Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.

Bild:
<< vorherige Seite

5) Manchfaltigk. d. bes. T. Staaten.
die Herren von Zedtwitz, sie ehedem mit der Reichs-
freyheit besessen, aber seit einigen Jahren die Ho-
heit der Krone Böhmen darüber anerkennen mü-
ßen (x).

Solche Verwandelungen eines unmittelbarenXII.
Reichsmitgliedes in ein mittelbares werden in der
Sprache unserer Reichsgesetze Exemtionen ge-
nannt. Man sagt z. B. das Haus Baiern habe
die Stadt Donawerth eximirt, oder aus ihrem un-
mittelbaren Verhältnisse zum Teutschen Reiche aus-
gezogen; und zwar mit oder ohne Uebernehmung
ihrer Beschwerden (cum vel sine onere). nach-
dem der eximirende Stand die Beyträge, die sonst
der eximirte zum Reiche gegeben, an dessen Stelle
zu entrichten fortgefahren oder nicht. Eigenmäch-
tig können natürlicher Weise solche Exemtionen mit
Recht nicht geschehen. Nicht selten wird aber von
beiden Seiten, oder auch mit dem Reichsfiscale,
oder mit einem Reichskreise darüber gestritten, ob
eine Exemtion gegründet sey, oder nicht; oder,
welches einerley ist, ob der eximirte Theil mit
Recht auf die Reichsunmittelbarkeit Anspruch ma-
chen könne, oder nicht. So ist z. B. erst im Jah-
re 1580. der Stadt Trier die Reichsunmittelbar-
keit durch ein kaiserliches Urtheil mit Zuziehung der
Churfürsten aberkannt worden (y).

Einigen solchen Exemtionsirrungen hat manXIII.
durch Vergleiche ein Ende gemacht; bisweilen

mit
(x) Oben S. 210. Meine Rechtsfälle B. 2.
Th. 4. S. 829-964.
(y) Oben Th. 2. S. 110.
T 3

5) Manchfaltigk. d. beſ. T. Staaten.
die Herren von Zedtwitz, ſie ehedem mit der Reichs-
freyheit beſeſſen, aber ſeit einigen Jahren die Ho-
heit der Krone Boͤhmen daruͤber anerkennen muͤ-
ßen (x).

Solche Verwandelungen eines unmittelbarenXII.
Reichsmitgliedes in ein mittelbares werden in der
Sprache unſerer Reichsgeſetze Exemtionen ge-
nannt. Man ſagt z. B. das Haus Baiern habe
die Stadt Donawerth eximirt, oder aus ihrem un-
mittelbaren Verhaͤltniſſe zum Teutſchen Reiche aus-
gezogen; und zwar mit oder ohne Uebernehmung
ihrer Beſchwerden (cum vel ſine onere). nach-
dem der eximirende Stand die Beytraͤge, die ſonſt
der eximirte zum Reiche gegeben, an deſſen Stelle
zu entrichten fortgefahren oder nicht. Eigenmaͤch-
tig koͤnnen natuͤrlicher Weiſe ſolche Exemtionen mit
Recht nicht geſchehen. Nicht ſelten wird aber von
beiden Seiten, oder auch mit dem Reichsfiſcale,
oder mit einem Reichskreiſe daruͤber geſtritten, ob
eine Exemtion gegruͤndet ſey, oder nicht; oder,
welches einerley iſt, ob der eximirte Theil mit
Recht auf die Reichsunmittelbarkeit Anſpruch ma-
chen koͤnne, oder nicht. So iſt z. B. erſt im Jah-
re 1580. der Stadt Trier die Reichsunmittelbar-
keit durch ein kaiſerliches Urtheil mit Zuziehung der
Churfuͤrſten aberkannt worden (y).

Einigen ſolchen Exemtionsirrungen hat manXIII.
durch Vergleiche ein Ende gemacht; bisweilen

mit
(x) Oben S. 210. Meine Rechtsfaͤlle B. 2.
Th. 4. S. 829-964.
(y) Oben Th. 2. S. 110.
T 3
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0327" n="293"/><fw place="top" type="header">5) Manchfaltigk. d. be&#x017F;. T. Staaten.</fw><lb/>
die Herren von Zedtwitz, &#x017F;ie ehedem mit der Reichs-<lb/>
freyheit be&#x017F;e&#x017F;&#x017F;en, aber &#x017F;eit einigen Jahren die Ho-<lb/>
heit der Krone Bo&#x0364;hmen daru&#x0364;ber anerkennen mu&#x0364;-<lb/>
ßen <note place="foot" n="(x)">Oben S. 210. Meine Rechtsfa&#x0364;lle B. 2.<lb/>
Th. 4. S. 829-964.</note>.</p><lb/>
          <p>Solche Verwandelungen eines unmittelbaren<note place="right"><hi rendition="#aq">XII.</hi></note><lb/>
Reichsmitgliedes in ein mittelbares werden in der<lb/>
Sprache un&#x017F;erer Reichsge&#x017F;etze <hi rendition="#fr">Exemtionen</hi> ge-<lb/>
nannt. Man &#x017F;agt z. B. das Haus Baiern habe<lb/>
die Stadt Donawerth eximirt, oder aus ihrem un-<lb/>
mittelbaren Verha&#x0364;ltni&#x017F;&#x017F;e zum Teut&#x017F;chen Reiche aus-<lb/>
gezogen; und zwar mit oder ohne Uebernehmung<lb/>
ihrer Be&#x017F;chwerden (<hi rendition="#aq">cum vel &#x017F;ine onere</hi>). nach-<lb/>
dem der eximirende Stand die Beytra&#x0364;ge, die &#x017F;on&#x017F;t<lb/>
der eximirte zum Reiche gegeben, an de&#x017F;&#x017F;en Stelle<lb/>
zu entrichten fortgefahren oder nicht. Eigenma&#x0364;ch-<lb/>
tig ko&#x0364;nnen natu&#x0364;rlicher Wei&#x017F;e &#x017F;olche Exemtionen mit<lb/>
Recht nicht ge&#x017F;chehen. Nicht &#x017F;elten wird aber von<lb/>
beiden Seiten, oder auch mit dem Reichsfi&#x017F;cale,<lb/>
oder mit einem Reichskrei&#x017F;e daru&#x0364;ber ge&#x017F;tritten, ob<lb/>
eine Exemtion gegru&#x0364;ndet &#x017F;ey, oder nicht; oder,<lb/>
welches einerley i&#x017F;t, ob der eximirte Theil mit<lb/>
Recht auf die Reichsunmittelbarkeit An&#x017F;pruch ma-<lb/>
chen ko&#x0364;nne, oder nicht. So i&#x017F;t z. B. er&#x017F;t im Jah-<lb/>
re 1580. der Stadt Trier die Reichsunmittelbar-<lb/>
keit durch ein kai&#x017F;erliches Urtheil mit Zuziehung der<lb/>
Churfu&#x0364;r&#x017F;ten aberkannt worden <note place="foot" n="(y)">Oben Th. 2. S. 110.</note>.</p><lb/>
          <p>Einigen &#x017F;olchen Exemtionsirrungen hat man<note place="right"><hi rendition="#aq">XIII.</hi></note><lb/>
durch <hi rendition="#fr">Vergleiche</hi> ein Ende gemacht; bisweilen<lb/>
<fw place="bottom" type="catch">mit</fw><lb/>
<fw place="bottom" type="sig">T 3</fw><lb/></p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[293/0327] 5) Manchfaltigk. d. beſ. T. Staaten. die Herren von Zedtwitz, ſie ehedem mit der Reichs- freyheit beſeſſen, aber ſeit einigen Jahren die Ho- heit der Krone Boͤhmen daruͤber anerkennen muͤ- ßen (x). Solche Verwandelungen eines unmittelbaren Reichsmitgliedes in ein mittelbares werden in der Sprache unſerer Reichsgeſetze Exemtionen ge- nannt. Man ſagt z. B. das Haus Baiern habe die Stadt Donawerth eximirt, oder aus ihrem un- mittelbaren Verhaͤltniſſe zum Teutſchen Reiche aus- gezogen; und zwar mit oder ohne Uebernehmung ihrer Beſchwerden (cum vel ſine onere). nach- dem der eximirende Stand die Beytraͤge, die ſonſt der eximirte zum Reiche gegeben, an deſſen Stelle zu entrichten fortgefahren oder nicht. Eigenmaͤch- tig koͤnnen natuͤrlicher Weiſe ſolche Exemtionen mit Recht nicht geſchehen. Nicht ſelten wird aber von beiden Seiten, oder auch mit dem Reichsfiſcale, oder mit einem Reichskreiſe daruͤber geſtritten, ob eine Exemtion gegruͤndet ſey, oder nicht; oder, welches einerley iſt, ob der eximirte Theil mit Recht auf die Reichsunmittelbarkeit Anſpruch ma- chen koͤnne, oder nicht. So iſt z. B. erſt im Jah- re 1580. der Stadt Trier die Reichsunmittelbar- keit durch ein kaiſerliches Urtheil mit Zuziehung der Churfuͤrſten aberkannt worden (y). XII. Einigen ſolchen Exemtionsirrungen hat man durch Vergleiche ein Ende gemacht; bisweilen mit XIII. (x) Oben S. 210. Meine Rechtsfaͤlle B. 2. Th. 4. S. 829-964. (y) Oben Th. 2. S. 110. T 3

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung03_1787
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung03_1787/327
Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787, S. 293. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung03_1787/327>, abgerufen am 09.05.2024.