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Rempen, Johann: Schau-Bühne Der Evangelischen Warheit. Leipzig, 1721.

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das Concilium zu Trident Sess. 14. c. 8. wie auch Sess. 15. darfür hält/ die Behaltung der Sünden bestehe in der Gewalt/ einem beichtenden Sünder eine Buß aufzulegen: so halten es doch viele mit Hilario in cap. 8. Matth. darfür/ daß diese Behaltung und Bindung bloß bestehe in der Weigerung der Absolution. Andere aber mit Adamo Burghaber controv. LXXV. halten einen anderen Neben-Weg/ indem sie lehren/ es bestehe diese Vorbehaltung nicht allein in der Gewalt einem Sünder die Buß aufzulegen/ noch auch allein in der Weigerung der Absolution/ sondern in diesen beyden Stücken zusammen/ und noch darneben in der Gewalt/ den Sünder mit der Excommunication oder geistlichen Bann/ und anderen Kirchen-Straffen zu belegen/ wie auch in der Gewalt Kirchen-satzungen anzuordnen/ und durch Schlichtung der Glaubens-Streitigkeiten/ der Unterthanen Verstand und Gutgedüncken gleichfals anzubinden und zu befestigen. Was aber bey solchem in GOttes Wort ungegründetem Fürgeben und Anmassungen aberglaubische Unwahrheiten mit unterlauffen/ ist offenbahr. Wiedrum/ was ein Gezanck gibt es nicht zwischen den päbstischen Theologen wegen der Formihrer Absolution/ in welchen Worten/ Sinn und Verstandt selbige eigentlich solle bestehen/ und müssen genommen werden diese Wort: Ego te absolvo a peccatis tuis, Ich spreche dich loß von deinen Sünden: dann erstlich Suarez, Arriaga, Dicastillo &c. in tert. part. sagen/ sie heissen so viel/ als: Ich theile dir mit die eingegossene heiligmachende Gnade GOttes. Zweitens Esparza q. 90. hält darfür/ diese Wort werden nur genommen conditionate bedingnüß weise: nemlich: Ich mache dich loß von deinen Sünden / wann du Sünde hast: oder (wie Scotus redet) Wann du meiner Lossprechung bedarffst: oder wie andere mit Koninck und Esparza q. 90. wöllen: Wann du nicht bedarffst der Lossprechung von deinen Sünden: so lindere ich dir doch die Straffe: nemlich die Unsicherheit der Seeligkeit/ so die Sünde nach sich führt. Drittens Cardinalis Lugo, Platelius &c. wöllen diese Absolution/ so nur bedingnüß weise ertheilet wird/ nicht gut heissen: sondern geben für/ man müsse die Worte der Absolution nehmen absolute ohne Bedingnüß / und einigem Vorbehalt/ ob schon auch die Sünde des Beichtenden schon vor der Beicht von GOtt vergeben und nachgelassen seyn/ dieweil/ ihrer Meinung nach/ die schon von GOtt nachgelassene Sünden offtermals können nach gelassen werden/ durch mehrmahlige Nachlassung des Göttlichen Rechts selbige abzustraffen. Endlich Comptonus d. 86. Rhodes, Mlodtzianovvski, Martinez &c. wöllen behaupten/ daß der Verstand der Wort ihrer Absolution/ so der Priester über den Sünder zu sprechen pflegt/ seye dieser: Ich spreche aus die Wort der Absolution/ dardurch/ so viel als an ihnen ist/ dir können die Sünde nachgelassen werden: Wissen also die päbstische Pfaffen/ wann sie die Leuth von Sünden lossprechen/ selbsten nicht/ was sie thun oder reden: und weilen die Papisten fest bey der Meinung stehen/ daß gemäß der Lehr des Concilii zu Florenz und Trident, die Lossprechung der Sünden/ wie auch die Form anderer Sacramenten/ wo die rechte Meinung und Intention ermangelt/ unkräfftig und ungültig seye/ so müssen nohtwendig die Armen Leut in ihrer Absolution betrogen werden von denen Pfaffen so die rechte Meinung nicht treffen: und weilen auch die Pfaffen vorgeben/ sie haben doch immer die Meinung das zu thuen/ was ihre Catholische Kirch zu thuen pflegt/ und will daß es geschehe/ und aber diese ihre Kirch selbst nicht weiß was sie thut/ und die Wort ihrer Absolution heissen sollen/ so haben sie die Meinung zu thun das die Catholische Kirch selbst nicht weiß / was sie thuet: und weilen auch die Catholische oder Päbstische Kirche irret/ so haben sie allezeit die Meinung immer und immer fort mit dieser Kirchen

das Concilium zu Trident Sess. 14. c. 8. wie auch Sess. 15. darfür hält/ die Behaltung der Sünden bestehe in der Gewalt/ einem beichtenden Sünder eine Buß aufzulegen: so halten es doch viele mit Hilario in cap. 8. Matth. darfür/ daß diese Behaltung und Bindung bloß bestehe in der Weigerung der Absolution. Andere aber mit Adamo Burghaber controv. LXXV. halten einen anderen Neben-Weg/ indem sie lehren/ es bestehe diese Vorbehaltung nicht allein in der Gewalt einem Sünder die Buß aufzulegen/ noch auch allein in der Weigerung der Absolution/ sondern in diesen beyden Stücken zusammen/ und noch darneben in der Gewalt/ den Sünder mit der Excommunication oder geistlichen Bann/ und anderen Kirchen-Straffen zu belegen/ wie auch in der Gewalt Kirchen-satzungen anzuordnen/ und durch Schlichtung der Glaubens-Streitigkeiten/ der Unterthanen Verstand und Gutgedüncken gleichfals anzubinden und zu befestigen. Was aber bey solchem in GOttes Wort ungegründetem Fürgeben und Anmassungen aberglaubische Unwahrheiten mit unterlauffen/ ist offenbahr. Wiedrum/ was ein Gezanck gibt es nicht zwischen den päbstischen Theologen wegen der Formihrer Absolution/ in welchen Worten/ Sinn und Verstandt selbige eigentlich solle bestehen/ und müssen genommen werden diese Wort: Ego te absolvo â peccatis tuis, Ich spreche dich loß von deinen Sünden: dann erstlich Suarez, Arriaga, Dicastillo &c. in tert. part. sagen/ sie heissen so viel/ als: Ich theile dir mit die eingegossene heiligmachende Gnade GOttes. Zweitens Esparza q. 90. hält darfür/ diese Wort werden nur genommen conditionatè bedingnüß weise: nemlich: Ich mache dich loß von deinen Sünden / wann du Sünde hast: oder (wie Scotus redet) Wann du meiner Lossprechung bedarffst: oder wie andere mit Koninck und Esparza q. 90. wöllen: Wann du nicht bedarffst der Lossprechung von deinen Sünden: so lindere ich dir doch die Straffe: nemlich die Unsicherheit der Seeligkeit/ so die Sünde nach sich führt. Drittens Cardinalis Lugo, Platelius &c. wöllen diese Absolution/ so nur bedingnüß weise ertheilet wird/ nicht gut heissen: sondern geben für/ man müsse die Worte der Absolution nehmen absolutè ohne Bedingnüß / und einigem Vorbehalt/ ob schon auch die Sünde des Beichtenden schon vor der Beicht von GOtt vergeben und nachgelassen seyn/ dieweil/ ihrer Meinung nach/ die schon von GOtt nachgelassene Sünden offtermals können nach gelassen werden/ durch mehrmahlige Nachlassung des Göttlichen Rechts selbige abzustraffen. Endlich Comptonus d. 86. Rhodes, Mlodtzianovvski, Martinez &c. wöllen behaupten/ daß der Verstand der Wort ihrer Absolution/ so der Priester über den Sünder zu sprechen pflegt/ seye dieser: Ich spreche aus die Wort der Absolution/ dardurch/ so viel als an ihnen ist/ dir können die Sünde nachgelassen werden: Wissen also die päbstische Pfaffen/ wann sie die Leuth von Sünden lossprechen/ selbsten nicht/ was sie thun oder reden: und weilen die Papisten fest bey der Meinung stehen/ daß gemäß der Lehr des Concilii zu Florenz und Trident, die Lossprechung der Sünden/ wie auch die Form anderer Sacramenten/ wo die rechte Meinung und Intention ermangelt/ unkräfftig und ungültig seye/ so müssen nohtwendig die Armen Leut in ihrer Absolution betrogen werden von denen Pfaffen so die rechte Meinung nicht treffen: und weilen auch die Pfaffen vorgeben/ sie haben doch immer die Meinung das zu thuen/ was ihre Catholische Kirch zu thuen pflegt/ und will daß es geschehe/ und aber diese ihre Kirch selbst nicht weiß was sie thut/ und die Wort ihrer Absolution heissen sollen/ so haben sie die Meinung zu thun das die Catholische Kirch selbst nicht weiß / was sie thuet: und weilen auch die Catholische oder Päbstische Kirche irret/ so haben sie allezeit die Meinung immer und immer fort mit dieser Kirchen

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[51/0351] das Concilium zu Trident Sess. 14. c. 8. wie auch Sess. 15. darfür hält/ die Behaltung der Sünden bestehe in der Gewalt/ einem beichtenden Sünder eine Buß aufzulegen: so halten es doch viele mit Hilario in cap. 8. Matth. darfür/ daß diese Behaltung und Bindung bloß bestehe in der Weigerung der Absolution. Andere aber mit Adamo Burghaber controv. LXXV. halten einen anderen Neben-Weg/ indem sie lehren/ es bestehe diese Vorbehaltung nicht allein in der Gewalt einem Sünder die Buß aufzulegen/ noch auch allein in der Weigerung der Absolution/ sondern in diesen beyden Stücken zusammen/ und noch darneben in der Gewalt/ den Sünder mit der Excommunication oder geistlichen Bann/ und anderen Kirchen-Straffen zu belegen/ wie auch in der Gewalt Kirchen-satzungen anzuordnen/ und durch Schlichtung der Glaubens-Streitigkeiten/ der Unterthanen Verstand und Gutgedüncken gleichfals anzubinden und zu befestigen. Was aber bey solchem in GOttes Wort ungegründetem Fürgeben und Anmassungen aberglaubische Unwahrheiten mit unterlauffen/ ist offenbahr. Wiedrum/ was ein Gezanck gibt es nicht zwischen den päbstischen Theologen wegen der Formihrer Absolution/ in welchen Worten/ Sinn und Verstandt selbige eigentlich solle bestehen/ und müssen genommen werden diese Wort: Ego te absolvo â peccatis tuis, Ich spreche dich loß von deinen Sünden: dann erstlich Suarez, Arriaga, Dicastillo &c. in tert. part. sagen/ sie heissen so viel/ als: Ich theile dir mit die eingegossene heiligmachende Gnade GOttes. Zweitens Esparza q. 90. hält darfür/ diese Wort werden nur genommen conditionatè bedingnüß weise: nemlich: Ich mache dich loß von deinen Sünden / wann du Sünde hast: oder (wie Scotus redet) Wann du meiner Lossprechung bedarffst: oder wie andere mit Koninck und Esparza q. 90. wöllen: Wann du nicht bedarffst der Lossprechung von deinen Sünden: so lindere ich dir doch die Straffe: nemlich die Unsicherheit der Seeligkeit/ so die Sünde nach sich führt. Drittens Cardinalis Lugo, Platelius &c. wöllen diese Absolution/ so nur bedingnüß weise ertheilet wird/ nicht gut heissen: sondern geben für/ man müsse die Worte der Absolution nehmen absolutè ohne Bedingnüß / und einigem Vorbehalt/ ob schon auch die Sünde des Beichtenden schon vor der Beicht von GOtt vergeben und nachgelassen seyn/ dieweil/ ihrer Meinung nach/ die schon von GOtt nachgelassene Sünden offtermals können nach gelassen werden/ durch mehrmahlige Nachlassung des Göttlichen Rechts selbige abzustraffen. Endlich Comptonus d. 86. Rhodes, Mlodtzianovvski, Martinez &c. wöllen behaupten/ daß der Verstand der Wort ihrer Absolution/ so der Priester über den Sünder zu sprechen pflegt/ seye dieser: Ich spreche aus die Wort der Absolution/ dardurch/ so viel als an ihnen ist/ dir können die Sünde nachgelassen werden: Wissen also die päbstische Pfaffen/ wann sie die Leuth von Sünden lossprechen/ selbsten nicht/ was sie thun oder reden: und weilen die Papisten fest bey der Meinung stehen/ daß gemäß der Lehr des Concilii zu Florenz und Trident, die Lossprechung der Sünden/ wie auch die Form anderer Sacramenten/ wo die rechte Meinung und Intention ermangelt/ unkräfftig und ungültig seye/ so müssen nohtwendig die Armen Leut in ihrer Absolution betrogen werden von denen Pfaffen so die rechte Meinung nicht treffen: und weilen auch die Pfaffen vorgeben/ sie haben doch immer die Meinung das zu thuen/ was ihre Catholische Kirch zu thuen pflegt/ und will daß es geschehe/ und aber diese ihre Kirch selbst nicht weiß was sie thut/ und die Wort ihrer Absolution heissen sollen/ so haben sie die Meinung zu thun das die Catholische Kirch selbst nicht weiß / was sie thuet: und weilen auch die Catholische oder Päbstische Kirche irret/ so haben sie allezeit die Meinung immer und immer fort mit dieser Kirchen

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Zitationshilfe: Rempen, Johann: Schau-Bühne Der Evangelischen Warheit. Leipzig, 1721, S. 51. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rempen_schaubuehne_1721/351>, abgerufen am 10.06.2024.