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Ranke, Leopold von: Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation. Bd. 5. Berlin, 1843.

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Berath. üb. d. Religionsfr. Jurisdiction.
Canzler in der Wohnung der sächsischen Abgeordneten, und
bat sie, die gewöhnliche Post an ihren Herrn, durch welche
sie von diesem Ereigniß hätten Nachricht geben müssen, nicht
abzufertigen. Er verwarf jetzt diese Clausel selbst mit den
stärksten Ausdrücken. 1 In den Erzbischöfen und Churfür-
sten war von jeher ein lebendiges Gefühl der Autonomie
des Reiches, die sie auch im Gegensatz gegen Rom behaup-
teten. Den andern Tag ließen sämmtliche Stimmen jenen
Vorbehalt fallen.

Nun erst konnte der Beschluß, den beharrlichen Frieden
zu Stande zu bringen, einigermaßen gesichert scheinen: vor-
ausgesetzt daß man sich über die einzelnen Bestimmungen die
dabei getroffen werden mußten, einverstehn würde.

Am leichtesten kam man mit dem Artikel über die Ju-
risdiction zu Stande. Die geistlichen Fürsten beider Colle-
gien sahen ein, daß der Vorbehalt der Jurisdiction den Frie-
den, ja das Daseyn des Protestantismus überhaupt unmög-
lich machen würde. Sie mußten nur darüber beruhigt wer-
den, daß man nicht die Capitel aus protestantischen Städ-
ten verjagen wolle. Unter dieser Bedingung gaben sie zu,
was ohnehin nicht mehr zu ändern stand. So leicht es aber
auch ward, so liegt hierin doch im Grunde die Summe der
Dinge. Das Bestehen der protestantischen Kirchen gewann
erst dadurch allgemeine rechtliche Anerkennung. Was einst Phi-
lipp von Hessen im ersten Eifer dem Churfürsten von Mainz

1 "Ist uns der mainzisch Canzler in unser herberg nachgangen
und uns gebeten, wir wolten je keine post abfertigen, sondern der sa-
chen bis auf den andern tag anstand geben, auch unter andern ge-
redt, der teufel hette diese clausel gemacht, er muste selber bekennen
daß sie nichts werth."

Berath. uͤb. d. Religionsfr. Jurisdiction.
Canzler in der Wohnung der ſächſiſchen Abgeordneten, und
bat ſie, die gewöhnliche Poſt an ihren Herrn, durch welche
ſie von dieſem Ereigniß hätten Nachricht geben müſſen, nicht
abzufertigen. Er verwarf jetzt dieſe Clauſel ſelbſt mit den
ſtärkſten Ausdrücken. 1 In den Erzbiſchöfen und Churfür-
ſten war von jeher ein lebendiges Gefühl der Autonomie
des Reiches, die ſie auch im Gegenſatz gegen Rom behaup-
teten. Den andern Tag ließen ſämmtliche Stimmen jenen
Vorbehalt fallen.

Nun erſt konnte der Beſchluß, den beharrlichen Frieden
zu Stande zu bringen, einigermaßen geſichert ſcheinen: vor-
ausgeſetzt daß man ſich über die einzelnen Beſtimmungen die
dabei getroffen werden mußten, einverſtehn würde.

Am leichteſten kam man mit dem Artikel über die Ju-
risdiction zu Stande. Die geiſtlichen Fürſten beider Colle-
gien ſahen ein, daß der Vorbehalt der Jurisdiction den Frie-
den, ja das Daſeyn des Proteſtantismus überhaupt unmög-
lich machen würde. Sie mußten nur darüber beruhigt wer-
den, daß man nicht die Capitel aus proteſtantiſchen Städ-
ten verjagen wolle. Unter dieſer Bedingung gaben ſie zu,
was ohnehin nicht mehr zu ändern ſtand. So leicht es aber
auch ward, ſo liegt hierin doch im Grunde die Summe der
Dinge. Das Beſtehen der proteſtantiſchen Kirchen gewann
erſt dadurch allgemeine rechtliche Anerkennung. Was einſt Phi-
lipp von Heſſen im erſten Eifer dem Churfürſten von Mainz

1 „Iſt uns der mainziſch Canzler in unſer herberg nachgangen
und uns gebeten, wir wolten je keine poſt abfertigen, ſondern der ſa-
chen bis auf den andern tag anſtand geben, auch unter andern ge-
redt, der teufel hette dieſe clauſel gemacht, er muſte ſelber bekennen
daß ſie nichts werth.“
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[367/0379] Berath. uͤb. d. Religionsfr. Jurisdiction. Canzler in der Wohnung der ſächſiſchen Abgeordneten, und bat ſie, die gewöhnliche Poſt an ihren Herrn, durch welche ſie von dieſem Ereigniß hätten Nachricht geben müſſen, nicht abzufertigen. Er verwarf jetzt dieſe Clauſel ſelbſt mit den ſtärkſten Ausdrücken. 1 In den Erzbiſchöfen und Churfür- ſten war von jeher ein lebendiges Gefühl der Autonomie des Reiches, die ſie auch im Gegenſatz gegen Rom behaup- teten. Den andern Tag ließen ſämmtliche Stimmen jenen Vorbehalt fallen. Nun erſt konnte der Beſchluß, den beharrlichen Frieden zu Stande zu bringen, einigermaßen geſichert ſcheinen: vor- ausgeſetzt daß man ſich über die einzelnen Beſtimmungen die dabei getroffen werden mußten, einverſtehn würde. Am leichteſten kam man mit dem Artikel über die Ju- risdiction zu Stande. Die geiſtlichen Fürſten beider Colle- gien ſahen ein, daß der Vorbehalt der Jurisdiction den Frie- den, ja das Daſeyn des Proteſtantismus überhaupt unmög- lich machen würde. Sie mußten nur darüber beruhigt wer- den, daß man nicht die Capitel aus proteſtantiſchen Städ- ten verjagen wolle. Unter dieſer Bedingung gaben ſie zu, was ohnehin nicht mehr zu ändern ſtand. So leicht es aber auch ward, ſo liegt hierin doch im Grunde die Summe der Dinge. Das Beſtehen der proteſtantiſchen Kirchen gewann erſt dadurch allgemeine rechtliche Anerkennung. Was einſt Phi- lipp von Heſſen im erſten Eifer dem Churfürſten von Mainz 1 „Iſt uns der mainziſch Canzler in unſer herberg nachgangen und uns gebeten, wir wolten je keine poſt abfertigen, ſondern der ſa- chen bis auf den andern tag anſtand geben, auch unter andern ge- redt, der teufel hette dieſe clauſel gemacht, er muſte ſelber bekennen daß ſie nichts werth.“

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Zitationshilfe: Ranke, Leopold von: Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation. Bd. 5. Berlin, 1843, S. 367. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ranke_reformation05_1843/379>, abgerufen am 09.05.2024.