dienen soll; - - und zwar unter Aufsicht und Verwaltung der erwähnten Fr. Norton, wel- che in diesem Stück meinen Willen vollkom- men weiß. Wenn sie aber sterben, oder der Verwaltung überhoben zu werden verlangen sollte: so ist meine inständigste Bitte an mei- ne werthe Fräulein Howe, daß sie die Ver- waltung selbst über sich nehmen, und bey ihrem Tode dasjenige, was zu der Zeit noch unange- wandt übrig seyn wird, solchen Personen und unter solchen Einschränkungen, Bedingungen und Vorbehaltungen, als ihrem Bedünken nach meiner Absicht am gemäßesten seyn wird, übertragen wolle. Denn was die Verwal- tung oder Austheilung des Ganzen, oder eines Theils davon, betrifft; so lange sie in der Frau Norton oder ihren eignen Händen ist: so will ich, daß sie gänzlich nach ihrem eignen Gutbe- finden geschehe, ohne desfalls meinem Testa- mentsverweser oder sonst jemanden Rechenschaft davon zu geben.
Ob gleich Fr. Norton, wie ich berühret habe, mei- nen Willen in diesem Stücke vollkommen weiß: so wird es doch nicht undienlich seyn, in die- sem meinem letzten feyerlichen Aufsatz zu erwäh- nen, wie meine Absicht dahin gehe, daß dieß Capital gänzlich abgesondert und bestimmt wer- de, auf eine gewisse Zeit von denen Zinsen des- selben, wie es sonder Zweifel auf das vortheil- hafteste belegt werden wird, oder selbst wenn es nöthig ist, von dem Hauptstuhl, bloß ehrli-
chen,
S s 5
dienen ſoll; ‒ ‒ und zwar unter Aufſicht und Verwaltung der erwaͤhnten Fr. Norton, wel- che in dieſem Stuͤck meinen Willen vollkom- men weiß. Wenn ſie aber ſterben, oder der Verwaltung uͤberhoben zu werden verlangen ſollte: ſo iſt meine inſtaͤndigſte Bitte an mei- ne werthe Fraͤulein Howe, daß ſie die Ver- waltung ſelbſt uͤber ſich nehmen, und bey ihrem Tode dasjenige, was zu der Zeit noch unange- wandt uͤbrig ſeyn wird, ſolchen Perſonen und unter ſolchen Einſchraͤnkungen, Bedingungen und Vorbehaltungen, als ihrem Beduͤnken nach meiner Abſicht am gemaͤßeſten ſeyn wird, uͤbertragen wolle. Denn was die Verwal- tung oder Austheilung des Ganzen, oder eines Theils davon, betrifft; ſo lange ſie in der Frau Norton oder ihren eignen Haͤnden iſt: ſo will ich, daß ſie gaͤnzlich nach ihrem eignen Gutbe- finden geſchehe, ohne desfalls meinem Teſta- mentsverweſer oder ſonſt jemanden Rechenſchaft davon zu geben.
Ob gleich Fr. Norton, wie ich beruͤhret habe, mei- nen Willen in dieſem Stuͤcke vollkommen weiß: ſo wird es doch nicht undienlich ſeyn, in die- ſem meinem letzten feyerlichen Aufſatz zu erwaͤh- nen, wie meine Abſicht dahin gehe, daß dieß Capital gaͤnzlich abgeſondert und beſtimmt wer- de, auf eine gewiſſe Zeit von denen Zinſen deſ- ſelben, wie es ſonder Zweifel auf das vortheil- hafteſte belegt werden wird, oder ſelbſt wenn es noͤthig iſt, von dem Hauptſtuhl, bloß ehrli-
chen,
S s 5
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0655"n="649"/><milestonerendition="#hr"unit="section"/><lb/>
dienen ſoll; ‒‒ und zwar unter Aufſicht und<lb/>
Verwaltung der erwaͤhnten Fr. Norton, wel-<lb/>
che in dieſem Stuͤck meinen Willen vollkom-<lb/>
men weiß. Wenn ſie aber ſterben, oder der<lb/>
Verwaltung uͤberhoben zu werden verlangen<lb/>ſollte: ſo iſt meine inſtaͤndigſte Bitte an mei-<lb/>
ne werthe Fraͤulein Howe, daß ſie die Ver-<lb/>
waltung ſelbſt uͤber ſich nehmen, und bey ihrem<lb/>
Tode dasjenige, was zu der Zeit noch unange-<lb/>
wandt uͤbrig ſeyn wird, ſolchen Perſonen und<lb/>
unter ſolchen Einſchraͤnkungen, Bedingungen<lb/>
und Vorbehaltungen, als ihrem Beduͤnken<lb/>
nach meiner Abſicht am gemaͤßeſten ſeyn wird,<lb/>
uͤbertragen wolle. Denn was die Verwal-<lb/>
tung oder Austheilung des Ganzen, oder eines<lb/>
Theils davon, betrifft; ſo lange ſie in der Frau<lb/>
Norton oder ihren eignen Haͤnden iſt: ſo will<lb/>
ich, daß ſie gaͤnzlich nach ihrem eignen Gutbe-<lb/>
finden geſchehe, ohne desfalls meinem Teſta-<lb/>
mentsverweſer oder ſonſt jemanden Rechenſchaft<lb/>
davon zu geben.</p><lb/><p>Ob gleich Fr. Norton, wie ich beruͤhret habe, mei-<lb/>
nen Willen in dieſem Stuͤcke vollkommen weiß:<lb/>ſo wird es doch nicht undienlich ſeyn, in die-<lb/>ſem meinem letzten feyerlichen Aufſatz zu erwaͤh-<lb/>
nen, wie meine Abſicht dahin gehe, daß dieß<lb/>
Capital gaͤnzlich abgeſondert und beſtimmt wer-<lb/>
de, auf eine gewiſſe Zeit von denen Zinſen deſ-<lb/>ſelben, wie es ſonder Zweifel auf das vortheil-<lb/>
hafteſte belegt werden wird, oder ſelbſt wenn<lb/>
es noͤthig iſt, von dem Hauptſtuhl, bloß ehrli-<lb/><fwplace="bottom"type="sig">S s 5</fw><fwplace="bottom"type="catch">chen,</fw><lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[649/0655]
dienen ſoll; ‒ ‒ und zwar unter Aufſicht und
Verwaltung der erwaͤhnten Fr. Norton, wel-
che in dieſem Stuͤck meinen Willen vollkom-
men weiß. Wenn ſie aber ſterben, oder der
Verwaltung uͤberhoben zu werden verlangen
ſollte: ſo iſt meine inſtaͤndigſte Bitte an mei-
ne werthe Fraͤulein Howe, daß ſie die Ver-
waltung ſelbſt uͤber ſich nehmen, und bey ihrem
Tode dasjenige, was zu der Zeit noch unange-
wandt uͤbrig ſeyn wird, ſolchen Perſonen und
unter ſolchen Einſchraͤnkungen, Bedingungen
und Vorbehaltungen, als ihrem Beduͤnken
nach meiner Abſicht am gemaͤßeſten ſeyn wird,
uͤbertragen wolle. Denn was die Verwal-
tung oder Austheilung des Ganzen, oder eines
Theils davon, betrifft; ſo lange ſie in der Frau
Norton oder ihren eignen Haͤnden iſt: ſo will
ich, daß ſie gaͤnzlich nach ihrem eignen Gutbe-
finden geſchehe, ohne desfalls meinem Teſta-
mentsverweſer oder ſonſt jemanden Rechenſchaft
davon zu geben.
Ob gleich Fr. Norton, wie ich beruͤhret habe, mei-
nen Willen in dieſem Stuͤcke vollkommen weiß:
ſo wird es doch nicht undienlich ſeyn, in die-
ſem meinem letzten feyerlichen Aufſatz zu erwaͤh-
nen, wie meine Abſicht dahin gehe, daß dieß
Capital gaͤnzlich abgeſondert und beſtimmt wer-
de, auf eine gewiſſe Zeit von denen Zinſen deſ-
ſelben, wie es ſonder Zweifel auf das vortheil-
hafteſte belegt werden wird, oder ſelbſt wenn
es noͤthig iſt, von dem Hauptſtuhl, bloß ehrli-
chen,
S s 5
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
[Richardson, Samuel]: Clarissa. Bd. 7. Göttingen, 1751, S. 649. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/richardson_clarissa07_1751/655>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.