gen nicht selbst zurücknehmen, noch mich so ge- schwind mit ihm trauen lassen kan: so sehen Sie selbst, es ist weiter nichts für mich zu thun, als daß ich mich entschliesse, meines Vaters Haus in seiner Geselschaft nicht zu verlassen.
Wie aber werde ich ihn besänftigen können, wenn ich mein Wort zurück nehme?
Wie? Jch muß mich auf das beruffen, was man einem Frauenzimmer zu gute zu halten pflegt. Vor der Trauung hat er kein Recht, misvergnügt über mich zu werden. Habe ich mir nicht das Recht vorbehalten, mein Wort zu- rück zu nehmen, wenn ich es für gut ansähe? Jch kan hier wieder eben so fragen, als in Jh- rem Streit mit Jhrer Frau Mutter: wozu hat man eine Wahl, wenn ein anderer sich das Recht anmassen darf, uns den Gebrauch unserer Wahl übel zu nehmen?
Wenn mein Versprechen auch noch so förm- lich und unbedungen wäre, so würden diejenigen, die in dem alten Testament das Recht hatten, das Versprechen ihrer Kinder umzustossen oder gültig zu machen, * gewiß dieses Versprechen nicht bekräfftigen: allein es war nicht einmahl ein Versprechen, sondern eine blosse Verabre-
dung.
* 4 B. Mos. 30. Jm Englischen sind diese Worte hingesetzt, und mit einem Wunsche begleitet, daß sie möchten von vielen erwogen werden.
der Clariſſa.
gen nicht ſelbſt zuruͤcknehmen, noch mich ſo ge- ſchwind mit ihm trauen laſſen kan: ſo ſehen Sie ſelbſt, es iſt weiter nichts fuͤr mich zu thun, als daß ich mich entſchlieſſe, meines Vaters Haus in ſeiner Geſelſchaft nicht zu verlaſſen.
Wie aber werde ich ihn beſaͤnftigen koͤnnen, wenn ich mein Wort zuruͤck nehme?
Wie? Jch muß mich auf das beruffen, was man einem Frauenzimmer zu gute zu halten pflegt. Vor der Trauung hat er kein Recht, misvergnuͤgt uͤber mich zu werden. Habe ich mir nicht das Recht vorbehalten, mein Wort zu- ruͤck zu nehmen, wenn ich es fuͤr gut anſaͤhe? Jch kan hier wieder eben ſo fragen, als in Jh- rem Streit mit Jhrer Frau Mutter: wozu hat man eine Wahl, wenn ein anderer ſich das Recht anmaſſen darf, uns den Gebrauch unſerer Wahl uͤbel zu nehmen?
Wenn mein Verſprechen auch noch ſo foͤrm- lich und unbedungen waͤre, ſo wuͤrden diejenigen, die in dem alten Teſtament das Recht hatten, das Verſprechen ihrer Kinder umzuſtoſſen oder guͤltig zu machen, * gewiß dieſes Verſprechen nicht bekraͤfftigen: allein es war nicht einmahl ein Verſprechen, ſondern eine bloſſe Verabre-
dung.
* 4 B. Moſ. 30. Jm Engliſchen ſind dieſe Worte hingeſetzt, und mit einem Wunſche begleitet, daß ſie moͤchten von vielen erwogen werden.
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der Clariſſa.
gen nicht ſelbſt zuruͤcknehmen, noch mich ſo ge-
ſchwind mit ihm trauen laſſen kan: ſo ſehen Sie
ſelbſt, es iſt weiter nichts fuͤr mich zu thun, als
daß ich mich entſchlieſſe, meines Vaters Haus
in ſeiner Geſelſchaft nicht zu verlaſſen.
Wie aber werde ich ihn beſaͤnftigen koͤnnen,
wenn ich mein Wort zuruͤck nehme?
Wie? Jch muß mich auf das beruffen, was
man einem Frauenzimmer zu gute zu halten
pflegt. Vor der Trauung hat er kein Recht,
misvergnuͤgt uͤber mich zu werden. Habe ich
mir nicht das Recht vorbehalten, mein Wort zu-
ruͤck zu nehmen, wenn ich es fuͤr gut anſaͤhe?
Jch kan hier wieder eben ſo fragen, als in Jh-
rem Streit mit Jhrer Frau Mutter: wozu
hat man eine Wahl, wenn ein anderer ſich das
Recht anmaſſen darf, uns den Gebrauch unſerer
Wahl uͤbel zu nehmen?
Wenn mein Verſprechen auch noch ſo foͤrm-
lich und unbedungen waͤre, ſo wuͤrden diejenigen,
die in dem alten Teſtament das Recht hatten,
das Verſprechen ihrer Kinder umzuſtoſſen oder
guͤltig zu machen, * gewiß dieſes Verſprechen
nicht bekraͤfftigen: allein es war nicht einmahl
ein Verſprechen, ſondern eine bloſſe Verabre-
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* 4 B. Moſ. 30. Jm Engliſchen ſind dieſe Worte
hingeſetzt, und mit einem Wunſche begleitet, daß
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[Richardson, Samuel]: Clarissa. Bd. 2. Göttingen, 1748, S. 491. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/richardson_clarissa02_1748/497>, abgerufen am 22.11.2024.
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