Ranke, Leopold von: Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation. Bd. 1. Berlin, 1839.Innere Gährung. mit ihren Beschwerden nicht zurück. Sie fanden es un-erträglich, daß der Richter die fiscalischen Gefälle genieße; sie trugen auf Bestrafung der verdorbenen Leute an, von denen manche Stadt ohne alles Verschulden am Gericht umgetrieben werde; im Jahr 1512 forderten sie aufs neue die Aufnahme zwei städtischer Beisitzer: 1 natürlich alles vergebens. Da nun die höchste Gewalt sich so wenig geltend I. In den Fürstenthümern machte sich die Landes- 1 Jacob Heller an die Stadt Frankfurt 11 Juni. "Wir Stett sein der Meinung, auch anzubringen zween Assessores daran zu setzen auch Gebrechen und Mangel der Versammlung fürzutragen." 2 Bodmann Rheingauische Alterthümer II, 535.
Innere Gaͤhrung. mit ihren Beſchwerden nicht zurück. Sie fanden es un-erträglich, daß der Richter die fiscaliſchen Gefälle genieße; ſie trugen auf Beſtrafung der verdorbenen Leute an, von denen manche Stadt ohne alles Verſchulden am Gericht umgetrieben werde; im Jahr 1512 forderten ſie aufs neue die Aufnahme zwei ſtädtiſcher Beiſitzer: 1 natürlich alles vergebens. Da nun die höchſte Gewalt ſich ſo wenig geltend I. In den Fürſtenthümern machte ſich die Landes- 1 Jacob Heller an die Stadt Frankfurt 11 Juni. „Wir Stett ſein der Meinung, auch anzubringen zween Aſſeſſores daran zu ſetzen auch Gebrechen und Mangel der Verſammlung fuͤrzutragen.“ 2 Bodmann Rheingauiſche Alterthuͤmer II, 535.
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Innere Gaͤhrung.
mit ihren Beſchwerden nicht zurück. Sie fanden es un-
erträglich, daß der Richter die fiscaliſchen Gefälle genieße;
ſie trugen auf Beſtrafung der verdorbenen Leute an, von
denen manche Stadt ohne alles Verſchulden am Gericht
umgetrieben werde; im Jahr 1512 forderten ſie aufs neue
die Aufnahme zwei ſtädtiſcher Beiſitzer: 1 natürlich alles
vergebens.
Da nun die höchſte Gewalt ſich ſo wenig geltend
machen, ſo wenig Billigung und Anerkennung erwerben
konnte, ſo erwachte ein allgemeines Streben nach Selb-
ſtändigkeit auf eigne Hand, eine allgemeine Gewaltſamkeit,
welche dieſe Zeiten höchſt eigenthümlich charakteriſirt. Es
iſt der Mühe werth, daß wir uns einmal die verſchiedenen
Stände aus dieſem Geſichtspunct vergegenwärtigen.
I. In den Fürſtenthümern machte ſich die Landes-
hoheit weitere Bahn. In einzelnen Verordnungen tritt die
Idee einer Landesgeſetzgebung hervor, vor welcher die lo-
calen Einungen, Weisthümer und Bräuche verſchwinden;
einer Landesaufſicht, welche alle Zweige der Verwaltung
umfaßt; unter andern hat Churfürſt Berthold auch hierin
ſehr merkwürdige Anordnungen in ſeinem Erzſtift getrof-
fen. 2 An einigen Orten kam es zu engern Vereinbarun-
gen der Stände mit den Fürſten, z. B. in den märkiſchen
ſowohl wie in den fränkiſchen Beſitzungen von Branden-
denburg; die Stände übernehmen Schulden, bewilligen
1 Jacob Heller an die Stadt Frankfurt 11 Juni. „Wir
Stett ſein der Meinung, auch anzubringen zween Aſſeſſores daran
zu ſetzen auch Gebrechen und Mangel der Verſammlung fuͤrzutragen.“
2 Bodmann Rheingauiſche Alterthuͤmer II, 535.
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