Allerdings ließ man ihnen nicht völlig freie Hand. Sie waren viel zu heftig, zu weitläuftig. Ein jeder brachte seine alten Feindseligkeiten, Widerlegungen lutherischer Mei- nungen, von denen hier gar nicht die Rede war, herbei. 1 Den ersten Entwurf gab ihnen die Reichsversammlung ge- radehin zurück, und wies sie an, sich nur an die Artikel der Confession zu halten. Auch einen zweiten kürzern, der darnach einlief, unterwarf die Versammlung, Artikel für Artikel, ausführlicher Berathschlagung. Es dauerte bis den dritten August, ehe man mit der Confutation zu Stande kam, und sie nun auch in jenem Saal des bischöflichen Hofes verlesen lassen konnte.
Sie besteht, wie die Confession aus zwei Theilen, von denen sich der eine auf den Glauben, der andere auf die Gebräuche bezieht.
In dem ersten näherte sich die Streitfrage bereits den Standpunkten, auf welchen sie seitdem festgehalten worden ist. Man behauptete nicht mehr, daß das Sacrament, das bloße Vollziehen der Handlung, das Opus operatum Gnade verdiene. Man lehrte nicht mehr, daß ein gutes Werk ohne Gnade gethan, von derselben Gattung sey, wie eins mit Gnade gethan, daß zwischen beiden nur ein gra- dueller Unterschied sey. Das waren die Lehren, gegen die
1 Cochläus hat in seinem Buche: Philippicae quatuor in apo- logiam Melanchthonis Lipsiae 1534 einige Artikel dieser Confutation drucken lassen. Beim dritten Artikel Bog. D wird darin gefordert: damnent diras blasphemias -- Lutheri errorem -- suum Pugen- hagium -- Melanchthonem suum -- Antonium Zimerman, hominem insigniter Lutheranum -- studiosum Lutheri discipulum Burgue- rum. Von Allen werden die zu verdammenden Stellen angeführt. Daher kam eben, wie Cochläus sagt, quorundam consilium qui ju- dicabant ejusmodi responsionem fore nimis acrem et prolixam.
Fuͤnftes Buch. Achtes Capitel.
Allerdings ließ man ihnen nicht völlig freie Hand. Sie waren viel zu heftig, zu weitläuftig. Ein jeder brachte ſeine alten Feindſeligkeiten, Widerlegungen lutheriſcher Mei- nungen, von denen hier gar nicht die Rede war, herbei. 1 Den erſten Entwurf gab ihnen die Reichsverſammlung ge- radehin zurück, und wies ſie an, ſich nur an die Artikel der Confeſſion zu halten. Auch einen zweiten kürzern, der darnach einlief, unterwarf die Verſammlung, Artikel für Artikel, ausführlicher Berathſchlagung. Es dauerte bis den dritten Auguſt, ehe man mit der Confutation zu Stande kam, und ſie nun auch in jenem Saal des biſchöflichen Hofes verleſen laſſen konnte.
Sie beſteht, wie die Confeſſion aus zwei Theilen, von denen ſich der eine auf den Glauben, der andere auf die Gebräuche bezieht.
In dem erſten näherte ſich die Streitfrage bereits den Standpunkten, auf welchen ſie ſeitdem feſtgehalten worden iſt. Man behauptete nicht mehr, daß das Sacrament, das bloße Vollziehen der Handlung, das Opus operatum Gnade verdiene. Man lehrte nicht mehr, daß ein gutes Werk ohne Gnade gethan, von derſelben Gattung ſey, wie eins mit Gnade gethan, daß zwiſchen beiden nur ein gra- dueller Unterſchied ſey. Das waren die Lehren, gegen die
1 Cochlaͤus hat in ſeinem Buche: Philippicae quatuor in apo- logiam Melanchthonis Lipsiae 1534 einige Artikel dieſer Confutation drucken laſſen. Beim dritten Artikel Bog. D wird darin gefordert: damnent diras blasphemias — Lutheri errorem — suum Pugen- hagium — Melanchthonem suum — Antonium Zimerman, hominem insigniter Lutheranum — studiosum Lutheri discipulum Burgue- rum. Von Allen werden die zu verdammenden Stellen angefuͤhrt. Daher kam eben, wie Cochlaͤus ſagt, quorundam consilium qui ju- dicabant ejusmodi responsionem fore nimis acrem et prolixam.
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Fuͤnftes Buch. Achtes Capitel.
Allerdings ließ man ihnen nicht völlig freie Hand.
Sie waren viel zu heftig, zu weitläuftig. Ein jeder brachte
ſeine alten Feindſeligkeiten, Widerlegungen lutheriſcher Mei-
nungen, von denen hier gar nicht die Rede war, herbei. 1
Den erſten Entwurf gab ihnen die Reichsverſammlung ge-
radehin zurück, und wies ſie an, ſich nur an die Artikel
der Confeſſion zu halten. Auch einen zweiten kürzern, der
darnach einlief, unterwarf die Verſammlung, Artikel für
Artikel, ausführlicher Berathſchlagung. Es dauerte bis den
dritten Auguſt, ehe man mit der Confutation zu Stande
kam, und ſie nun auch in jenem Saal des biſchöflichen
Hofes verleſen laſſen konnte.
Sie beſteht, wie die Confeſſion aus zwei Theilen, von
denen ſich der eine auf den Glauben, der andere auf die
Gebräuche bezieht.
In dem erſten näherte ſich die Streitfrage bereits den
Standpunkten, auf welchen ſie ſeitdem feſtgehalten worden
iſt. Man behauptete nicht mehr, daß das Sacrament,
das bloße Vollziehen der Handlung, das Opus operatum
Gnade verdiene. Man lehrte nicht mehr, daß ein gutes
Werk ohne Gnade gethan, von derſelben Gattung ſey, wie
eins mit Gnade gethan, daß zwiſchen beiden nur ein gra-
dueller Unterſchied ſey. Das waren die Lehren, gegen die
1 Cochlaͤus hat in ſeinem Buche: Philippicae quatuor in apo-
logiam Melanchthonis Lipsiae 1534 einige Artikel dieſer Confutation
drucken laſſen. Beim dritten Artikel Bog. D wird darin gefordert:
damnent diras blasphemias — Lutheri errorem — suum Pugen-
hagium — Melanchthonem suum — Antonium Zimerman, hominem
insigniter Lutheranum — studiosum Lutheri discipulum Burgue-
rum. Von Allen werden die zu verdammenden Stellen angefuͤhrt.
Daher kam eben, wie Cochlaͤus ſagt, quorundam consilium qui ju-
dicabant ejusmodi responsionem fore nimis acrem et prolixam.
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Ranke, Leopold von: Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 254. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ranke_reformation03_1840/270>, abgerufen am 23.07.2024.
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