Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Rempen, Johann: Schau-Bühne Der Evangelischen Warheit. Leipzig, 1721.

Bild:
<< vorherige Seite

lichen Gerichts-Händelen nicht stehen muß auf seinem eigenen Kopff und Gut-düncken: sondern was die darzu verordnete Obrigkeit schliesset und verordnet/ dabey muß mans bewenden lassen.

Antwort. Hieraus folget daß alle Türcken selig werden/ wan sie nur einfältig allem dem Beyfall geben/ was ihnen der Türckische Muphti als eine Warheit fürhält. Im übrigen ist zwischen den weltlichen Gerichts-Händeln und Glaubens-Sachen daran die ewige Seligkeit hanget/ ein weitläufftiger Unterscheid: dan in politischen Sachen ist kein ander Mittel Friede und Ruhe in der Gemeine zu erhalten/ als beruhen auf dem Urtheil der fürgesetzten Obrigkeit: aber in Sachen so den Glauben und die ewige Seligkeit betreffen/ wird GOtt einen jeden urtheilen/ wie er seinen Lebens-Wandel nach dem göttlichen Wort Christlich habe eingerichtet. Das Gericht wird gehalten/ und die Bücher werden auffgethan/ spricht Daniel cap. 7. v. 10. Und dessenthalben haben auch die Leyen von GOtt das Recht in Glaubens-Sachen zu urtheilen/ damit sie nicht von andern betrogen von der Warheit des göttlichen Worts und ihrer ewigen Seligkeit werden abgeleitet.

VIII. Spricht doch der H. Paulus I. Cor. 12. v. 29. Seynd sie alle Lehrer: Item Eph. 4. v. II. GOtt hat gesetzet etliche zu Hirten und Lehrer. Diese seynd ja ohne Zweiffel die auf den Conciliis versammlete Vätter der Kirchen/ denen man einfältig solle folgen und glauben.

Antwort. Wohl sagt S. Paulus daß die rechte Ordnung in der Kirchen zu erhalten Gott verordnet habe etliche Menschen und nicht alle zu Lehrer die das Wort Gottes fürtragen: aber dannoch sagt er nicht daß man den Lehreren folgen solle/ wan sie schon ins Wilde hinein und über die Schnur des göttlichen Worts lehren was sie immer wollen: dan so gar die Lehr Pauli selbsten haben die zu Berrhöe nach der Regul und Richtschnur des göttlichen Worts abgemessen act. 17. v. II. Und dis ist ihnen gediehen zum Lob und ewiger Seeligkeit.

IX. Sagt doch die Schrifft Matt. 18. v. 15. Sündiget dein Bruder an dir/ so straffe ihn zwischen dir und ihm allein: hört er dich nicht/ so sags der Kirchen. Durch diese Kirch müssen ja ohne Zweiffel verstanden werden die päbstische Concilia, welche in ihrem Schluß und Urtheil nicht fehlen können.

Antwort. Obschon der H. Hierony mus allhie durch die Kirch will verstanden haben die Versammlung der Gläubigen/ so will doch euer Tirinus in loc. cit. und Adamus Burghaber controv. 35. durchaus dadurch verstanden haben den Pabst/ aus Ursachen/ weilen sonst auch der Pabst als ein sündhafftiger Bruder dem Urtheil der Kirchen müste unterworffen seyn: und das wäre dem Pabst zu schimpfflich und nachtheilig. Also muß man auf Papistisch die Schrifft verdrehen und radbrechen wan man den Pabst schützen will. Im übrigen so redet die H. Schrifft am obgemelten Ort nicht von den päpstischen Conciliis: sondern von derjenigen Kirch oder auch geistlichen Vorsteheren der Kirchen/ die aus Gottes Wort/ und nicht aus abergläubischen Menschen-Tand (wie die päbstische Concilia) einen sündhafften Menschen können seines Irrthums straffen und überzeugen. Wiedrum diese obangezogene Wort hat Christus so wohl zu Petro als anderen Aposteln gesprochen/ daß nemlich ihre Streit-Sachen solten der Kirchen für getragen werden/ und also hat Christus auch Petrum zum Urtheil der Kirchen verwiesen. Woraus dan erscheinet/ wie wenig Christus gedacht hat an die ertichtete Ober-Gewalt Petri, und noch viel weniger an den Vorzug der Päbsten/ und Unfehlbarkeit ihrer Concilien.

lichen Gerichts-Händelen nicht stehen muß auf seinem eigenen Kopff und Gut-düncken: sondern was die darzu verordnete Obrigkeit schliesset und verordnet/ dabey muß mans bewenden lassen.

Antwort. Hieraus folget daß alle Türcken selig werden/ wan sie nur einfältig allem dem Beyfall geben/ was ihnen der Türckische Muphti als eine Warheit fürhält. Im übrigen ist zwischen den weltlichen Gerichts-Händeln und Glaubens-Sachen daran die ewige Seligkeit hanget/ ein weitläufftiger Unterscheid: dan in politischen Sachen ist kein ander Mittel Friede und Ruhe in der Gemeine zu erhalten/ als beruhen auf dem Urtheil der fürgesetzten Obrigkeit: aber in Sachen so den Glauben und die ewige Seligkeit betreffen/ wird GOtt einen jeden urtheilen/ wie er seinen Lebens-Wandel nach dem göttlichen Wort Christlich habe eingerichtet. Das Gericht wird gehalten/ und die Bücher werden auffgethan/ spricht Daniel cap. 7. v. 10. Und dessenthalben haben auch die Leyen von GOtt das Recht in Glaubens-Sachen zu urtheilen/ damit sie nicht von andern betrogen von der Warheit des göttlichen Worts und ihrer ewigen Seligkeit werden abgeleitet.

VIII. Spricht doch der H. Paulus I. Cor. 12. v. 29. Seynd sie alle Lehrer: Item Eph. 4. v. II. GOtt hat gesetzet etliche zu Hirten und Lehrer. Diese seynd ja ohne Zweiffel die auf den Conciliis versammlete Vätter der Kirchen/ denen man einfältig solle folgen und glauben.

Antwort. Wohl sagt S. Paulus daß die rechte Ordnung in der Kirchen zu erhalten Gott verordnet habe etliche Menschen und nicht alle zu Lehrer die das Wort Gottes fürtragen: aber dannoch sagt er nicht daß man den Lehreren folgen solle/ wan sie schon ins Wilde hinein und über die Schnur des göttlichen Worts lehren was sie immer wollen: dan so gar die Lehr Pauli selbsten haben die zu Berrhöe nach der Regul und Richtschnur des göttlichen Worts abgemessen act. 17. v. II. Und dis ist ihnen gediehen zum Lob und ewiger Seeligkeit.

IX. Sagt doch die Schrifft Matt. 18. v. 15. Sündiget dein Bruder an dir/ so straffe ihn zwischen dir und ihm allein: hört er dich nicht/ so sags der Kirchen. Durch diese Kirch müssen ja ohne Zweiffel verstanden werden die päbstische Concilia, welche in ihrem Schluß und Urtheil nicht fehlen können.

Antwort. Obschon der H. Hierony mus allhie durch die Kirch will verstanden haben die Versammlung der Gläubigen/ so will doch euer Tirinus in loc. cit. und Adamus Burghaber controv. 35. durchaus dadurch verstanden haben den Pabst/ aus Ursachen/ weilen sonst auch der Pabst als ein sündhafftiger Bruder dem Urtheil der Kirchen müste unterworffen seyn: und das wäre dem Pabst zu schimpfflich und nachtheilig. Also muß man auf Papistisch die Schrifft verdrehen und radbrechen wan man den Pabst schützen will. Im übrigen so redet die H. Schrifft am obgemelten Ort nicht von den päpstischen Conciliis: sondern von derjenigen Kirch oder auch geistlichen Vorsteheren der Kirchen/ die aus Gottes Wort/ und nicht aus abergläubischen Menschen-Tand (wie die päbstische Concilia) einen sündhafften Menschen können seines Irrthums straffen und überzeugen. Wiedrum diese obangezogene Wort hat Christus so wohl zu Petro als anderen Aposteln gesprochen/ daß nemlich ihre Streit-Sachen solten der Kirchen für getragen werden/ und also hat Christus auch Petrum zum Urtheil der Kirchen verwiesen. Woraus dan erscheinet/ wie wenig Christus gedacht hat an die ertichtete Ober-Gewalt Petri, und noch viel weniger an den Vorzug der Päbsten/ und Unfehlbarkeit ihrer Concilien.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0149" n="129"/>
lichen Gerichts-Händelen nicht stehen            muß auf seinem eigenen Kopff und Gut-düncken: sondern was die darzu verordnete Obrigkeit            schliesset und verordnet/ dabey muß mans bewenden lassen.</p>
        <p>Antwort. Hieraus folget daß alle Türcken selig werden/ wan sie nur einfältig allem dem            Beyfall geben/ was ihnen der Türckische Muphti als eine Warheit fürhält. Im übrigen ist            zwischen den weltlichen Gerichts-Händeln und Glaubens-Sachen daran die ewige Seligkeit            hanget/ ein weitläufftiger Unterscheid: dan in politischen Sachen ist kein ander Mittel            Friede und Ruhe in der Gemeine zu erhalten/ als beruhen auf dem Urtheil der fürgesetzten            Obrigkeit: aber in Sachen so den Glauben und die ewige Seligkeit betreffen/ wird GOtt            einen jeden urtheilen/ wie er seinen Lebens-Wandel nach dem göttlichen Wort Christlich            habe eingerichtet. Das Gericht wird gehalten/ und die Bücher werden auffgethan/ spricht            Daniel cap. 7. v. 10. Und dessenthalben haben auch die Leyen von GOtt das Recht in            Glaubens-Sachen zu urtheilen/ damit sie nicht von andern betrogen von der Warheit des            göttlichen Worts und ihrer ewigen Seligkeit werden abgeleitet.</p>
        <p>VIII. Spricht doch der H. Paulus I. Cor. 12. v. 29. Seynd sie alle Lehrer: Item Eph. 4.            v. II. GOtt hat gesetzet etliche zu Hirten und Lehrer. Diese seynd ja ohne Zweiffel die            auf den Conciliis versammlete Vätter der Kirchen/ denen man einfältig solle folgen und            glauben.</p>
        <p>Antwort. Wohl sagt S. Paulus daß die rechte Ordnung in der Kirchen zu erhalten Gott            verordnet habe etliche Menschen und nicht alle zu Lehrer die das Wort Gottes fürtragen:            aber dannoch sagt er nicht daß man den Lehreren folgen solle/ wan sie schon ins Wilde            hinein und über die Schnur des göttlichen Worts lehren was sie immer wollen: dan so gar            die Lehr Pauli selbsten haben die zu Berrhöe nach der Regul und Richtschnur des göttlichen            Worts abgemessen act. 17. v. II. Und dis ist ihnen gediehen zum Lob und ewiger            Seeligkeit.</p>
        <p>IX. Sagt doch die Schrifft Matt. 18. v. 15. Sündiget dein Bruder an dir/ so straffe ihn            zwischen dir und ihm allein: hört er dich nicht/ so sags der Kirchen. Durch diese Kirch            müssen ja ohne Zweiffel verstanden werden die päbstische Concilia, welche in ihrem Schluß            und Urtheil nicht fehlen können.</p>
        <p>Antwort. Obschon der H. Hierony mus allhie durch die Kirch will verstanden haben die            Versammlung der Gläubigen/ so will doch euer Tirinus in loc. cit. und Adamus Burghaber            controv. 35. durchaus dadurch verstanden haben den Pabst/ aus Ursachen/ weilen sonst            auch der Pabst als ein sündhafftiger Bruder dem Urtheil der Kirchen müste unterworffen            seyn: und das wäre dem Pabst zu schimpfflich und nachtheilig. Also muß man auf Papistisch            die Schrifft verdrehen und radbrechen wan man den Pabst schützen will. Im übrigen so redet            die H. Schrifft am obgemelten Ort nicht von den päpstischen Conciliis: sondern von            derjenigen Kirch oder auch geistlichen Vorsteheren der Kirchen/ die aus Gottes Wort/ und            nicht aus abergläubischen Menschen-Tand (wie die päbstische Concilia) einen sündhafften            Menschen können seines Irrthums straffen und überzeugen. Wiedrum diese obangezogene Wort            hat Christus so wohl zu Petro als anderen Aposteln gesprochen/ daß nemlich ihre            Streit-Sachen solten der Kirchen für getragen werden/ und also hat Christus auch Petrum            zum Urtheil der Kirchen verwiesen. Woraus dan erscheinet/ wie wenig Christus gedacht hat            an die ertichtete Ober-Gewalt Petri, und noch viel weniger an den Vorzug der Päbsten/ und            Unfehlbarkeit ihrer Concilien.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[129/0149] lichen Gerichts-Händelen nicht stehen muß auf seinem eigenen Kopff und Gut-düncken: sondern was die darzu verordnete Obrigkeit schliesset und verordnet/ dabey muß mans bewenden lassen. Antwort. Hieraus folget daß alle Türcken selig werden/ wan sie nur einfältig allem dem Beyfall geben/ was ihnen der Türckische Muphti als eine Warheit fürhält. Im übrigen ist zwischen den weltlichen Gerichts-Händeln und Glaubens-Sachen daran die ewige Seligkeit hanget/ ein weitläufftiger Unterscheid: dan in politischen Sachen ist kein ander Mittel Friede und Ruhe in der Gemeine zu erhalten/ als beruhen auf dem Urtheil der fürgesetzten Obrigkeit: aber in Sachen so den Glauben und die ewige Seligkeit betreffen/ wird GOtt einen jeden urtheilen/ wie er seinen Lebens-Wandel nach dem göttlichen Wort Christlich habe eingerichtet. Das Gericht wird gehalten/ und die Bücher werden auffgethan/ spricht Daniel cap. 7. v. 10. Und dessenthalben haben auch die Leyen von GOtt das Recht in Glaubens-Sachen zu urtheilen/ damit sie nicht von andern betrogen von der Warheit des göttlichen Worts und ihrer ewigen Seligkeit werden abgeleitet. VIII. Spricht doch der H. Paulus I. Cor. 12. v. 29. Seynd sie alle Lehrer: Item Eph. 4. v. II. GOtt hat gesetzet etliche zu Hirten und Lehrer. Diese seynd ja ohne Zweiffel die auf den Conciliis versammlete Vätter der Kirchen/ denen man einfältig solle folgen und glauben. Antwort. Wohl sagt S. Paulus daß die rechte Ordnung in der Kirchen zu erhalten Gott verordnet habe etliche Menschen und nicht alle zu Lehrer die das Wort Gottes fürtragen: aber dannoch sagt er nicht daß man den Lehreren folgen solle/ wan sie schon ins Wilde hinein und über die Schnur des göttlichen Worts lehren was sie immer wollen: dan so gar die Lehr Pauli selbsten haben die zu Berrhöe nach der Regul und Richtschnur des göttlichen Worts abgemessen act. 17. v. II. Und dis ist ihnen gediehen zum Lob und ewiger Seeligkeit. IX. Sagt doch die Schrifft Matt. 18. v. 15. Sündiget dein Bruder an dir/ so straffe ihn zwischen dir und ihm allein: hört er dich nicht/ so sags der Kirchen. Durch diese Kirch müssen ja ohne Zweiffel verstanden werden die päbstische Concilia, welche in ihrem Schluß und Urtheil nicht fehlen können. Antwort. Obschon der H. Hierony mus allhie durch die Kirch will verstanden haben die Versammlung der Gläubigen/ so will doch euer Tirinus in loc. cit. und Adamus Burghaber controv. 35. durchaus dadurch verstanden haben den Pabst/ aus Ursachen/ weilen sonst auch der Pabst als ein sündhafftiger Bruder dem Urtheil der Kirchen müste unterworffen seyn: und das wäre dem Pabst zu schimpfflich und nachtheilig. Also muß man auf Papistisch die Schrifft verdrehen und radbrechen wan man den Pabst schützen will. Im übrigen so redet die H. Schrifft am obgemelten Ort nicht von den päpstischen Conciliis: sondern von derjenigen Kirch oder auch geistlichen Vorsteheren der Kirchen/ die aus Gottes Wort/ und nicht aus abergläubischen Menschen-Tand (wie die päbstische Concilia) einen sündhafften Menschen können seines Irrthums straffen und überzeugen. Wiedrum diese obangezogene Wort hat Christus so wohl zu Petro als anderen Aposteln gesprochen/ daß nemlich ihre Streit-Sachen solten der Kirchen für getragen werden/ und also hat Christus auch Petrum zum Urtheil der Kirchen verwiesen. Woraus dan erscheinet/ wie wenig Christus gedacht hat an die ertichtete Ober-Gewalt Petri, und noch viel weniger an den Vorzug der Päbsten/ und Unfehlbarkeit ihrer Concilien.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/rempen_schaubuehne_1721
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/rempen_schaubuehne_1721/149
Zitationshilfe: Rempen, Johann: Schau-Bühne Der Evangelischen Warheit. Leipzig, 1721, S. 129. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rempen_schaubuehne_1721/149>, abgerufen am 23.11.2024.