Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Rempen, Johann: Schau-Bühne Der Evangelischen Warheit. Leipzig, 1721.

Bild:
<< vorherige Seite

das Concilium zu Trident Sess. 14. c. 8. wie auch Sess. 15. darfür hält/ die Behaltung der Sünden bestehe in der Gewalt/ einem beichtenden Sünder eine Buß aufzulegen: so halten es doch viele mit Hilario in cap. 8. Matth. darfür/ daß diese Behaltung und Bindung bloß bestehe in der Weigerung der Absolution. Andere aber mit Adamo Burghaber controv. LXXV. halten einen anderen Neben-Weg/ indem sie lehren/ es bestehe diese Vorbehaltung nicht allein in der Gewalt einem Sünder die Buß aufzulegen/ noch auch allein in der Weigerung der Absolution/ sondern in diesen beyden Stücken zusammen/ und noch darneben in der Gewalt/ den Sünder mit der Excommunication oder geistlichen Bann/ und anderen Kirchen-Straffen zu belegen/ wie auch in der Gewalt Kirchen-satzungen anzuordnen/ und durch Schlichtung der Glaubens-Streitigkeiten/ der Unterthanen Verstand und Gutgedüncken gleichfals anzubinden und zu befestigen. Was aber bey solchem in GOttes Wort ungegründetem Fürgeben und Anmassungen aberglaubische Unwahrheiten mit unterlauffen/ ist offenbahr. Wiedrum/ was ein Gezanck gibt es nicht zwischen den päbstischen Theologen wegen der Formihrer Absolution/ in welchen Worten/ Sinn und Verstandt selbige eigentlich solle bestehen/ und müssen genommen werden diese Wort: Ego te absolvo a peccatis tuis, Ich spreche dich loß von deinen Sünden: dann erstlich Suarez, Arriaga, Dicastillo &c. in tert. part. sagen/ sie heissen so viel/ als: Ich theile dir mit die eingegossene heiligmachende Gnade GOttes. Zweitens Esparza q. 90. hält darfür/ diese Wort werden nur genommen conditionate bedingnüß weise: nemlich: Ich mache dich loß von deinen Sünden / wann du Sünde hast: oder (wie Scotus redet) Wann du meiner Lossprechung bedarffst: oder wie andere mit Koninck und Esparza q. 90. wöllen: Wann du nicht bedarffst der Lossprechung von deinen Sünden: so lindere ich dir doch die Straffe: nemlich die Unsicherheit der Seeligkeit/ so die Sünde nach sich führt. Drittens Cardinalis Lugo, Platelius &c. wöllen diese Absolution/ so nur bedingnüß weise ertheilet wird/ nicht gut heissen: sondern geben für/ man müsse die Worte der Absolution nehmen absolute ohne Bedingnüß / und einigem Vorbehalt/ ob schon auch die Sünde des Beichtenden schon vor der Beicht von GOtt vergeben und nachgelassen seyn/ dieweil/ ihrer Meinung nach/ die schon von GOtt nachgelassene Sünden offtermals können nach gelassen werden/ durch mehrmahlige Nachlassung des Göttlichen Rechts selbige abzustraffen. Endlich Comptonus d. 86. Rhodes, Mlodtzianovvski, Martinez &c. wöllen behaupten/ daß der Verstand der Wort ihrer Absolution/ so der Priester über den Sünder zu sprechen pflegt/ seye dieser: Ich spreche aus die Wort der Absolution/ dardurch/ so viel als an ihnen ist/ dir können die Sünde nachgelassen werden: Wissen also die päbstische Pfaffen/ wann sie die Leuth von Sünden lossprechen/ selbsten nicht/ was sie thun oder reden: und weilen die Papisten fest bey der Meinung stehen/ daß gemäß der Lehr des Concilii zu Florenz und Trident, die Lossprechung der Sünden/ wie auch die Form anderer Sacramenten/ wo die rechte Meinung und Intention ermangelt/ unkräfftig und ungültig seye/ so müssen nohtwendig die Armen Leut in ihrer Absolution betrogen werden von denen Pfaffen so die rechte Meinung nicht treffen: und weilen auch die Pfaffen vorgeben/ sie haben doch immer die Meinung das zu thuen/ was ihre Catholische Kirch zu thuen pflegt/ und will daß es geschehe/ und aber diese ihre Kirch selbst nicht weiß was sie thut/ und die Wort ihrer Absolution heissen sollen/ so haben sie die Meinung zu thun das die Catholische Kirch selbst nicht weiß / was sie thuet: und weilen auch die Catholische oder Päbstische Kirche irret/ so haben sie allezeit die Meinung immer und immer fort mit dieser Kirchen

das Concilium zu Trident Sess. 14. c. 8. wie auch Sess. 15. darfür hält/ die Behaltung der Sünden bestehe in der Gewalt/ einem beichtenden Sünder eine Buß aufzulegen: so halten es doch viele mit Hilario in cap. 8. Matth. darfür/ daß diese Behaltung und Bindung bloß bestehe in der Weigerung der Absolution. Andere aber mit Adamo Burghaber controv. LXXV. halten einen anderen Neben-Weg/ indem sie lehren/ es bestehe diese Vorbehaltung nicht allein in der Gewalt einem Sünder die Buß aufzulegen/ noch auch allein in der Weigerung der Absolution/ sondern in diesen beyden Stücken zusammen/ und noch darneben in der Gewalt/ den Sünder mit der Excommunication oder geistlichen Bann/ und anderen Kirchen-Straffen zu belegen/ wie auch in der Gewalt Kirchen-satzungen anzuordnen/ und durch Schlichtung der Glaubens-Streitigkeiten/ der Unterthanen Verstand und Gutgedüncken gleichfals anzubinden und zu befestigen. Was aber bey solchem in GOttes Wort ungegründetem Fürgeben und Anmassungen aberglaubische Unwahrheiten mit unterlauffen/ ist offenbahr. Wiedrum/ was ein Gezanck gibt es nicht zwischen den päbstischen Theologen wegen der Formihrer Absolution/ in welchen Worten/ Sinn und Verstandt selbige eigentlich solle bestehen/ und müssen genommen werden diese Wort: Ego te absolvo â peccatis tuis, Ich spreche dich loß von deinen Sünden: dann erstlich Suarez, Arriaga, Dicastillo &c. in tert. part. sagen/ sie heissen so viel/ als: Ich theile dir mit die eingegossene heiligmachende Gnade GOttes. Zweitens Esparza q. 90. hält darfür/ diese Wort werden nur genommen conditionatè bedingnüß weise: nemlich: Ich mache dich loß von deinen Sünden / wann du Sünde hast: oder (wie Scotus redet) Wann du meiner Lossprechung bedarffst: oder wie andere mit Koninck und Esparza q. 90. wöllen: Wann du nicht bedarffst der Lossprechung von deinen Sünden: so lindere ich dir doch die Straffe: nemlich die Unsicherheit der Seeligkeit/ so die Sünde nach sich führt. Drittens Cardinalis Lugo, Platelius &c. wöllen diese Absolution/ so nur bedingnüß weise ertheilet wird/ nicht gut heissen: sondern geben für/ man müsse die Worte der Absolution nehmen absolutè ohne Bedingnüß / und einigem Vorbehalt/ ob schon auch die Sünde des Beichtenden schon vor der Beicht von GOtt vergeben und nachgelassen seyn/ dieweil/ ihrer Meinung nach/ die schon von GOtt nachgelassene Sünden offtermals können nach gelassen werden/ durch mehrmahlige Nachlassung des Göttlichen Rechts selbige abzustraffen. Endlich Comptonus d. 86. Rhodes, Mlodtzianovvski, Martinez &c. wöllen behaupten/ daß der Verstand der Wort ihrer Absolution/ so der Priester über den Sünder zu sprechen pflegt/ seye dieser: Ich spreche aus die Wort der Absolution/ dardurch/ so viel als an ihnen ist/ dir können die Sünde nachgelassen werden: Wissen also die päbstische Pfaffen/ wann sie die Leuth von Sünden lossprechen/ selbsten nicht/ was sie thun oder reden: und weilen die Papisten fest bey der Meinung stehen/ daß gemäß der Lehr des Concilii zu Florenz und Trident, die Lossprechung der Sünden/ wie auch die Form anderer Sacramenten/ wo die rechte Meinung und Intention ermangelt/ unkräfftig und ungültig seye/ so müssen nohtwendig die Armen Leut in ihrer Absolution betrogen werden von denen Pfaffen so die rechte Meinung nicht treffen: und weilen auch die Pfaffen vorgeben/ sie haben doch immer die Meinung das zu thuen/ was ihre Catholische Kirch zu thuen pflegt/ und will daß es geschehe/ und aber diese ihre Kirch selbst nicht weiß was sie thut/ und die Wort ihrer Absolution heissen sollen/ so haben sie die Meinung zu thun das die Catholische Kirch selbst nicht weiß / was sie thuet: und weilen auch die Catholische oder Päbstische Kirche irret/ so haben sie allezeit die Meinung immer und immer fort mit dieser Kirchen

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0351" n="51"/>
das            Concilium zu Trident Sess. 14. c. 8. wie auch Sess. 15. darfür hält/ die Behaltung der            Sünden bestehe in der Gewalt/ einem beichtenden Sünder eine Buß aufzulegen: so halten es            doch viele mit Hilario in cap. 8. Matth. darfür/ daß diese Behaltung und Bindung bloß            bestehe in der Weigerung der Absolution. Andere aber mit Adamo Burghaber controv. LXXV.            halten einen anderen Neben-Weg/ indem sie lehren/ es bestehe diese Vorbehaltung nicht            allein in der Gewalt einem Sünder die Buß aufzulegen/ noch auch allein in der Weigerung            der Absolution/ sondern in diesen beyden Stücken zusammen/ und noch darneben in der            Gewalt/ den Sünder mit der Excommunication oder geistlichen Bann/ und anderen            Kirchen-Straffen zu belegen/ wie auch in der Gewalt Kirchen-satzungen anzuordnen/ und            durch Schlichtung der Glaubens-Streitigkeiten/ der Unterthanen Verstand und Gutgedüncken            gleichfals anzubinden und zu befestigen. Was aber bey solchem in GOttes Wort ungegründetem            Fürgeben und Anmassungen aberglaubische Unwahrheiten mit unterlauffen/ ist offenbahr.            Wiedrum/ was ein Gezanck gibt es nicht zwischen den päbstischen Theologen wegen der            Formihrer Absolution/ in welchen Worten/ Sinn und Verstandt selbige eigentlich solle            bestehen/ und müssen genommen werden diese Wort: Ego te absolvo â peccatis tuis, Ich            spreche dich loß von deinen Sünden: dann erstlich Suarez, Arriaga, Dicastillo &amp;c. in            tert. part. sagen/ sie heissen so viel/ als: Ich theile dir mit die eingegossene            heiligmachende Gnade GOttes. Zweitens Esparza q. 90. hält darfür/ diese Wort werden nur            genommen conditionatè bedingnüß weise: nemlich: Ich mache dich loß von deinen Sünden /            wann du Sünde hast: oder (wie Scotus redet) Wann du meiner Lossprechung bedarffst: oder            wie andere mit Koninck und Esparza q. 90. wöllen: Wann du nicht bedarffst der Lossprechung            von deinen Sünden: so lindere ich dir doch die Straffe: nemlich die Unsicherheit der            Seeligkeit/ so die Sünde nach sich führt. Drittens Cardinalis Lugo, Platelius &amp;c.            wöllen diese Absolution/ so nur bedingnüß weise ertheilet wird/ nicht gut heissen:            sondern geben für/ man müsse die Worte der Absolution nehmen absolutè ohne Bedingnüß /            und einigem Vorbehalt/ ob schon auch die Sünde des Beichtenden schon vor der Beicht von            GOtt vergeben und nachgelassen seyn/ dieweil/ ihrer Meinung nach/ die schon von GOtt            nachgelassene Sünden offtermals können nach gelassen werden/ durch mehrmahlige            Nachlassung des Göttlichen Rechts selbige abzustraffen. Endlich Comptonus d. 86. Rhodes,            Mlodtzianovvski, Martinez &amp;c. wöllen behaupten/ daß der Verstand der Wort ihrer            Absolution/ so der Priester über den Sünder zu sprechen pflegt/ seye dieser: Ich spreche            aus die Wort der Absolution/ dardurch/ so viel als an ihnen ist/ dir können die Sünde            nachgelassen werden: Wissen also die päbstische Pfaffen/ wann sie die Leuth von Sünden            lossprechen/ selbsten nicht/ was sie thun oder reden: und weilen die Papisten fest bey            der Meinung stehen/ daß gemäß der Lehr des Concilii zu Florenz und Trident, die            Lossprechung der Sünden/ wie auch die Form anderer Sacramenten/ wo die rechte Meinung            und Intention ermangelt/ unkräfftig und ungültig seye/ so müssen nohtwendig die Armen            Leut in ihrer Absolution betrogen werden von denen Pfaffen so die rechte Meinung nicht            treffen: und weilen auch die Pfaffen vorgeben/ sie haben doch immer die Meinung das zu            thuen/ was ihre Catholische Kirch zu thuen pflegt/ und will daß es geschehe/ und aber            diese ihre Kirch selbst nicht weiß was sie thut/ und die Wort ihrer Absolution heissen            sollen/ so haben sie die Meinung zu thun das die Catholische Kirch selbst nicht weiß /            was sie thuet: und weilen auch die Catholische oder Päbstische Kirche irret/ so haben sie            allezeit die Meinung immer und immer fort mit dieser Kirchen
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[51/0351] das Concilium zu Trident Sess. 14. c. 8. wie auch Sess. 15. darfür hält/ die Behaltung der Sünden bestehe in der Gewalt/ einem beichtenden Sünder eine Buß aufzulegen: so halten es doch viele mit Hilario in cap. 8. Matth. darfür/ daß diese Behaltung und Bindung bloß bestehe in der Weigerung der Absolution. Andere aber mit Adamo Burghaber controv. LXXV. halten einen anderen Neben-Weg/ indem sie lehren/ es bestehe diese Vorbehaltung nicht allein in der Gewalt einem Sünder die Buß aufzulegen/ noch auch allein in der Weigerung der Absolution/ sondern in diesen beyden Stücken zusammen/ und noch darneben in der Gewalt/ den Sünder mit der Excommunication oder geistlichen Bann/ und anderen Kirchen-Straffen zu belegen/ wie auch in der Gewalt Kirchen-satzungen anzuordnen/ und durch Schlichtung der Glaubens-Streitigkeiten/ der Unterthanen Verstand und Gutgedüncken gleichfals anzubinden und zu befestigen. Was aber bey solchem in GOttes Wort ungegründetem Fürgeben und Anmassungen aberglaubische Unwahrheiten mit unterlauffen/ ist offenbahr. Wiedrum/ was ein Gezanck gibt es nicht zwischen den päbstischen Theologen wegen der Formihrer Absolution/ in welchen Worten/ Sinn und Verstandt selbige eigentlich solle bestehen/ und müssen genommen werden diese Wort: Ego te absolvo â peccatis tuis, Ich spreche dich loß von deinen Sünden: dann erstlich Suarez, Arriaga, Dicastillo &c. in tert. part. sagen/ sie heissen so viel/ als: Ich theile dir mit die eingegossene heiligmachende Gnade GOttes. Zweitens Esparza q. 90. hält darfür/ diese Wort werden nur genommen conditionatè bedingnüß weise: nemlich: Ich mache dich loß von deinen Sünden / wann du Sünde hast: oder (wie Scotus redet) Wann du meiner Lossprechung bedarffst: oder wie andere mit Koninck und Esparza q. 90. wöllen: Wann du nicht bedarffst der Lossprechung von deinen Sünden: so lindere ich dir doch die Straffe: nemlich die Unsicherheit der Seeligkeit/ so die Sünde nach sich führt. Drittens Cardinalis Lugo, Platelius &c. wöllen diese Absolution/ so nur bedingnüß weise ertheilet wird/ nicht gut heissen: sondern geben für/ man müsse die Worte der Absolution nehmen absolutè ohne Bedingnüß / und einigem Vorbehalt/ ob schon auch die Sünde des Beichtenden schon vor der Beicht von GOtt vergeben und nachgelassen seyn/ dieweil/ ihrer Meinung nach/ die schon von GOtt nachgelassene Sünden offtermals können nach gelassen werden/ durch mehrmahlige Nachlassung des Göttlichen Rechts selbige abzustraffen. Endlich Comptonus d. 86. Rhodes, Mlodtzianovvski, Martinez &c. wöllen behaupten/ daß der Verstand der Wort ihrer Absolution/ so der Priester über den Sünder zu sprechen pflegt/ seye dieser: Ich spreche aus die Wort der Absolution/ dardurch/ so viel als an ihnen ist/ dir können die Sünde nachgelassen werden: Wissen also die päbstische Pfaffen/ wann sie die Leuth von Sünden lossprechen/ selbsten nicht/ was sie thun oder reden: und weilen die Papisten fest bey der Meinung stehen/ daß gemäß der Lehr des Concilii zu Florenz und Trident, die Lossprechung der Sünden/ wie auch die Form anderer Sacramenten/ wo die rechte Meinung und Intention ermangelt/ unkräfftig und ungültig seye/ so müssen nohtwendig die Armen Leut in ihrer Absolution betrogen werden von denen Pfaffen so die rechte Meinung nicht treffen: und weilen auch die Pfaffen vorgeben/ sie haben doch immer die Meinung das zu thuen/ was ihre Catholische Kirch zu thuen pflegt/ und will daß es geschehe/ und aber diese ihre Kirch selbst nicht weiß was sie thut/ und die Wort ihrer Absolution heissen sollen/ so haben sie die Meinung zu thun das die Catholische Kirch selbst nicht weiß / was sie thuet: und weilen auch die Catholische oder Päbstische Kirche irret/ so haben sie allezeit die Meinung immer und immer fort mit dieser Kirchen

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/rempen_schaubuehne_1721
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/rempen_schaubuehne_1721/351
Zitationshilfe: Rempen, Johann: Schau-Bühne Der Evangelischen Warheit. Leipzig, 1721, S. 51. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rempen_schaubuehne_1721/351>, abgerufen am 22.11.2024.