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Rempen, Johann: Schau-Bühne Der Evangelischen Warheit. Leipzig, 1721.

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nichts: welche sonst aus GOttes Wort nicht bewiesen werden: dann Theologia parabolica non est argumentativa.

XXI. Es muß doch eine unheilige Kirche seyn/ deren Urheber der Luther ist/ welcher so gar kein Scheu getragen eine GOtt geheiligte Jungfrau aus dem Closter zu entführen.

Antwort. Wann die Papisten vom Luther schreiben/ pflegen sie die Feder treffer in die Gall/ als in die Dinte zu tuncken. Im übrigen der Urheber unser Kirchen ist CHristus / und die heiligen Aposteln. Daß aber Luther durch Entführung einer Nonnen dem Teuffel ein Brand-Opffer aus der Küchen gerissen und GOtt zugeführt/ darfür wird ihm GOTT schon daucken.

XXII. Es ist doch die Evangelische Kirche so unheilig in ihrem Anfang gewesen/ daß damahls/ als Ardreas Corolstadius (welchen der Luther seinen güldenenen Absalon zu nennen pflegte) der erste Waghals unter denen abgefallenen Priesteren kein Scheu getragen hat / sich offentlich zu verehlichen/ in der Evangelischen Kirchen bey währen dem Gottesdienst mit unverschamten Gepräng ist abgesungen worden diese Collecta: GOTT/ der du nach langwieriger Blindheit deiner Priester den Andream Corolstad gewürdiget hast mit der Gnade / daß er allem Ansehen und Respect des Pabstes hindan gesetzet/ sich zu verehlichen hat wagen dörffen/ verleyhe/ daß alle Priester ihr Huren-Leben verlassen/ und sich in den rechtmäßigen Stand der Ehe begeben mögen/ durch Christum unsern HERREN. Ist diß nicht eine unheilige Unthat einer unheiligen Kirchen? welche/ gleich wie sie unheilig gewesen ist in ihrem Anfang/ so wird sie auch wohl seyn und bleiben in ihrem Fortgang.

Antwort. Weder Carolstadt weder Luther ist ein Urheber unserer Kirchen: dannoch was ist in dieser Collecte unheiliges? als nur/ daß sie für unheilig gehalten werde/ von denjenigen Ehe-verbiehteren und Eheschänderen/ weiche vermeynen/ sie können sich gnugsam nebst ihren reichen Pfründen und stattlichen Einkommen ihrer Kirchen/ mit einer Concubine behelffen und beschlagen lassen: gemäß dem Ausspruch des Päbstischen Rechten: oder Juri canonico, in decreto Gratiani cap. 4. dist. 34. Is qvi non habet uxorem & pro uxore Concubinam habet, a communione non repellatur: Der kein Ehe-Weib hat/ sondern an statt des Ehe-Weibs eine Concubine/ der solle von der Catholischen Gemeinde und Gebrauch der heiligen Sacramenten nicht abgewiesen werden. Item, daselbst Cap. 5, Christiano non licitum est habere, nisi unam tantum aut uxorem, aut loco uxoris [si Conjunx deest] Concubinam, Einem Christen ist nicht zugelassen mehr Ehe-Weiber zu haben/ als eine/ oder (wann er kein Ehe-Weib hat) eine Concubine. Aus was Ursachen nun diß Päbstische Recht genanut werde Jus Canonicum, oder das Geistliche Recht der Papisten stehe dahin.

XXIII. Es stehet auch geschrieben in dem geistlichen Recht der Päbstischen Kirchen in decreto Grat. c. 2. causa 12. q. I. Amicorum omnia debent esse communia, etiam uxores. Unter guten Freunden müssen alle Güter gemein seyen/ auch ihre Weiber: aber man muß diß nicht so unheilig auslegen: sondern entschuldigen/ so gut man kan/ und sagen: man finde es zwar

nichts: welche sonst aus GOttes Wort nicht bewiesen werden: dann Theologia parabolica non est argumentativa.

XXI. Es muß doch eine unheilige Kirche seyn/ deren Urheber der Luther ist/ welcher so gar kein Scheu getragen eine GOtt geheiligte Jungfrau aus dem Closter zu entführen.

Antwort. Wann die Papisten vom Luther schreiben/ pflegen sie die Feder treffer in die Gall/ als in die Dinte zu tuncken. Im übrigen der Urheber unser Kirchen ist CHristus / und die heiligen Aposteln. Daß aber Luther durch Entführung einer Nonnen dem Teuffel ein Brand-Opffer aus der Küchen gerissen und GOtt zugeführt/ darfür wird ihm GOTT schon daucken.

XXII. Es ist doch die Evangelische Kirche so unheilig in ihrem Anfang gewesen/ daß damahls/ als Ardreas Corolstadius (welchen der Luther seinen güldenenen Absalon zu nennen pflegte) der erste Waghals unter denen abgefallenen Priesteren kein Scheu getragen hat / sich offentlich zu verehlichen/ in der Evangelischen Kirchen bey währen dem Gottesdienst mit unverschamten Gepräng ist abgesungen worden diese Collecta: GOTT/ der du nach langwieriger Blindheit deiner Priester den Andream Corolstad gewürdiget hast mit der Gnade / daß er allem Ansehen und Respect des Pabstes hindan gesetzet/ sich zu verehlichen hat wagen dörffen/ verleyhe/ daß alle Priester ihr Huren-Leben verlassen/ und sich in den rechtmäßigen Stand der Ehe begeben mögen/ durch Christum unsern HERREN. Ist diß nicht eine unheilige Unthat einer unheiligen Kirchen? welche/ gleich wie sie unheilig gewesen ist in ihrem Anfang/ so wird sie auch wohl seyn und bleiben in ihrem Fortgang.

Antwort. Weder Carolstadt weder Luther ist ein Urheber unserer Kirchen: dannoch was ist in dieser Collecte unheiliges? als nur/ daß sie für unheilig gehalten werde/ von denjenigen Ehe-verbiehteren und Eheschänderen/ weiche vermeynen/ sie können sich gnugsam nebst ihren reichen Pfründen und stattlichen Einkommen ihrer Kirchen/ mit einer Concubine behelffen und beschlagen lassen: gemäß dem Ausspruch des Päbstischen Rechten: oder Juri canonico, in decreto Gratiani cap. 4. dist. 34. Is qvi non habet uxorem & pro uxore Concubinam habet, â communione non repellatur: Der kein Ehe-Weib hat/ sondern an statt des Ehe-Weibs eine Concubine/ der solle von der Catholischen Gemeinde und Gebrauch der heiligen Sacramenten nicht abgewiesen werden. Item, daselbst Cap. 5, Christiano non licitum est habere, nisi unam tantùm aut uxorem, aut loco uxoris [si Conjunx deest] Concubinam, Einem Christen ist nicht zugelassen mehr Ehe-Weiber zu haben/ als eine/ oder (wann er kein Ehe-Weib hat) eine Concubine. Aus was Ursachen nun diß Päbstische Recht genanut werde Jus Canonicum, oder das Geistliche Recht der Papisten stehe dahin.

XXIII. Es stehet auch geschrieben in dem geistlichen Recht der Päbstischen Kirchen in decreto Grat. c. 2. causa 12. q. I. Amicorum omnia debent esse communia, etiam uxores. Unter guten Freunden müssen alle Güter gemein seyen/ auch ihre Weiber: aber man muß diß nicht so unheilig auslegen: sondern entschuldigen/ so gut man kan/ und sagen: man finde es zwar

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        <p>Antwort. Weder Carolstadt weder Luther ist ein Urheber unserer Kirchen: dannoch was ist            in dieser Collecte unheiliges? als nur/ daß sie für unheilig gehalten werde/ von            denjenigen Ehe-verbiehteren und Eheschänderen/ weiche vermeynen/ sie können sich gnugsam            nebst ihren reichen Pfründen und stattlichen Einkommen ihrer Kirchen/ mit einer Concubine            behelffen und beschlagen lassen: gemäß dem Ausspruch des Päbstischen Rechten: oder Juri            canonico, in decreto Gratiani cap. 4. dist. 34. Is qvi non habet uxorem &amp; pro uxore            Concubinam habet, â communione non repellatur: Der kein Ehe-Weib hat/ sondern an statt            des Ehe-Weibs eine Concubine/ der solle von der Catholischen Gemeinde und Gebrauch der            heiligen Sacramenten nicht abgewiesen werden. Item, daselbst Cap. 5, Christiano non            licitum est habere, nisi unam tantùm aut uxorem, aut loco uxoris [si Conjunx deest]            Concubinam, Einem Christen ist nicht zugelassen mehr Ehe-Weiber zu haben/ als eine/ oder            (wann er kein Ehe-Weib hat) eine Concubine. Aus was Ursachen nun diß Päbstische Recht            genanut werde Jus Canonicum, oder das Geistliche Recht der Papisten stehe dahin.</p>
        <p>XXIII. Es stehet auch geschrieben in dem geistlichen Recht der Päbstischen Kirchen in            decreto Grat. c. 2. causa 12. q. I. Amicorum omnia debent esse communia, etiam uxores.            Unter guten Freunden müssen alle Güter gemein seyen/ auch ihre Weiber: aber man muß diß            nicht so unheilig auslegen: sondern entschuldigen/ so gut man kan/ und sagen: man finde            es zwar
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[16/0036] nichts: welche sonst aus GOttes Wort nicht bewiesen werden: dann Theologia parabolica non est argumentativa. XXI. Es muß doch eine unheilige Kirche seyn/ deren Urheber der Luther ist/ welcher so gar kein Scheu getragen eine GOtt geheiligte Jungfrau aus dem Closter zu entführen. Antwort. Wann die Papisten vom Luther schreiben/ pflegen sie die Feder treffer in die Gall/ als in die Dinte zu tuncken. Im übrigen der Urheber unser Kirchen ist CHristus / und die heiligen Aposteln. Daß aber Luther durch Entführung einer Nonnen dem Teuffel ein Brand-Opffer aus der Küchen gerissen und GOtt zugeführt/ darfür wird ihm GOTT schon daucken. XXII. Es ist doch die Evangelische Kirche so unheilig in ihrem Anfang gewesen/ daß damahls/ als Ardreas Corolstadius (welchen der Luther seinen güldenenen Absalon zu nennen pflegte) der erste Waghals unter denen abgefallenen Priesteren kein Scheu getragen hat / sich offentlich zu verehlichen/ in der Evangelischen Kirchen bey währen dem Gottesdienst mit unverschamten Gepräng ist abgesungen worden diese Collecta: GOTT/ der du nach langwieriger Blindheit deiner Priester den Andream Corolstad gewürdiget hast mit der Gnade / daß er allem Ansehen und Respect des Pabstes hindan gesetzet/ sich zu verehlichen hat wagen dörffen/ verleyhe/ daß alle Priester ihr Huren-Leben verlassen/ und sich in den rechtmäßigen Stand der Ehe begeben mögen/ durch Christum unsern HERREN. Ist diß nicht eine unheilige Unthat einer unheiligen Kirchen? welche/ gleich wie sie unheilig gewesen ist in ihrem Anfang/ so wird sie auch wohl seyn und bleiben in ihrem Fortgang. Antwort. Weder Carolstadt weder Luther ist ein Urheber unserer Kirchen: dannoch was ist in dieser Collecte unheiliges? als nur/ daß sie für unheilig gehalten werde/ von denjenigen Ehe-verbiehteren und Eheschänderen/ weiche vermeynen/ sie können sich gnugsam nebst ihren reichen Pfründen und stattlichen Einkommen ihrer Kirchen/ mit einer Concubine behelffen und beschlagen lassen: gemäß dem Ausspruch des Päbstischen Rechten: oder Juri canonico, in decreto Gratiani cap. 4. dist. 34. Is qvi non habet uxorem & pro uxore Concubinam habet, â communione non repellatur: Der kein Ehe-Weib hat/ sondern an statt des Ehe-Weibs eine Concubine/ der solle von der Catholischen Gemeinde und Gebrauch der heiligen Sacramenten nicht abgewiesen werden. Item, daselbst Cap. 5, Christiano non licitum est habere, nisi unam tantùm aut uxorem, aut loco uxoris [si Conjunx deest] Concubinam, Einem Christen ist nicht zugelassen mehr Ehe-Weiber zu haben/ als eine/ oder (wann er kein Ehe-Weib hat) eine Concubine. Aus was Ursachen nun diß Päbstische Recht genanut werde Jus Canonicum, oder das Geistliche Recht der Papisten stehe dahin. XXIII. Es stehet auch geschrieben in dem geistlichen Recht der Päbstischen Kirchen in decreto Grat. c. 2. causa 12. q. I. Amicorum omnia debent esse communia, etiam uxores. Unter guten Freunden müssen alle Güter gemein seyen/ auch ihre Weiber: aber man muß diß nicht so unheilig auslegen: sondern entschuldigen/ so gut man kan/ und sagen: man finde es zwar

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Zitationshilfe: Rempen, Johann: Schau-Bühne Der Evangelischen Warheit. Leipzig, 1721, S. 16. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rempen_schaubuehne_1721/36>, abgerufen am 22.11.2024.