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Ranke, Leopold von: Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation. Bd. 2. Berlin, 1839.

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Sickingen.
fränkische Adel hatte ihn zwar nicht eigentlich unterstützt,
aber in seinem Vorhaben bestärkt, sich im Ganzen zu ihm
gehalten; der schwäbische Bund dagegen war mit den Für-
sten, namentlich mit der Pfalz in Einung getreten, und
forderte jetzt die fränkischen Ritter vor sein Bundesgericht,
um sie wegen einiger Landfriedensbrüche zu vernehmen; die
Ritter hielten sich nicht für verpflichtet, einer solchen Mah-
nung Folge zu leisten, und kamen in Schweinfurt zusam-
men, um Beschluß dagegen zu fassen: sie waren noch ent-
schlossen sich zu vertheidigen: dem Bischof von Würzburg,
der zuletzt in den Bund getreten war, kündigten seine Un-
tersassen darüber entrüstet im Anfang des Jahres 1523
alle seine Ämter auf. Ganz Schwaben und Franken ge-
rieth hierüber in Bewegung. Bei der Übermacht des Bun-
des ließ sich das Ende des Kampfes leicht voraussehn,
wofern nicht das Regiment ihn zu verhindern wußte.

Für diese höchste Reichsbehörde bekam überhaupt das
Ereigniß jetzt eine ganz andre Bedeutung.

Früher war seine Autorität von Sickingen und dessen
Freunden verspottet, bekämpft worden: auch hatte man dafür
Sickingen auf die Anklage des Anwalts von Trier, ohne
ihn den Reichssatzungen gemäß vorgeladen und verhört zu
haben, bereits am 8ten October in die Acht erklärt; --
allein in eine eben so trotzige, dem Regiment gefährliche
Haltung warfen sich nun die Gegner Sickingens: statt den
Geächteten zu verfolgen, griffen sie dessen vermeinte Ver-
bündete an, deren Schuld nicht immer nachgewiesen war,
und nahmen ihre festen Häuser ein: -- der schwäbische Bund,
der schon ohnehin behauptete, nur mit Vorbehalt seiner

Ranke d. Gesch. II. 8

Sickingen.
fränkiſche Adel hatte ihn zwar nicht eigentlich unterſtützt,
aber in ſeinem Vorhaben beſtärkt, ſich im Ganzen zu ihm
gehalten; der ſchwäbiſche Bund dagegen war mit den Für-
ſten, namentlich mit der Pfalz in Einung getreten, und
forderte jetzt die fränkiſchen Ritter vor ſein Bundesgericht,
um ſie wegen einiger Landfriedensbrüche zu vernehmen; die
Ritter hielten ſich nicht für verpflichtet, einer ſolchen Mah-
nung Folge zu leiſten, und kamen in Schweinfurt zuſam-
men, um Beſchluß dagegen zu faſſen: ſie waren noch ent-
ſchloſſen ſich zu vertheidigen: dem Biſchof von Würzburg,
der zuletzt in den Bund getreten war, kündigten ſeine Un-
terſaſſen darüber entrüſtet im Anfang des Jahres 1523
alle ſeine Ämter auf. Ganz Schwaben und Franken ge-
rieth hierüber in Bewegung. Bei der Übermacht des Bun-
des ließ ſich das Ende des Kampfes leicht vorausſehn,
wofern nicht das Regiment ihn zu verhindern wußte.

Für dieſe höchſte Reichsbehörde bekam überhaupt das
Ereigniß jetzt eine ganz andre Bedeutung.

Früher war ſeine Autorität von Sickingen und deſſen
Freunden verſpottet, bekämpft worden: auch hatte man dafür
Sickingen auf die Anklage des Anwalts von Trier, ohne
ihn den Reichsſatzungen gemäß vorgeladen und verhört zu
haben, bereits am 8ten October in die Acht erklärt; —
allein in eine eben ſo trotzige, dem Regiment gefährliche
Haltung warfen ſich nun die Gegner Sickingens: ſtatt den
Geächteten zu verfolgen, griffen ſie deſſen vermeinte Ver-
bündete an, deren Schuld nicht immer nachgewieſen war,
und nahmen ihre feſten Häuſer ein: — der ſchwäbiſche Bund,
der ſchon ohnehin behauptete, nur mit Vorbehalt ſeiner

Ranke d. Geſch. II. 8
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[113/0123] Sickingen. fränkiſche Adel hatte ihn zwar nicht eigentlich unterſtützt, aber in ſeinem Vorhaben beſtärkt, ſich im Ganzen zu ihm gehalten; der ſchwäbiſche Bund dagegen war mit den Für- ſten, namentlich mit der Pfalz in Einung getreten, und forderte jetzt die fränkiſchen Ritter vor ſein Bundesgericht, um ſie wegen einiger Landfriedensbrüche zu vernehmen; die Ritter hielten ſich nicht für verpflichtet, einer ſolchen Mah- nung Folge zu leiſten, und kamen in Schweinfurt zuſam- men, um Beſchluß dagegen zu faſſen: ſie waren noch ent- ſchloſſen ſich zu vertheidigen: dem Biſchof von Würzburg, der zuletzt in den Bund getreten war, kündigten ſeine Un- terſaſſen darüber entrüſtet im Anfang des Jahres 1523 alle ſeine Ämter auf. Ganz Schwaben und Franken ge- rieth hierüber in Bewegung. Bei der Übermacht des Bun- des ließ ſich das Ende des Kampfes leicht vorausſehn, wofern nicht das Regiment ihn zu verhindern wußte. Für dieſe höchſte Reichsbehörde bekam überhaupt das Ereigniß jetzt eine ganz andre Bedeutung. Früher war ſeine Autorität von Sickingen und deſſen Freunden verſpottet, bekämpft worden: auch hatte man dafür Sickingen auf die Anklage des Anwalts von Trier, ohne ihn den Reichsſatzungen gemäß vorgeladen und verhört zu haben, bereits am 8ten October in die Acht erklärt; — allein in eine eben ſo trotzige, dem Regiment gefährliche Haltung warfen ſich nun die Gegner Sickingens: ſtatt den Geächteten zu verfolgen, griffen ſie deſſen vermeinte Ver- bündete an, deren Schuld nicht immer nachgewieſen war, und nahmen ihre feſten Häuſer ein: — der ſchwäbiſche Bund, der ſchon ohnehin behauptete, nur mit Vorbehalt ſeiner Ranke d. Geſch. II. 8

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Zitationshilfe: Ranke, Leopold von: Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation. Bd. 2. Berlin, 1839, S. 113. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ranke_reformation02_1839/123>, abgerufen am 23.11.2024.