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Ranke, Leopold von: Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation. Bd. 5. Berlin, 1843.

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Burgundischer Vertrag.
ten einen dreifachen Anschlag für billiger. Aber der Kaiser
blieb bei seinen Behauptungen: sogar die Freiheit des lo-
tharingischen Reiches, die auf seine Vorfahren und demnach
auf ihn fortgeerbt sey, brachte er in Erinnerung; 1 was den
Anschlag betrifft, so bemerkte er daß die Niederlande schon
an sich für die Bewachung ihrer für das ganze Reich so
wichtigen Grenzen sorgen müßten: ein Mehreres lasse sich
von ihnen nicht erlangen.

Churfürsten und Fürsten erklärten hierauf, es sey nicht
ihre Meinung, sich mit kaiserlicher Majestät in Disputation
einzulassen, und nahmen den Vorschlag an.

So kam der burgundische Vertrag zu Stande, der am
26sten Juni vollzogen worden ist. Der Kaiser gelangte durch
denselben zu allen seinen Absichten.

Daß seine Erblande als ein einziger Kreis betrachtet
wurden, beförderte die Regierungseinheit, nach welcher er über-
haupt trachtete, und befreite ihn von dem fremdartigen Ein-
fluß benachbarter Kreisversammlungen. Es hatte für sein
Haus den größten Werth, daß Flandern und Artois, über
welche Frankreich noch immer die Oberherrlichkeit in Anspruch
nahm, so oft es auch darauf Verzicht geleistet, als Theile
des Reichs betrachtet, in desselben Schutz und Schirm auf-
genommen wurden. Der zwiefache Anschlag eines Churfür-
sten war dafür gewiß kein zu hoher Preis, da die meisten

1 "So seint auch sonst der mehrertheil der niderlandt in dem
lottringischen reich, so dem lottario zwuschen Frankreich und Germa-
nien gelegen, für ein sonder reich in der Theilung Caroli Magni
enikel zugetheilt worden, und erbsweiß auff ir keys. Mt und deren
vorfaren von denselbigen herkommen, welches eine sondere Provinz,
welches von allen Jurisdictionen und Appellationen je und allwegen
über unverdechtliche Zeit frei und exemt gewesen." -- --

Burgundiſcher Vertrag.
ten einen dreifachen Anſchlag für billiger. Aber der Kaiſer
blieb bei ſeinen Behauptungen: ſogar die Freiheit des lo-
tharingiſchen Reiches, die auf ſeine Vorfahren und demnach
auf ihn fortgeerbt ſey, brachte er in Erinnerung; 1 was den
Anſchlag betrifft, ſo bemerkte er daß die Niederlande ſchon
an ſich für die Bewachung ihrer für das ganze Reich ſo
wichtigen Grenzen ſorgen müßten: ein Mehreres laſſe ſich
von ihnen nicht erlangen.

Churfürſten und Fürſten erklärten hierauf, es ſey nicht
ihre Meinung, ſich mit kaiſerlicher Majeſtät in Disputation
einzulaſſen, und nahmen den Vorſchlag an.

So kam der burgundiſche Vertrag zu Stande, der am
26ſten Juni vollzogen worden iſt. Der Kaiſer gelangte durch
denſelben zu allen ſeinen Abſichten.

Daß ſeine Erblande als ein einziger Kreis betrachtet
wurden, beförderte die Regierungseinheit, nach welcher er über-
haupt trachtete, und befreite ihn von dem fremdartigen Ein-
fluß benachbarter Kreisverſammlungen. Es hatte für ſein
Haus den größten Werth, daß Flandern und Artois, über
welche Frankreich noch immer die Oberherrlichkeit in Anſpruch
nahm, ſo oft es auch darauf Verzicht geleiſtet, als Theile
des Reichs betrachtet, in deſſelben Schutz und Schirm auf-
genommen wurden. Der zwiefache Anſchlag eines Churfür-
ſten war dafür gewiß kein zu hoher Preis, da die meiſten

1 „So ſeint auch ſonſt der mehrertheil der niderlandt in dem
lottringiſchen reich, ſo dem lottario zwuſchen Frankreich und Germa-
nien gelegen, fuͤr ein ſonder reich in der Theilung Caroli Magni
enikel zugetheilt worden, und erbsweiß auff ir keyſ. Mt und deren
vorfaren von denſelbigen herkommen, welches eine ſondere Provinz,
welches von allen Jurisdictionen und Appellationen je und allwegen
uͤber unverdechtliche Zeit frei und exemt geweſen.“ — —
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[27/0039] Burgundiſcher Vertrag. ten einen dreifachen Anſchlag für billiger. Aber der Kaiſer blieb bei ſeinen Behauptungen: ſogar die Freiheit des lo- tharingiſchen Reiches, die auf ſeine Vorfahren und demnach auf ihn fortgeerbt ſey, brachte er in Erinnerung; 1 was den Anſchlag betrifft, ſo bemerkte er daß die Niederlande ſchon an ſich für die Bewachung ihrer für das ganze Reich ſo wichtigen Grenzen ſorgen müßten: ein Mehreres laſſe ſich von ihnen nicht erlangen. Churfürſten und Fürſten erklärten hierauf, es ſey nicht ihre Meinung, ſich mit kaiſerlicher Majeſtät in Disputation einzulaſſen, und nahmen den Vorſchlag an. So kam der burgundiſche Vertrag zu Stande, der am 26ſten Juni vollzogen worden iſt. Der Kaiſer gelangte durch denſelben zu allen ſeinen Abſichten. Daß ſeine Erblande als ein einziger Kreis betrachtet wurden, beförderte die Regierungseinheit, nach welcher er über- haupt trachtete, und befreite ihn von dem fremdartigen Ein- fluß benachbarter Kreisverſammlungen. Es hatte für ſein Haus den größten Werth, daß Flandern und Artois, über welche Frankreich noch immer die Oberherrlichkeit in Anſpruch nahm, ſo oft es auch darauf Verzicht geleiſtet, als Theile des Reichs betrachtet, in deſſelben Schutz und Schirm auf- genommen wurden. Der zwiefache Anſchlag eines Churfür- ſten war dafür gewiß kein zu hoher Preis, da die meiſten 1 „So ſeint auch ſonſt der mehrertheil der niderlandt in dem lottringiſchen reich, ſo dem lottario zwuſchen Frankreich und Germa- nien gelegen, fuͤr ein ſonder reich in der Theilung Caroli Magni enikel zugetheilt worden, und erbsweiß auff ir keyſ. Mt und deren vorfaren von denſelbigen herkommen, welches eine ſondere Provinz, welches von allen Jurisdictionen und Appellationen je und allwegen uͤber unverdechtliche Zeit frei und exemt geweſen.“ — —

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Zitationshilfe: Ranke, Leopold von: Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation. Bd. 5. Berlin, 1843, S. 27. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ranke_reformation05_1843/39>, abgerufen am 24.11.2024.