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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.

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XIII. Joseph II. 1764-1786.
mehr erinnerlich. Also konnte es freylich nicht
anders als Aufsehen machen, da auf einmal eine
ganze Menge solcher Panisbriefe in allen Gegen-
den von Teutschland zum Vorschein kamen, wo-
durch Personen beiderley Geschlechts zu bestimm-
ten Pensionen oder anderen Versorgungen in Klö-
stern und Stiftern angewiesen wurden. Die
Sache schien manchen desto bedenklicher zu seyn,
da zu Ausübung dieses Rechts kein Grund von
der allgemeinen Wohlfahrt des Reichs hergenom-
men werden konnte, die doch eigentlich den Haupt-
gegenstand aller kaiserlichen Regierungsrechte aus-
machen sollte. Hier schien es nur darauf abge-
sehen zu seyn, Personen aus den kaiserlichen Erb-
landen mit Pensionen zu begnadigen, die sie in
anderer Reichsstände Ländern zu genießen haben
würden. Natürlich konnte ein jeder Reichsstand
auf die Gedanken kommen, daß es in seinem eig-
nen Lande Personen gnug geben werde, denen er
den Genuß solcher Pensionen vorzüglich vor frem-
den angedeihen zu laßen sich selbst zur Pflicht rech-
nen müßte.


VII.

Auch in den neueren Reichstagshandlungen kam
es manchen auffallend vor, daß bey verschiedenen
Gelegenheiten anders zu Werke gegangen wurde,
als man es nach der bisherigen Reichstagsverfas-
sung gewohnt war. Es sollte z. B. eine so genannte
Oesterreichische Parification mit den Churfür-
sten, vermöge deren alle churfürstliche Vorrechte
auch dem Hause Oesterreich und dessen Ministern
zum Vorzuge vor allen anderen fürstlichen Häu-
sern und Ministern zu gute kommen sollte, wie
aus gewissen Aeusserungen abzunehmen war, gel-

tend

XIII. Joſeph II. 1764-1786.
mehr erinnerlich. Alſo konnte es freylich nicht
anders als Aufſehen machen, da auf einmal eine
ganze Menge ſolcher Panisbriefe in allen Gegen-
den von Teutſchland zum Vorſchein kamen, wo-
durch Perſonen beiderley Geſchlechts zu beſtimm-
ten Penſionen oder anderen Verſorgungen in Kloͤ-
ſtern und Stiftern angewieſen wurden. Die
Sache ſchien manchen deſto bedenklicher zu ſeyn,
da zu Ausuͤbung dieſes Rechts kein Grund von
der allgemeinen Wohlfahrt des Reichs hergenom-
men werden konnte, die doch eigentlich den Haupt-
gegenſtand aller kaiſerlichen Regierungsrechte aus-
machen ſollte. Hier ſchien es nur darauf abge-
ſehen zu ſeyn, Perſonen aus den kaiſerlichen Erb-
landen mit Penſionen zu begnadigen, die ſie in
anderer Reichsſtaͤnde Laͤndern zu genießen haben
wuͤrden. Natuͤrlich konnte ein jeder Reichsſtand
auf die Gedanken kommen, daß es in ſeinem eig-
nen Lande Perſonen gnug geben werde, denen er
den Genuß ſolcher Penſionen vorzuͤglich vor frem-
den angedeihen zu laßen ſich ſelbſt zur Pflicht rech-
nen muͤßte.


VII.

Auch in den neueren Reichstagshandlungen kam
es manchen auffallend vor, daß bey verſchiedenen
Gelegenheiten anders zu Werke gegangen wurde,
als man es nach der bisherigen Reichstagsverfaſ-
ſung gewohnt war. Es ſollte z. B. eine ſo genannte
Oeſterreichiſche Parification mit den Churfuͤr-
ſten, vermoͤge deren alle churfuͤrſtliche Vorrechte
auch dem Hauſe Oeſterreich und deſſen Miniſtern
zum Vorzuge vor allen anderen fuͤrſtlichen Haͤu-
ſern und Miniſtern zu gute kommen ſollte, wie
aus gewiſſen Aeuſſerungen abzunehmen war, gel-

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[208/0242] XIII. Joſeph II. 1764-1786. mehr erinnerlich. Alſo konnte es freylich nicht anders als Aufſehen machen, da auf einmal eine ganze Menge ſolcher Panisbriefe in allen Gegen- den von Teutſchland zum Vorſchein kamen, wo- durch Perſonen beiderley Geſchlechts zu beſtimm- ten Penſionen oder anderen Verſorgungen in Kloͤ- ſtern und Stiftern angewieſen wurden. Die Sache ſchien manchen deſto bedenklicher zu ſeyn, da zu Ausuͤbung dieſes Rechts kein Grund von der allgemeinen Wohlfahrt des Reichs hergenom- men werden konnte, die doch eigentlich den Haupt- gegenſtand aller kaiſerlichen Regierungsrechte aus- machen ſollte. Hier ſchien es nur darauf abge- ſehen zu ſeyn, Perſonen aus den kaiſerlichen Erb- landen mit Penſionen zu begnadigen, die ſie in anderer Reichsſtaͤnde Laͤndern zu genießen haben wuͤrden. Natuͤrlich konnte ein jeder Reichsſtand auf die Gedanken kommen, daß es in ſeinem eig- nen Lande Perſonen gnug geben werde, denen er den Genuß ſolcher Penſionen vorzuͤglich vor frem- den angedeihen zu laßen ſich ſelbſt zur Pflicht rech- nen muͤßte. Auch in den neueren Reichstagshandlungen kam es manchen auffallend vor, daß bey verſchiedenen Gelegenheiten anders zu Werke gegangen wurde, als man es nach der bisherigen Reichstagsverfaſ- ſung gewohnt war. Es ſollte z. B. eine ſo genannte Oeſterreichiſche Parification mit den Churfuͤr- ſten, vermoͤge deren alle churfuͤrſtliche Vorrechte auch dem Hauſe Oeſterreich und deſſen Miniſtern zum Vorzuge vor allen anderen fuͤrſtlichen Haͤu- ſern und Miniſtern zu gute kommen ſollte, wie aus gewiſſen Aeuſſerungen abzunehmen war, gel- tend

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787, S. 208. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung03_1787/242>, abgerufen am 09.05.2024.