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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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zur Annahme nur unter der Bedingung verstehen will, daß die Bahn die angeblichen Schäden und ihre Haftpflicht dafür anerkennt, in einen Frachtabzug willigt etc., oder daß der Empfänger sich weigert, die auf dem Gut haftende Fracht und Nebengebühren zu bezahlen, oder behauptet, das Gut überhaupt nicht oder nicht in der gelieferten Menge und Art bestellt zu haben. Einen weiteren Grund zur A. kann verspätetes Eintreffen des Gutes oder Ablieferung am unrechten Ort bilden. Nicht zu verwechseln mit der A. ist der Annahmeverzug (mora accipiendi) des Empfängers. Wenn nämlich die Eisenbahn, um ihrer vertragsmäßigen Ablieferungspflicht zu genügen, bereit ist, nach Ankunft am Bestimmungsort das Gut gegen Erfüllung der Gegenleistungen dem Empfänger auszuliefern, gerät dieser, wenn er die Annahme verzögert, in Annahmeverzug und hat die Folgen dieses Verzugs zu tragen. Wird das Gut nicht innerhalb der festgesetzten Fristen abgenommen, so hat der Empfänger Lager- oder Standgeld zu bezahlen. Auch kann die Eisenbahn die vom Empfänger nicht rechtzeitig ausgeladenen Güter auf seine Gefahr und Kosten ausladen. Verspätete Lieferung oder Beschädigung des Gutes rechtfertigen an sich den Annahmeverzug nicht; dagegen darf sich die Eisenbahn nicht ihrerseits im Verzug befinden und muß namentlich dem Empfänger das Gut rechtzeitig zur Abnahme bereit gestellt haben.

A. und Annahmerverzug sind Ablieferungshindernisse. Wegen der letzteren s. Güterbeförderung.


Ansageverfahren nennt die deutsche sowie auch die österreichische und ungarische Zollgesetzgebung jenes Verfahren, das zur Sicherung der Eingangszölle dort eingeleitet wird, wo das Grenzzollamt nicht unmittelbar an der Zollinie aufgestellt ist und daher an dieser ein besonderer Ansageposten errichtet ist. In solchem Falle hat der Warenführer dem Ansageposten die mitgeführten Papiere über die Ladung zu übergeben; der Ansageposten versiegelt dieselben in Gegenwart des Warenführers, stellt einen an das Grenzzollamt adressierten Ansageschein aus und übergibt Papiere und Ansageschein einem Finanzorgan, das das Fuhrwerk oder Schiff zum Grenzzollamte begleitet, wo sodann das weitere Zollverfahren nach Maßgabe der besonderen Bestimmung der Waren vorgenommen wird.

Wo es im Bedürfnis des Verkehrs liegt und eine amtliche Begleitung tunlich erscheint, kann dieses Verfahren auch in anderen Relationen, z. B. zwischen einem Grenzzollamt und einem Zollamte im Innern des Zollgebiets, oder zwischen zwei Innerlandszollstellen oder zur unmittelbaren Durchfuhr zwischen zwei Grenzzollämtern eingeleitet werden. (Deutsches Vereinszollgesetz vom 1. Juli 1869, Zoll- und Staatsmonopolsordnung.)

Ein gleiches abgekürztes Anweisungsverfahren sehen die österreichischen und ungarischen Zollgesetzgebungen für den Verkehr auf den Eisenbahnen vor. Dieses (im Gegensatze zum speziellen A. zwischen Ansageposten und Grenzzollamt) summarisches A. genannte Verfahren findet nicht nur im Wareneingang, sondern auch in der durch die Eisenbahn ermittelten Aus- und Durchfuhr sowie im Streckenzuge (Zwischenauslandsverkehr) statt.

Behufs Einleitung dieses Verfahrens in der Einfuhr hat der Bestellte der Eisenbahn (Zugsführer) dem Grenzzollamte unmittelbar nach dem Einlangen des Eisenbahnzuges die Ladelisten (in der Regel dreifach) nebst den zugehörigen Warenerklärungen, Frachtbriefen etc. sowie - wenn Waren für mehrere Abfertigungsstationen mit demselben Zug befördert werden - eine Hauptübersicht (in einfacher Ausfertigung) zu überreichen.

Nach Übernahme der Ladungslisten überzeugt sich das Zollamt, allenfalls im Benehmen mit dem ausländischen Austrittsamt von dem vorschriftsgemäßen Zustand der Fahrmittel, von der Übereinstimmung der Hauptübersicht mit den Ladungslisten sowie der letzteren mit den beigeschlossenen Urkunden und den Nummern u. s. w. der Wagen. Sodann erfolgt der Verschluß der Ladungsräume. Ist an den aus dem Ausland eingelangten und weitergehenden Wagen der ausländische Zollverschluß noch vorhanden und genügend sicher, so wird derselbe belassen. Das Zollamt fertigt hierauf für jeden einzelnen Bestimmungsort einen Ansageschein aus, schließt ein Exemplar der Ladeliste dem Ansageregister bei und übergibt den oder die Schlüssel zum Wagenverschluß, dann den Ansageschein mit einem Exemplar der Ladeliste, samt den zugehörigen Papieren unter versiegeltem an das Zollamt des Bestimmungsorts adressiertem Umschlag oder versperrter Tasche, das dritte Exemplar der Ladeliste aber offen der Begleitungsmannschaft, oder wenn amtliche Begleitung nicht stattfindet, dem Zugsführer. Am Bestimmungsort werden die unter Siegel oder Verschluß gelegten Papiere dem Zollamt übergeben, das sich sodann von der Unverletztheit des Raumverschlusses an den Frachtwagen und von der Übereinstimmung der letzteren mit den Begleitpapieren, endlich von dem Vorhandensein der hierin aufgeführten Urkunden überzeugt und hierauf vor allem die Abfertigung der Effekten der Reisenden vornimmt.

zur Annahme nur unter der Bedingung verstehen will, daß die Bahn die angeblichen Schäden und ihre Haftpflicht dafür anerkennt, in einen Frachtabzug willigt etc., oder daß der Empfänger sich weigert, die auf dem Gut haftende Fracht und Nebengebühren zu bezahlen, oder behauptet, das Gut überhaupt nicht oder nicht in der gelieferten Menge und Art bestellt zu haben. Einen weiteren Grund zur A. kann verspätetes Eintreffen des Gutes oder Ablieferung am unrechten Ort bilden. Nicht zu verwechseln mit der A. ist der Annahmeverzug (mora accipiendi) des Empfängers. Wenn nämlich die Eisenbahn, um ihrer vertragsmäßigen Ablieferungspflicht zu genügen, bereit ist, nach Ankunft am Bestimmungsort das Gut gegen Erfüllung der Gegenleistungen dem Empfänger auszuliefern, gerät dieser, wenn er die Annahme verzögert, in Annahmeverzug und hat die Folgen dieses Verzugs zu tragen. Wird das Gut nicht innerhalb der festgesetzten Fristen abgenommen, so hat der Empfänger Lager- oder Standgeld zu bezahlen. Auch kann die Eisenbahn die vom Empfänger nicht rechtzeitig ausgeladenen Güter auf seine Gefahr und Kosten ausladen. Verspätete Lieferung oder Beschädigung des Gutes rechtfertigen an sich den Annahmeverzug nicht; dagegen darf sich die Eisenbahn nicht ihrerseits im Verzug befinden und muß namentlich dem Empfänger das Gut rechtzeitig zur Abnahme bereit gestellt haben.

A. und Annahmerverzug sind Ablieferungshindernisse. Wegen der letzteren s. Güterbeförderung.


Ansageverfahren nennt die deutsche sowie auch die österreichische und ungarische Zollgesetzgebung jenes Verfahren, das zur Sicherung der Eingangszölle dort eingeleitet wird, wo das Grenzzollamt nicht unmittelbar an der Zollinie aufgestellt ist und daher an dieser ein besonderer Ansageposten errichtet ist. In solchem Falle hat der Warenführer dem Ansageposten die mitgeführten Papiere über die Ladung zu übergeben; der Ansageposten versiegelt dieselben in Gegenwart des Warenführers, stellt einen an das Grenzzollamt adressierten Ansageschein aus und übergibt Papiere und Ansageschein einem Finanzorgan, das das Fuhrwerk oder Schiff zum Grenzzollamte begleitet, wo sodann das weitere Zollverfahren nach Maßgabe der besonderen Bestimmung der Waren vorgenommen wird.

Wo es im Bedürfnis des Verkehrs liegt und eine amtliche Begleitung tunlich erscheint, kann dieses Verfahren auch in anderen Relationen, z. B. zwischen einem Grenzzollamt und einem Zollamte im Innern des Zollgebiets, oder zwischen zwei Innerlandszollstellen oder zur unmittelbaren Durchfuhr zwischen zwei Grenzzollämtern eingeleitet werden. (Deutsches Vereinszollgesetz vom 1. Juli 1869, Zoll- und Staatsmonopolsordnung.)

Ein gleiches abgekürztes Anweisungsverfahren sehen die österreichischen und ungarischen Zollgesetzgebungen für den Verkehr auf den Eisenbahnen vor. Dieses (im Gegensatze zum speziellen A. zwischen Ansageposten und Grenzzollamt) summarisches A. genannte Verfahren findet nicht nur im Wareneingang, sondern auch in der durch die Eisenbahn ermittelten Aus- und Durchfuhr sowie im Streckenzuge (Zwischenauslandsverkehr) statt.

Behufs Einleitung dieses Verfahrens in der Einfuhr hat der Bestellte der Eisenbahn (Zugsführer) dem Grenzzollamte unmittelbar nach dem Einlangen des Eisenbahnzuges die Ladelisten (in der Regel dreifach) nebst den zugehörigen Warenerklärungen, Frachtbriefen etc. sowie – wenn Waren für mehrere Abfertigungsstationen mit demselben Zug befördert werden – eine Hauptübersicht (in einfacher Ausfertigung) zu überreichen.

Nach Übernahme der Ladungslisten überzeugt sich das Zollamt, allenfalls im Benehmen mit dem ausländischen Austrittsamt von dem vorschriftsgemäßen Zustand der Fahrmittel, von der Übereinstimmung der Hauptübersicht mit den Ladungslisten sowie der letzteren mit den beigeschlossenen Urkunden und den Nummern u. s. w. der Wagen. Sodann erfolgt der Verschluß der Ladungsräume. Ist an den aus dem Ausland eingelangten und weitergehenden Wagen der ausländische Zollverschluß noch vorhanden und genügend sicher, so wird derselbe belassen. Das Zollamt fertigt hierauf für jeden einzelnen Bestimmungsort einen Ansageschein aus, schließt ein Exemplar der Ladeliste dem Ansageregister bei und übergibt den oder die Schlüssel zum Wagenverschluß, dann den Ansageschein mit einem Exemplar der Ladeliste, samt den zugehörigen Papieren unter versiegeltem an das Zollamt des Bestimmungsorts adressiertem Umschlag oder versperrter Tasche, das dritte Exemplar der Ladeliste aber offen der Begleitungsmannschaft, oder wenn amtliche Begleitung nicht stattfindet, dem Zugsführer. Am Bestimmungsort werden die unter Siegel oder Verschluß gelegten Papiere dem Zollamt übergeben, das sich sodann von der Unverletztheit des Raumverschlusses an den Frachtwagen und von der Übereinstimmung der letzteren mit den Begleitpapieren, endlich von dem Vorhandensein der hierin aufgeführten Urkunden überzeugt und hierauf vor allem die Abfertigung der Effekten der Reisenden vornimmt.

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[182/0191] zur Annahme nur unter der Bedingung verstehen will, daß die Bahn die angeblichen Schäden und ihre Haftpflicht dafür anerkennt, in einen Frachtabzug willigt etc., oder daß der Empfänger sich weigert, die auf dem Gut haftende Fracht und Nebengebühren zu bezahlen, oder behauptet, das Gut überhaupt nicht oder nicht in der gelieferten Menge und Art bestellt zu haben. Einen weiteren Grund zur A. kann verspätetes Eintreffen des Gutes oder Ablieferung am unrechten Ort bilden. Nicht zu verwechseln mit der A. ist der Annahmeverzug (mora accipiendi) des Empfängers. Wenn nämlich die Eisenbahn, um ihrer vertragsmäßigen Ablieferungspflicht zu genügen, bereit ist, nach Ankunft am Bestimmungsort das Gut gegen Erfüllung der Gegenleistungen dem Empfänger auszuliefern, gerät dieser, wenn er die Annahme verzögert, in Annahmeverzug und hat die Folgen dieses Verzugs zu tragen. Wird das Gut nicht innerhalb der festgesetzten Fristen abgenommen, so hat der Empfänger Lager- oder Standgeld zu bezahlen. Auch kann die Eisenbahn die vom Empfänger nicht rechtzeitig ausgeladenen Güter auf seine Gefahr und Kosten ausladen. Verspätete Lieferung oder Beschädigung des Gutes rechtfertigen an sich den Annahmeverzug nicht; dagegen darf sich die Eisenbahn nicht ihrerseits im Verzug befinden und muß namentlich dem Empfänger das Gut rechtzeitig zur Abnahme bereit gestellt haben. A. und Annahmerverzug sind Ablieferungshindernisse. Wegen der letzteren s. Güterbeförderung. Ansageverfahren nennt die deutsche sowie auch die österreichische und ungarische Zollgesetzgebung jenes Verfahren, das zur Sicherung der Eingangszölle dort eingeleitet wird, wo das Grenzzollamt nicht unmittelbar an der Zollinie aufgestellt ist und daher an dieser ein besonderer Ansageposten errichtet ist. In solchem Falle hat der Warenführer dem Ansageposten die mitgeführten Papiere über die Ladung zu übergeben; der Ansageposten versiegelt dieselben in Gegenwart des Warenführers, stellt einen an das Grenzzollamt adressierten Ansageschein aus und übergibt Papiere und Ansageschein einem Finanzorgan, das das Fuhrwerk oder Schiff zum Grenzzollamte begleitet, wo sodann das weitere Zollverfahren nach Maßgabe der besonderen Bestimmung der Waren vorgenommen wird. Wo es im Bedürfnis des Verkehrs liegt und eine amtliche Begleitung tunlich erscheint, kann dieses Verfahren auch in anderen Relationen, z. B. zwischen einem Grenzzollamt und einem Zollamte im Innern des Zollgebiets, oder zwischen zwei Innerlandszollstellen oder zur unmittelbaren Durchfuhr zwischen zwei Grenzzollämtern eingeleitet werden. (Deutsches Vereinszollgesetz vom 1. Juli 1869, Zoll- und Staatsmonopolsordnung.) Ein gleiches abgekürztes Anweisungsverfahren sehen die österreichischen und ungarischen Zollgesetzgebungen für den Verkehr auf den Eisenbahnen vor. Dieses (im Gegensatze zum speziellen A. zwischen Ansageposten und Grenzzollamt) summarisches A. genannte Verfahren findet nicht nur im Wareneingang, sondern auch in der durch die Eisenbahn ermittelten Aus- und Durchfuhr sowie im Streckenzuge (Zwischenauslandsverkehr) statt. Behufs Einleitung dieses Verfahrens in der Einfuhr hat der Bestellte der Eisenbahn (Zugsführer) dem Grenzzollamte unmittelbar nach dem Einlangen des Eisenbahnzuges die Ladelisten (in der Regel dreifach) nebst den zugehörigen Warenerklärungen, Frachtbriefen etc. sowie – wenn Waren für mehrere Abfertigungsstationen mit demselben Zug befördert werden – eine Hauptübersicht (in einfacher Ausfertigung) zu überreichen. Nach Übernahme der Ladungslisten überzeugt sich das Zollamt, allenfalls im Benehmen mit dem ausländischen Austrittsamt von dem vorschriftsgemäßen Zustand der Fahrmittel, von der Übereinstimmung der Hauptübersicht mit den Ladungslisten sowie der letzteren mit den beigeschlossenen Urkunden und den Nummern u. s. w. der Wagen. Sodann erfolgt der Verschluß der Ladungsräume. Ist an den aus dem Ausland eingelangten und weitergehenden Wagen der ausländische Zollverschluß noch vorhanden und genügend sicher, so wird derselbe belassen. Das Zollamt fertigt hierauf für jeden einzelnen Bestimmungsort einen Ansageschein aus, schließt ein Exemplar der Ladeliste dem Ansageregister bei und übergibt den oder die Schlüssel zum Wagenverschluß, dann den Ansageschein mit einem Exemplar der Ladeliste, samt den zugehörigen Papieren unter versiegeltem an das Zollamt des Bestimmungsorts adressiertem Umschlag oder versperrter Tasche, das dritte Exemplar der Ladeliste aber offen der Begleitungsmannschaft, oder wenn amtliche Begleitung nicht stattfindet, dem Zugsführer. Am Bestimmungsort werden die unter Siegel oder Verschluß gelegten Papiere dem Zollamt übergeben, das sich sodann von der Unverletztheit des Raumverschlusses an den Frachtwagen und von der Übereinstimmung der letzteren mit den Begleitpapieren, endlich von dem Vorhandensein der hierin aufgeführten Urkunden überzeugt und hierauf vor allem die Abfertigung der Effekten der Reisenden vornimmt.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 182. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/191>, abgerufen am 24.11.2024.