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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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die Bahn zwar auch zu deren Einrichtung und Unterhaltung verpflichtet, jedoch nur auf Kosten der dabei interessierten Grundbesitzer, die deshalb auf Verlangen der Bahn Bürgschaft zu stellen haben. Nach dem Erlaß vom 12. Oktober 1892 unterliegen der ministeriellen Feststellung auch jene Anlagen, die die Landespolizeibehörde (s. Planfeststellung) nach § 14 des Eisenbahngesetzes zum Schutz der benachbarten Grundbesitzer gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb entspringenden Gefahren und Nachteile für erforderlich erachtet. Der Umstand, daß diese Anlagen räumlich mit dem eigentlichen Bahnkörper und sonstigen Einrichtungen der Bahn auf das engste zusammenhängen, daß die Gestaltung der Bahnanlagen und die der Nebenanlagen sich wechselseitig bedingen, macht es notwendig, daß die maßgebende Entscheidung auch über die Herstellung und Beschaffenheit der Nebenanlagen demselben staatlichen Organ wie die Feststellung der Bahnanlage selbst, d. i. dem Minister der öffentlichen Arbeiten, zusteht. Im § 14 des Enteignungsgesetzes vom 11. Juli 1874 ist eine ähnliche Bestimmung enthalten wie im § 14 des Eisenbahngesetzes.

Nach preußischem Landrecht ist (vgl. die in "Egers eisenbahnrechtlichen Entscheidungen" III, 1 abgedruckte Entscheidung des Deutschen Reichsgerichtes vom 7. Februar 1883) der Eisenbahnunternehmer für die durch körperliche Eingriffe und durch Erschütterungen verursachte Schäden haftbar, wenn diese einen Grad erreichen, daß sie den Eigentümer in der Verfügung über sein Grundstück ungebührlich beeinträchtigen oder bei dessen willkürlicher verständiger Benutzung wesentlich hindern und schädigen; die Haftung beruht auf L. R. Einl. § 93 sowie I, 8, § 26 und ist von einem Verschulden des Unternehmers unabhängig. Nach Entscheidungen des Deutschen Reichsgerichtes vom 13. April 1904 (Zeitschrift für Kleinbahnen 601) und 11. Mai 1904 (LVIII, 130) steht dem Grundeigentümer, wenn ihm im einzelnen Falle, wie gegenüber dem Eisenbahnbetrieb, das in den §§ 903 und 1004 B. G. B. begründete Recht, Eingriffe in sein Eigentum abzuwehren, entzogen ist, auch nach dem B. G. B. ein vom Verschuldungsnachweis unabhängiger Anspruch auf Schadenersatz zu; die Vorschriften des B. G. B. über unerlaubte Handlungen greifen bei den durch den Bahnbetrieb bedingten Eingriffen grundsätzlich nicht Platz.

§ 10, lit. b des österreichischen Eisenbahnkonzessionsgesetzes vom 14. September 1854 verpflichtet die Eisenbahnunternehmung, allen Schaden an öffentlichem oder Privatgut zu vergüten, der durch den Eisenbahnbau veranlaßt worden ist. Die Eisenbahnunternehmungen haben Vorsorge zu treffen, daß die angrenzenden Grundstücke, Gebäude u. s. w. durch die Bahn weder während ihres Baues noch nachher Schaden leiden und haften für etwaige Beschädigungen.

Auch in Österreich ist nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 7. Februar 1878, Z. 7685 die Verpflichtung der Eisenbahnunternehmung zum Ersatz des durch den Bau und Betrieb der Eisenbahn herbeigeführten Schadens nicht von einem Verschulden abhängig. Nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 8. Februar 1882, Z. 11189 (Juristische Blätter Nr. 11 ex 1882) ist die Eisenbahngesellschaft im Sinne des den § 1305 A. B. G. B. aufhebenden § 10, lit. b, des Eisenbahnkonzessionsgesetzes vom 14. September 1854 für den durch den Betrieb dem angrenzenden Grundstück entstandenen Schaden verantwortlich, ohne Unterschied, ob ihr ein Verschulden zur Last fällt oder nicht. Mit Entscheidung vom 24. Januar 1900, Z. 16931 hat der Oberste Gerichtshof erkannt, daß die im § 10, lit. b des Eisenbahnkonzessionsgesetzes festgesetzte Verpflichtung der Eisenbahnunternehmung zur Vergütung des Schadens nicht an die im 30. Hauptstück des II. Teiles des A. B. G. B. über den Schadenersatz genannten Voraussetzungen gebunden ist. Die Eisenbahnunternehmung ist vielmehr verpflichtet, allen durch den Bau der Bahn veranlaßten Schaden auch für den Fall zu ersetzen, daß sie keinerlei Verschulden trifft. Die gleiche Rechtsanschauung vertrat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29. Mai 1896, Z. 3227, nach dem es bei Beurteilung der Frage, ob eine Eisenbahnunternehmung auf Grund der Bestimmung des § 10, lit. b, Absatz 2 des Eisenbahnkonzessionsgesetzes vom 14. September 1854 zu Vorkehrungen gegen später eingetretene Nachteile verpflichtet werden kann, nicht auf ein Verschulden der Eisenbahnunternehmung, sondern nur auf den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Bahnbau und den festgestellten Übelständen ankommt.

§ 10 der bayerischen Verordnung vom 20. Juli 1855 bestimmt, daß der Unternehmer Vorkehrungen dahin zu treffen hat, daß angrenzende Gebäude, Grundstücke u. s. w. durch die Bahn weder während des Baues noch in der Folge Schaden erleiden. Er ist verpflichtet, für solche Beschädigungen zu haften.

Die Nähe der Eisenbahn beschränkt die Besitzer der benachbarten Grundstücke im Interesse der öffentlichen Sicherheit, insbesondere zur Vermeidung von Feuersgefahren in der freien Verfügung über ihr Eigentum und verpflichtet

die Bahn zwar auch zu deren Einrichtung und Unterhaltung verpflichtet, jedoch nur auf Kosten der dabei interessierten Grundbesitzer, die deshalb auf Verlangen der Bahn Bürgschaft zu stellen haben. Nach dem Erlaß vom 12. Oktober 1892 unterliegen der ministeriellen Feststellung auch jene Anlagen, die die Landespolizeibehörde (s. Planfeststellung) nach § 14 des Eisenbahngesetzes zum Schutz der benachbarten Grundbesitzer gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb entspringenden Gefahren und Nachteile für erforderlich erachtet. Der Umstand, daß diese Anlagen räumlich mit dem eigentlichen Bahnkörper und sonstigen Einrichtungen der Bahn auf das engste zusammenhängen, daß die Gestaltung der Bahnanlagen und die der Nebenanlagen sich wechselseitig bedingen, macht es notwendig, daß die maßgebende Entscheidung auch über die Herstellung und Beschaffenheit der Nebenanlagen demselben staatlichen Organ wie die Feststellung der Bahnanlage selbst, d. i. dem Minister der öffentlichen Arbeiten, zusteht. Im § 14 des Enteignungsgesetzes vom 11. Juli 1874 ist eine ähnliche Bestimmung enthalten wie im § 14 des Eisenbahngesetzes.

Nach preußischem Landrecht ist (vgl. die in „Egers eisenbahnrechtlichen Entscheidungen“ III, 1 abgedruckte Entscheidung des Deutschen Reichsgerichtes vom 7. Februar 1883) der Eisenbahnunternehmer für die durch körperliche Eingriffe und durch Erschütterungen verursachte Schäden haftbar, wenn diese einen Grad erreichen, daß sie den Eigentümer in der Verfügung über sein Grundstück ungebührlich beeinträchtigen oder bei dessen willkürlicher verständiger Benutzung wesentlich hindern und schädigen; die Haftung beruht auf L. R. Einl. § 93 sowie I, 8, § 26 und ist von einem Verschulden des Unternehmers unabhängig. Nach Entscheidungen des Deutschen Reichsgerichtes vom 13. April 1904 (Zeitschrift für Kleinbahnen 601) und 11. Mai 1904 (LVIII, 130) steht dem Grundeigentümer, wenn ihm im einzelnen Falle, wie gegenüber dem Eisenbahnbetrieb, das in den §§ 903 und 1004 B. G. B. begründete Recht, Eingriffe in sein Eigentum abzuwehren, entzogen ist, auch nach dem B. G. B. ein vom Verschuldungsnachweis unabhängiger Anspruch auf Schadenersatz zu; die Vorschriften des B. G. B. über unerlaubte Handlungen greifen bei den durch den Bahnbetrieb bedingten Eingriffen grundsätzlich nicht Platz.

§ 10, lit. b des österreichischen Eisenbahnkonzessionsgesetzes vom 14. September 1854 verpflichtet die Eisenbahnunternehmung, allen Schaden an öffentlichem oder Privatgut zu vergüten, der durch den Eisenbahnbau veranlaßt worden ist. Die Eisenbahnunternehmungen haben Vorsorge zu treffen, daß die angrenzenden Grundstücke, Gebäude u. s. w. durch die Bahn weder während ihres Baues noch nachher Schaden leiden und haften für etwaige Beschädigungen.

Auch in Österreich ist nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 7. Februar 1878, Z. 7685 die Verpflichtung der Eisenbahnunternehmung zum Ersatz des durch den Bau und Betrieb der Eisenbahn herbeigeführten Schadens nicht von einem Verschulden abhängig. Nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 8. Februar 1882, Z. 11189 (Juristische Blätter Nr. 11 ex 1882) ist die Eisenbahngesellschaft im Sinne des den § 1305 A. B. G. B. aufhebenden § 10, lit. b, des Eisenbahnkonzessionsgesetzes vom 14. September 1854 für den durch den Betrieb dem angrenzenden Grundstück entstandenen Schaden verantwortlich, ohne Unterschied, ob ihr ein Verschulden zur Last fällt oder nicht. Mit Entscheidung vom 24. Januar 1900, Z. 16931 hat der Oberste Gerichtshof erkannt, daß die im § 10, lit. b des Eisenbahnkonzessionsgesetzes festgesetzte Verpflichtung der Eisenbahnunternehmung zur Vergütung des Schadens nicht an die im 30. Hauptstück des II. Teiles des A. B. G. B. über den Schadenersatz genannten Voraussetzungen gebunden ist. Die Eisenbahnunternehmung ist vielmehr verpflichtet, allen durch den Bau der Bahn veranlaßten Schaden auch für den Fall zu ersetzen, daß sie keinerlei Verschulden trifft. Die gleiche Rechtsanschauung vertrat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29. Mai 1896, Z. 3227, nach dem es bei Beurteilung der Frage, ob eine Eisenbahnunternehmung auf Grund der Bestimmung des § 10, lit. b, Absatz 2 des Eisenbahnkonzessionsgesetzes vom 14. September 1854 zu Vorkehrungen gegen später eingetretene Nachteile verpflichtet werden kann, nicht auf ein Verschulden der Eisenbahnunternehmung, sondern nur auf den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Bahnbau und den festgestellten Übelständen ankommt.

§ 10 der bayerischen Verordnung vom 20. Juli 1855 bestimmt, daß der Unternehmer Vorkehrungen dahin zu treffen hat, daß angrenzende Gebäude, Grundstücke u. s. w. durch die Bahn weder während des Baues noch in der Folge Schaden erleiden. Er ist verpflichtet, für solche Beschädigungen zu haften.

Die Nähe der Eisenbahn beschränkt die Besitzer der benachbarten Grundstücke im Interesse der öffentlichen Sicherheit, insbesondere zur Vermeidung von Feuersgefahren in der freien Verfügung über ihr Eigentum und verpflichtet

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[180/0189] die Bahn zwar auch zu deren Einrichtung und Unterhaltung verpflichtet, jedoch nur auf Kosten der dabei interessierten Grundbesitzer, die deshalb auf Verlangen der Bahn Bürgschaft zu stellen haben. Nach dem Erlaß vom 12. Oktober 1892 unterliegen der ministeriellen Feststellung auch jene Anlagen, die die Landespolizeibehörde (s. Planfeststellung) nach § 14 des Eisenbahngesetzes zum Schutz der benachbarten Grundbesitzer gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb entspringenden Gefahren und Nachteile für erforderlich erachtet. Der Umstand, daß diese Anlagen räumlich mit dem eigentlichen Bahnkörper und sonstigen Einrichtungen der Bahn auf das engste zusammenhängen, daß die Gestaltung der Bahnanlagen und die der Nebenanlagen sich wechselseitig bedingen, macht es notwendig, daß die maßgebende Entscheidung auch über die Herstellung und Beschaffenheit der Nebenanlagen demselben staatlichen Organ wie die Feststellung der Bahnanlage selbst, d. i. dem Minister der öffentlichen Arbeiten, zusteht. Im § 14 des Enteignungsgesetzes vom 11. Juli 1874 ist eine ähnliche Bestimmung enthalten wie im § 14 des Eisenbahngesetzes. Nach preußischem Landrecht ist (vgl. die in „Egers eisenbahnrechtlichen Entscheidungen“ III, 1 abgedruckte Entscheidung des Deutschen Reichsgerichtes vom 7. Februar 1883) der Eisenbahnunternehmer für die durch körperliche Eingriffe und durch Erschütterungen verursachte Schäden haftbar, wenn diese einen Grad erreichen, daß sie den Eigentümer in der Verfügung über sein Grundstück ungebührlich beeinträchtigen oder bei dessen willkürlicher verständiger Benutzung wesentlich hindern und schädigen; die Haftung beruht auf L. R. Einl. § 93 sowie I, 8, § 26 und ist von einem Verschulden des Unternehmers unabhängig. Nach Entscheidungen des Deutschen Reichsgerichtes vom 13. April 1904 (Zeitschrift für Kleinbahnen 601) und 11. Mai 1904 (LVIII, 130) steht dem Grundeigentümer, wenn ihm im einzelnen Falle, wie gegenüber dem Eisenbahnbetrieb, das in den §§ 903 und 1004 B. G. B. begründete Recht, Eingriffe in sein Eigentum abzuwehren, entzogen ist, auch nach dem B. G. B. ein vom Verschuldungsnachweis unabhängiger Anspruch auf Schadenersatz zu; die Vorschriften des B. G. B. über unerlaubte Handlungen greifen bei den durch den Bahnbetrieb bedingten Eingriffen grundsätzlich nicht Platz. § 10, lit. b des österreichischen Eisenbahnkonzessionsgesetzes vom 14. September 1854 verpflichtet die Eisenbahnunternehmung, allen Schaden an öffentlichem oder Privatgut zu vergüten, der durch den Eisenbahnbau veranlaßt worden ist. Die Eisenbahnunternehmungen haben Vorsorge zu treffen, daß die angrenzenden Grundstücke, Gebäude u. s. w. durch die Bahn weder während ihres Baues noch nachher Schaden leiden und haften für etwaige Beschädigungen. Auch in Österreich ist nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 7. Februar 1878, Z. 7685 die Verpflichtung der Eisenbahnunternehmung zum Ersatz des durch den Bau und Betrieb der Eisenbahn herbeigeführten Schadens nicht von einem Verschulden abhängig. Nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 8. Februar 1882, Z. 11189 (Juristische Blätter Nr. 11 ex 1882) ist die Eisenbahngesellschaft im Sinne des den § 1305 A. B. G. B. aufhebenden § 10, lit. b, des Eisenbahnkonzessionsgesetzes vom 14. September 1854 für den durch den Betrieb dem angrenzenden Grundstück entstandenen Schaden verantwortlich, ohne Unterschied, ob ihr ein Verschulden zur Last fällt oder nicht. Mit Entscheidung vom 24. Januar 1900, Z. 16931 hat der Oberste Gerichtshof erkannt, daß die im § 10, lit. b des Eisenbahnkonzessionsgesetzes festgesetzte Verpflichtung der Eisenbahnunternehmung zur Vergütung des Schadens nicht an die im 30. Hauptstück des II. Teiles des A. B. G. B. über den Schadenersatz genannten Voraussetzungen gebunden ist. Die Eisenbahnunternehmung ist vielmehr verpflichtet, allen durch den Bau der Bahn veranlaßten Schaden auch für den Fall zu ersetzen, daß sie keinerlei Verschulden trifft. Die gleiche Rechtsanschauung vertrat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29. Mai 1896, Z. 3227, nach dem es bei Beurteilung der Frage, ob eine Eisenbahnunternehmung auf Grund der Bestimmung des § 10, lit. b, Absatz 2 des Eisenbahnkonzessionsgesetzes vom 14. September 1854 zu Vorkehrungen gegen später eingetretene Nachteile verpflichtet werden kann, nicht auf ein Verschulden der Eisenbahnunternehmung, sondern nur auf den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Bahnbau und den festgestellten Übelständen ankommt. § 10 der bayerischen Verordnung vom 20. Juli 1855 bestimmt, daß der Unternehmer Vorkehrungen dahin zu treffen hat, daß angrenzende Gebäude, Grundstücke u. s. w. durch die Bahn weder während des Baues noch in der Folge Schaden erleiden. Er ist verpflichtet, für solche Beschädigungen zu haften. Die Nähe der Eisenbahn beschränkt die Besitzer der benachbarten Grundstücke im Interesse der öffentlichen Sicherheit, insbesondere zur Vermeidung von Feuersgefahren in der freien Verfügung über ihr Eigentum und verpflichtet

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 180. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/189>, abgerufen am 23.11.2024.