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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.

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XI. Carl VII. u. Franz 1740-1748.
aber von selbsten, da nunmehr die Sachen zu Wien
bleiben konnten, wie sie waren.


XII.

Eine andere bisher ungewöhnliche Verände-
rung ereignete sich bey den diesmaligen abwechseln-
den Regierungen in Ansehung des Reichshof-
raths
. Derselbe nimmt zwar mit jedem Todes-
falle eines Kaisers ein Ende. So lange aber die
Kaiserwürde unverrückt beym Hause Oesterreich
geblieben war, wurde auch der Reichshofrath bey
jeder neuen Regierung wieder mit den vorigen
Mitgliedern besetzt. Carl der VII. sah sich hin-
gegen genöthiget, den ganzen Reichshofrath mit
neuen Personen zu besetzen, weil diejenigen, die
vorher zu Wien im Reichshofrathe gesessen hatten,
theils vom Bairischen Hofe nicht begehret, theils
vom Oesterreichischen nicht entlaßen wurden. So
gieng es hernach auch unter dem Kaiser Franz,
da diejenigen, die unter Carl dem VII. gedient
hatten, nicht wieder ankamen, wohl aber einige,
die noch von Carl dem VI. her lebten, in ihre vo-
rige Stellen zurückkehrten. Dieses letztere traf
unter andern selbst den Reichshofrathspräsidenten
Grafen von Wurmbrand, der über ein halbes
Jahrhundert im Reichshofrathe gesessen hat.


XIII.

Eben so gieng es mit der sehr einträglichen
Reichsvicecanzlers-Stelle, die zwar vom
Churfürsten von Mainz vergeben wird, aber doch
mit jedem Kaiser aufhöret. Diese Stelle hatte
schon in den letzten Jahren Carls des VI. der Graf
Rudolf von Colloredo bekleidet; unter Carl dem
VII. bekam sie ein Graf von Königsfeld, unter

Fran-

XI. Carl VII. u. Franz 1740-1748.
aber von ſelbſten, da nunmehr die Sachen zu Wien
bleiben konnten, wie ſie waren.


XII.

Eine andere bisher ungewoͤhnliche Veraͤnde-
rung ereignete ſich bey den diesmaligen abwechſeln-
den Regierungen in Anſehung des Reichshof-
raths
. Derſelbe nimmt zwar mit jedem Todes-
falle eines Kaiſers ein Ende. So lange aber die
Kaiſerwuͤrde unverruͤckt beym Hauſe Oeſterreich
geblieben war, wurde auch der Reichshofrath bey
jeder neuen Regierung wieder mit den vorigen
Mitgliedern beſetzt. Carl der VII. ſah ſich hin-
gegen genoͤthiget, den ganzen Reichshofrath mit
neuen Perſonen zu beſetzen, weil diejenigen, die
vorher zu Wien im Reichshofrathe geſeſſen hatten,
theils vom Bairiſchen Hofe nicht begehret, theils
vom Oeſterreichiſchen nicht entlaßen wurden. So
gieng es hernach auch unter dem Kaiſer Franz,
da diejenigen, die unter Carl dem VII. gedient
hatten, nicht wieder ankamen, wohl aber einige,
die noch von Carl dem VI. her lebten, in ihre vo-
rige Stellen zuruͤckkehrten. Dieſes letztere traf
unter andern ſelbſt den Reichshofrathspraͤſidenten
Grafen von Wurmbrand, der uͤber ein halbes
Jahrhundert im Reichshofrathe geſeſſen hat.


XIII.

Eben ſo gieng es mit der ſehr eintraͤglichen
Reichsvicecanzlers-Stelle, die zwar vom
Churfuͤrſten von Mainz vergeben wird, aber doch
mit jedem Kaiſer aufhoͤret. Dieſe Stelle hatte
ſchon in den letzten Jahren Carls des VI. der Graf
Rudolf von Colloredo bekleidet; unter Carl dem
VII. bekam ſie ein Graf von Koͤnigsfeld, unter

Fran-
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[44/0078] XI. Carl VII. u. Franz 1740-1748. aber von ſelbſten, da nunmehr die Sachen zu Wien bleiben konnten, wie ſie waren. Eine andere bisher ungewoͤhnliche Veraͤnde- rung ereignete ſich bey den diesmaligen abwechſeln- den Regierungen in Anſehung des Reichshof- raths. Derſelbe nimmt zwar mit jedem Todes- falle eines Kaiſers ein Ende. So lange aber die Kaiſerwuͤrde unverruͤckt beym Hauſe Oeſterreich geblieben war, wurde auch der Reichshofrath bey jeder neuen Regierung wieder mit den vorigen Mitgliedern beſetzt. Carl der VII. ſah ſich hin- gegen genoͤthiget, den ganzen Reichshofrath mit neuen Perſonen zu beſetzen, weil diejenigen, die vorher zu Wien im Reichshofrathe geſeſſen hatten, theils vom Bairiſchen Hofe nicht begehret, theils vom Oeſterreichiſchen nicht entlaßen wurden. So gieng es hernach auch unter dem Kaiſer Franz, da diejenigen, die unter Carl dem VII. gedient hatten, nicht wieder ankamen, wohl aber einige, die noch von Carl dem VI. her lebten, in ihre vo- rige Stellen zuruͤckkehrten. Dieſes letztere traf unter andern ſelbſt den Reichshofrathspraͤſidenten Grafen von Wurmbrand, der uͤber ein halbes Jahrhundert im Reichshofrathe geſeſſen hat. Eben ſo gieng es mit der ſehr eintraͤglichen Reichsvicecanzlers-Stelle, die zwar vom Churfuͤrſten von Mainz vergeben wird, aber doch mit jedem Kaiſer aufhoͤret. Dieſe Stelle hatte ſchon in den letzten Jahren Carls des VI. der Graf Rudolf von Colloredo bekleidet; unter Carl dem VII. bekam ſie ein Graf von Koͤnigsfeld, unter Fran-

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787, S. 44. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung03_1787/78>, abgerufen am 24.11.2024.