungen und Einschränkungen unterworfen.


Annahmeverweigerung (refusal of the acceptance; refus d'acceptation de la marchandise; rifiuto d'accettazione), ist die ausdrückliche Weigerung des im Frachtbrief bezeichneten Empfängers, das unter seiner Adresse angelangte und ihm von der Eisenbahn angebotene Gut an- und abzunehmen. Die An- und Abnahme des Gutes ist ein freiwilliger Akt des Empfängers und kann dieser dazu nicht durch Klage des Frachtführers gezwungen werden, da eine rechtliche Verpflichtung, in den zwischen Absender und Eisenbahn abgeschlossenen Vertrag einzutreten, für ihn nicht besteht. Die Gründe der A. können verschiedener Art sein. Die A. tritt z. B. ein, wenn Streit über die richtige Beschaffenheit und Unversehrtheit des Gutes entsteht und der Empfänger sich

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[181/0190] sie auch zu einem bestimmten Handeln (s. Anliegerbauten, Bannlegung, Feuerpolizei). Nach dem schweizerischen Bundesgesetze vom 23. Dezember 1872 sind (Art. 16) von der Gesellschaft während des Baus alle Vorkehrungen zu treffen, damit der Verkehr auf den bestehenden Straßen nicht unterbrochen und Grundstücken oder Gebäuden kein Schaden zugefügt werde; für nicht abzuwendende Beschädigungen hat die Bauunternehmung Ersatz zu leisten. Zur Ausführung aller Bauten, die infolge der Errichtung eines öffentlichen Werkes zur Erhaltung von Straßen- oder Wasserbauten nötig werden, ist der Unternehmer gleichfalls verpflichtet. Ihm obliegt auch die Unterhaltung solcher Bauten, für die anderen neue oder größere Unterhaltungspflichten als bisher entstehen würden. Für Schaden durch Funkenflug ist die Eisenbahn gleichfalls verantwortlich. Nach der Praxis des Bundesgerichts gibt der nicht mit einer Expropriation im Zusammenhang stehende Verlust bloß tatsächlicher Vorteile eines Bahnnachbars, z. B. der Verlust des Zugangs zum See über das öffentliche Seeufer, die Aufhebung oder Verlegung einer öffentlichen Straße u. dgl., dem Geschädigten kein Anrecht auf Entschädigung. Steht dagegen die schädigende Veränderung im Kausalzusammenhang mit einer Expropriation d. h. konnte sie ohne die Expropriation nicht vorgenommen werden, so hat der Expropriat Anspruch auf Ersatz für alle ihm von daher erwachsenden Nachteile, auch der aus der Verlegung der öffentlichen Straße verursachten. Der Eigentümer eines Grundstücks, namentlich eines Gebäudes, dessen Substanz durch die benachbarte Bahnanlage angegriffen wird, z. B. durch Verfeuchtung, kann, auch wenn er im übrigen nicht Expropriat ist, im Expropriationsverfahren, die Erstellung der nötigen Vorrichtungen nach Art. 7 des Expropriationsgesetzes oder Schadloshaltung erwirken. In Frankreich hat der Konzessionär nach dem Cahier des Charges die Entschädigungen für zeitliche Inanspruchnahme oder für Entwertung von Grundstücken, für Stillstand, Umbau oder Zerstörung von Fabrikanlagen, kurz jeglichen Schaden infolge der Arbeiten zu tragen. Das Verhältnis der A. zu den Eisenbahnen ist durch das Gesetz vom 15. Juli 1845 geregelt. In England sind die Rechte der A. gleich falls weitestgehend gewahrt. v. Enderes. Anliegerbauten sind Bauten in der unmittelbaren Nähe einer bereits bestehenden oder im Bau befindlichen oder auch einer erst geplanten Eisenbahn, deren Trasse endgültig festliegt und die behördliche Genehmigung gefunden hat. Solche Bauten oder ihre Änderungen unterliegen besonderen Vorschriften und Beschränkungen, die den Zweck haben, einerseits die durch den Betrieb einer Eisenbahn entstehende Feuersgefahr tunlichst zu vermeiden und anderseits auch neue Bauanlagen, die den Betrieb oder die Erweiterungsfähigkeit der Bahnanlagen hemmen könnten, zu verhindern. Im Gebiet größerer Städte wird meist eine geringere Entfernung der A. von der Bahnachse gefordert als bei Bauten außerhalb der Städte, um der Bautätigkeit in der Stadt nicht allzu große Grundflächen zu entziehen. In Österreich dürfen neue Bauten und Änderungen bestehender Gebäude an der Eisenbahn in dem als feuergefährlich erklärten Bereich der letzteren (Feuerrayon) nur mit Zustimmung der zur Oberaufsicht über den Eisenbahnbetrieb berufenen Generalinspektion der österreichischen Eisenbahnen ausgeführt werden. Diese Behörde ist daher, zwecks Abordnung eines Vertreters neben der als Anlieger und Interessent in Betracht kommenden Eisenbahnunternehmung zu allen Verhandlungen zu laden, die solchen Bauausführungen oder Änderungen vorangehen. Für Preußen ist der Erlaß des Ministers des Innern und der öffentlichen Arbeiten vom 23. Juli 1892, MBl. 351, betreffend Abwendung von Feuersgefahr bei der Errichtung von Gebäuden und bei der Lagerung von Materialien in der Nähe von Eisenbahnen hervorzuheben. In der Schweiz bestehen keine gesetzlichen Baubeschränkungen zu Lasten der Nachbargrundstücke von Eisenbahnen. Würden Beschränkungen oder Bauveränderungen, z. B. Änderungen der Gebäudebedachung, aus Gründen der Bau- oder Feuerpolizei, die Sache der Kantone ist, wegen der Bahnnähe verfügt, so würde das einen Expropriationsfall bilden, um den Grundeigentümer entsprechend entschädigen zu können. In Frankreich ist die Ausführung von Bauten in der Nähe der Bahn durch die Art. 5 bis 10 des Gesetzes vom 15. Juli 1845 bestimmten Bedingungen und Einschränkungen unterworfen. Annahmeverweigerung (refusal of the acceptance; refus d'acceptation de la marchandise; rifiuto d'accettazione), ist die ausdrückliche Weigerung des im Frachtbrief bezeichneten Empfängers, das unter seiner Adresse angelangte und ihm von der Eisenbahn angebotene Gut an- und abzunehmen. Die An- und Abnahme des Gutes ist ein freiwilliger Akt des Empfängers und kann dieser dazu nicht durch Klage des Frachtführers gezwungen werden, da eine rechtliche Verpflichtung, in den zwischen Absender und Eisenbahn abgeschlossenen Vertrag einzutreten, für ihn nicht besteht. Die Gründe der A. können verschiedener Art sein. Die A. tritt z. B. ein, wenn Streit über die richtige Beschaffenheit und Unversehrtheit des Gutes entsteht und der Empfänger sich

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 181. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/190>, abgerufen am 23.11.2024.