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Ranke, Leopold von: Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation. Bd. 5. Berlin, 1843.

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Neuntes Buch. Erstes Capitel.
zusammentreten soll, wo dann jeder weitere Schritt eine wirk-
liche Verpflichtung in sich geschlossen haben würde, hören
die Acten auf darüber zu berichten; 1 die Städte selbst sind
verwundert, daß man davon nichts weiter an sie bringt:
Alles ward rückgängig.

Es wirkte wohl zusammen, daß die Fürsten eine un-
überwindliche Abneigung an den Tag legten, und der Kaiser
dagegen die Aussicht fassen durfte, zu einigen der für ihn
bedeutendsten Zwecke, die er bei dem Entwurf hatte, in den
Formen des Reichstags zu gelangen.

In seiner Proposition hatte er außer den religiösen An-
gelegenheiten auch die übrigen herkömmlichen Gegenstände der
Reichsberathung, Landfrieden, Kammergericht, Anschläge, zur
Sprache gebracht.

Schon bei den beiden ersten gelang es ihm, das reli-
giöse und reichsoberhauptliche Interesse, worauf es ihm vor
allem ankam, bestens wahrzunehmen.

Als Verletzungen des Landfriedens wurden jetzt auch
die Beraubungen der Geistlichen ausdrücklich bezeichnet: ne-
ben Schlössern, Städten, Dörfern, die Niemand angreifen
dürfe, erscheinen zum ersten Mal auch Kirchen, Klöster, Clau-
sen, die Jurisdictionen ganz im Allgemeinen.

Die Churfürsten hatten vorgeschlagen, die Versammlun-
gen herrnlosen Kriegsvolks ohne Ausnahme zu verbieten:
Kaiser und Fürsten beliebten, daß sie nur dann zerstreut wer-

1 Im Protocoll des Churfürstenrathes kann man die Sache
bis zum 31 Jan. verfolgen; im Schererschen Auszug bei Fels heißt
es: "aber es ist letzlich alle solche Handlung in ihr selbst ersitzen und
den Stätten ferner nichts deshalb vorbracht." (Fels I, 211.)

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zuſammentreten ſoll, wo dann jeder weitere Schritt eine wirk-
liche Verpflichtung in ſich geſchloſſen haben würde, hören
die Acten auf darüber zu berichten; 1 die Städte ſelbſt ſind
verwundert, daß man davon nichts weiter an ſie bringt:
Alles ward rückgängig.

Es wirkte wohl zuſammen, daß die Fürſten eine un-
überwindliche Abneigung an den Tag legten, und der Kaiſer
dagegen die Ausſicht faſſen durfte, zu einigen der für ihn
bedeutendſten Zwecke, die er bei dem Entwurf hatte, in den
Formen des Reichstags zu gelangen.

In ſeiner Propoſition hatte er außer den religiöſen An-
gelegenheiten auch die übrigen herkömmlichen Gegenſtände der
Reichsberathung, Landfrieden, Kammergericht, Anſchläge, zur
Sprache gebracht.

Schon bei den beiden erſten gelang es ihm, das reli-
giöſe und reichsoberhauptliche Intereſſe, worauf es ihm vor
allem ankam, beſtens wahrzunehmen.

Als Verletzungen des Landfriedens wurden jetzt auch
die Beraubungen der Geiſtlichen ausdrücklich bezeichnet: ne-
ben Schlöſſern, Städten, Dörfern, die Niemand angreifen
dürfe, erſcheinen zum erſten Mal auch Kirchen, Klöſter, Clau-
ſen, die Jurisdictionen ganz im Allgemeinen.

Die Churfürſten hatten vorgeſchlagen, die Verſammlun-
gen herrnloſen Kriegsvolks ohne Ausnahme zu verbieten:
Kaiſer und Fürſten beliebten, daß ſie nur dann zerſtreut wer-

1 Im Protocoll des Churfuͤrſtenrathes kann man die Sache
bis zum 31 Jan. verfolgen; im Schererſchen Auszug bei Fels heißt
es: „aber es iſt letzlich alle ſolche Handlung in ihr ſelbſt erſitzen und
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[20/0032] Neuntes Buch. Erſtes Capitel. zuſammentreten ſoll, wo dann jeder weitere Schritt eine wirk- liche Verpflichtung in ſich geſchloſſen haben würde, hören die Acten auf darüber zu berichten; 1 die Städte ſelbſt ſind verwundert, daß man davon nichts weiter an ſie bringt: Alles ward rückgängig. Es wirkte wohl zuſammen, daß die Fürſten eine un- überwindliche Abneigung an den Tag legten, und der Kaiſer dagegen die Ausſicht faſſen durfte, zu einigen der für ihn bedeutendſten Zwecke, die er bei dem Entwurf hatte, in den Formen des Reichstags zu gelangen. In ſeiner Propoſition hatte er außer den religiöſen An- gelegenheiten auch die übrigen herkömmlichen Gegenſtände der Reichsberathung, Landfrieden, Kammergericht, Anſchläge, zur Sprache gebracht. Schon bei den beiden erſten gelang es ihm, das reli- giöſe und reichsoberhauptliche Intereſſe, worauf es ihm vor allem ankam, beſtens wahrzunehmen. Als Verletzungen des Landfriedens wurden jetzt auch die Beraubungen der Geiſtlichen ausdrücklich bezeichnet: ne- ben Schlöſſern, Städten, Dörfern, die Niemand angreifen dürfe, erſcheinen zum erſten Mal auch Kirchen, Klöſter, Clau- ſen, die Jurisdictionen ganz im Allgemeinen. Die Churfürſten hatten vorgeſchlagen, die Verſammlun- gen herrnloſen Kriegsvolks ohne Ausnahme zu verbieten: Kaiſer und Fürſten beliebten, daß ſie nur dann zerſtreut wer- 1 Im Protocoll des Churfuͤrſtenrathes kann man die Sache bis zum 31 Jan. verfolgen; im Schererſchen Auszug bei Fels heißt es: „aber es iſt letzlich alle ſolche Handlung in ihr ſelbſt erſitzen und den Staͤtten ferner nichts deshalb vorbracht.“ (Fels I, 211.)

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Zitationshilfe: Ranke, Leopold von: Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation. Bd. 5. Berlin, 1843, S. 20. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ranke_reformation05_1843/32>, abgerufen am 23.04.2024.