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Ranke, Leopold von: Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation. Bd. 3. Berlin, 1840.

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Sechstes Buch. Erstes Capitel.
Gegenwehr, dessen Dauer vorläufig auf sechs Jahr bestimmt
worden, von Sachsen, Hessen, Lüneburg und Grubenha-
gen versiegelt. Für die Ratification in den Städten ward
ein bestimmtes Verfahren angeordnet, welches darnach auch
ausgeführt worden ist. Da man sich noch nicht über eine
förmliche Kriegsverfassung vereinigte, und doch die Geg-
ner sich regten, so hielt man vorläufig für nothwendig,
eine Anzahl Reiter in Sold zu nehmen, bis man sehe,
"wohinaus sich diese geschwinden und seltsamen Läufe er-
strecken würden."

Auf einer dritten Versammlung zu Frankfurt a. M.
am 5. Juni, zog man dann vor allem die kammergericht-
lichen Angelegenheiten in Berathung. Man war noch
nicht ganz einig, wem man die Procuration auftragen
wolle; gegen die Vorgeschlagenen wurden einige Einwen-
dungen gemacht, aber in der Hauptsache hatte man kein
Bedenken; die Procuratoren sollten ermächtigt werden, "alle
Sachen, den Glauben und die Religion betreffend, welche
der Fiscal wider einen von den Verbündeten vorbringen
dürfte, in ihrer aller Namen zu vertreten, und ausführen
zu helfen." 1 Man vereinte sich zu einer kleinen Anlage,
um die Procuratoren zu besolden. Sonderbarer Weise war
die erste fortwährende Leistung, zu der man sich verstand,
im Bunde wie im Reiche jurisdictioneller Bestimmung.


1 Alle und jede Sachen die Religion Cerimonien und was
dem anhangt anlangend, so der ks. Fiscal vielleicht us befel ks. Me.
oder uf anhalten sonderer Personen oder Parteien wider die ernann-
ten Städte eine oder mehr fürgewendt hette oder noch fürpringen
würde, in irer aller Namen semptlich und sonderlich zu vertreten
und usführen zu helfen. Der Entwurf war schon zu Schmalkalden
gemacht, ward aber hier angenommen.

Sechstes Buch. Erſtes Capitel.
Gegenwehr, deſſen Dauer vorläufig auf ſechs Jahr beſtimmt
worden, von Sachſen, Heſſen, Lüneburg und Grubenha-
gen verſiegelt. Für die Ratification in den Städten ward
ein beſtimmtes Verfahren angeordnet, welches darnach auch
ausgeführt worden iſt. Da man ſich noch nicht über eine
förmliche Kriegsverfaſſung vereinigte, und doch die Geg-
ner ſich regten, ſo hielt man vorläufig für nothwendig,
eine Anzahl Reiter in Sold zu nehmen, bis man ſehe,
„wohinaus ſich dieſe geſchwinden und ſeltſamen Läufe er-
ſtrecken würden.“

Auf einer dritten Verſammlung zu Frankfurt a. M.
am 5. Juni, zog man dann vor allem die kammergericht-
lichen Angelegenheiten in Berathung. Man war noch
nicht ganz einig, wem man die Procuration auftragen
wolle; gegen die Vorgeſchlagenen wurden einige Einwen-
dungen gemacht, aber in der Hauptſache hatte man kein
Bedenken; die Procuratoren ſollten ermächtigt werden, „alle
Sachen, den Glauben und die Religion betreffend, welche
der Fiscal wider einen von den Verbündeten vorbringen
dürfte, in ihrer aller Namen zu vertreten, und ausführen
zu helfen.“ 1 Man vereinte ſich zu einer kleinen Anlage,
um die Procuratoren zu beſolden. Sonderbarer Weiſe war
die erſte fortwährende Leiſtung, zu der man ſich verſtand,
im Bunde wie im Reiche jurisdictioneller Beſtimmung.


1 Alle und jede Sachen die Religion Cerimonien und was
dem anhangt anlangend, ſo der kſ. Fiscal vielleicht us befel kſ. Me.
oder uf anhalten ſonderer Perſonen oder Parteien wider die ernann-
ten Staͤdte eine oder mehr fuͤrgewendt hette oder noch fuͤrpringen
wuͤrde, in irer aller Namen ſemptlich und ſonderlich zu vertreten
und usfuͤhren zu helfen. Der Entwurf war ſchon zu Schmalkalden
gemacht, ward aber hier angenommen.
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[318/0334] Sechstes Buch. Erſtes Capitel. Gegenwehr, deſſen Dauer vorläufig auf ſechs Jahr beſtimmt worden, von Sachſen, Heſſen, Lüneburg und Grubenha- gen verſiegelt. Für die Ratification in den Städten ward ein beſtimmtes Verfahren angeordnet, welches darnach auch ausgeführt worden iſt. Da man ſich noch nicht über eine förmliche Kriegsverfaſſung vereinigte, und doch die Geg- ner ſich regten, ſo hielt man vorläufig für nothwendig, eine Anzahl Reiter in Sold zu nehmen, bis man ſehe, „wohinaus ſich dieſe geſchwinden und ſeltſamen Läufe er- ſtrecken würden.“ Auf einer dritten Verſammlung zu Frankfurt a. M. am 5. Juni, zog man dann vor allem die kammergericht- lichen Angelegenheiten in Berathung. Man war noch nicht ganz einig, wem man die Procuration auftragen wolle; gegen die Vorgeſchlagenen wurden einige Einwen- dungen gemacht, aber in der Hauptſache hatte man kein Bedenken; die Procuratoren ſollten ermächtigt werden, „alle Sachen, den Glauben und die Religion betreffend, welche der Fiscal wider einen von den Verbündeten vorbringen dürfte, in ihrer aller Namen zu vertreten, und ausführen zu helfen.“ 1 Man vereinte ſich zu einer kleinen Anlage, um die Procuratoren zu beſolden. Sonderbarer Weiſe war die erſte fortwährende Leiſtung, zu der man ſich verſtand, im Bunde wie im Reiche jurisdictioneller Beſtimmung. 1 Alle und jede Sachen die Religion Cerimonien und was dem anhangt anlangend, ſo der kſ. Fiscal vielleicht us befel kſ. Me. oder uf anhalten ſonderer Perſonen oder Parteien wider die ernann- ten Staͤdte eine oder mehr fuͤrgewendt hette oder noch fuͤrpringen wuͤrde, in irer aller Namen ſemptlich und ſonderlich zu vertreten und usfuͤhren zu helfen. Der Entwurf war ſchon zu Schmalkalden gemacht, ward aber hier angenommen.

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Zitationshilfe: Ranke, Leopold von: Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 318. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ranke_reformation03_1840/334>, abgerufen am 22.11.2024.