Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.7) Neueste Begeb. Fürstenbund 1785. tend gamacht werden. Bey einigen Vorfällenschien man einen Versuch machen zu wollen, Reichs- tagsschlüsse ohne förmliche Ablegung der reichs- ständischen Stimmen zu bewirken. Als einmal das Churmainzische Reichsdirectorium durch den Tod des Churmainzischen Gesandten erlediget war, wurde dasselbe dem Churböhmischen Gesandten geraume Zeit hindurch anvertrauet. Ein ander- mal schien der Oesterreichische Directorialgesandte währender Krankheit des Churmainzischen Ge- sandten an dessen Stelle Reichsdirectorialverrich- tungen sich zu eigen machen zu wollen. Selbst in Schlüssen, die das Corpus der catholischen Reichs- stände bey Gelegenheit der Grafensache nach der Mehrheit der Stimmen faßte, wollte derselbe Schwierigkeiten machen, die manchen desto be- denklicher schienen, da die Unthätigkeit des Reichs- tages dadurch neue Nahrung bekam. Kurz das Betragen der Oesterreichischen Directorialgesandt- schaft fieng an bey mehreren Gelegenheiten Aufse- hen zu erregen; wiewohl eine ausdrückliche Aeus- serung aus der Staatscanzley zu Wien diesen Mi- nister, der sich übrigens schon seit mehreren Jah- ren, besonders auch bey Gelegenheit der Cam- mergerichtsvisitation, durch beträchtliche gelehrte Staatsschriften ausgezeichnet hatte (r), von allen Vorwürfen frey sprach (s). Hier- (r) Meine Litteratur des Teutsch. Staatsrechts Th. 2. S. 163. (s) Reuß Staatscanzley Th. 4. S. 331. Oben S. 154. Not. c. P. Entw. d. Staatsverf. Th. III. O
7) Neueſte Begeb. Fuͤrſtenbund 1785. tend gamacht werden. Bey einigen Vorfaͤllenſchien man einen Verſuch machen zu wollen, Reichs- tagsſchluͤſſe ohne foͤrmliche Ablegung der reichs- ſtaͤndiſchen Stimmen zu bewirken. Als einmal das Churmainziſche Reichsdirectorium durch den Tod des Churmainziſchen Geſandten erlediget war, wurde daſſelbe dem Churboͤhmiſchen Geſandten geraume Zeit hindurch anvertrauet. Ein ander- mal ſchien der Oeſterreichiſche Directorialgeſandte waͤhrender Krankheit des Churmainziſchen Ge- ſandten an deſſen Stelle Reichsdirectorialverrich- tungen ſich zu eigen machen zu wollen. Selbſt in Schluͤſſen, die das Corpus der catholiſchen Reichs- ſtaͤnde bey Gelegenheit der Grafenſache nach der Mehrheit der Stimmen faßte, wollte derſelbe Schwierigkeiten machen, die manchen deſto be- denklicher ſchienen, da die Unthaͤtigkeit des Reichs- tages dadurch neue Nahrung bekam. Kurz das Betragen der Oeſterreichiſchen Directorialgeſandt- ſchaft fieng an bey mehreren Gelegenheiten Aufſe- hen zu erregen; wiewohl eine ausdruͤckliche Aeuſ- ſerung aus der Staatscanzley zu Wien dieſen Mi- niſter, der ſich uͤbrigens ſchon ſeit mehreren Jah- ren, beſonders auch bey Gelegenheit der Cam- mergerichtsviſitation, durch betraͤchtliche gelehrte Staatsſchriften ausgezeichnet hatte (r), von allen Vorwuͤrfen frey ſprach (s). Hier- (r) Meine Litteratur des Teutſch. Staatsrechts Th. 2. S. 163. (s) Reuß Staatscanzley Th. 4. S. 331. Oben S. 154. Not. c. P. Entw. d. Staatsverf. Th. III. O
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7) Neueſte Begeb. Fuͤrſtenbund 1785.
tend gamacht werden. Bey einigen Vorfaͤllen
ſchien man einen Verſuch machen zu wollen, Reichs-
tagsſchluͤſſe ohne foͤrmliche Ablegung der reichs-
ſtaͤndiſchen Stimmen zu bewirken. Als einmal
das Churmainziſche Reichsdirectorium durch den
Tod des Churmainziſchen Geſandten erlediget war,
wurde daſſelbe dem Churboͤhmiſchen Geſandten
geraume Zeit hindurch anvertrauet. Ein ander-
mal ſchien der Oeſterreichiſche Directorialgeſandte
waͤhrender Krankheit des Churmainziſchen Ge-
ſandten an deſſen Stelle Reichsdirectorialverrich-
tungen ſich zu eigen machen zu wollen. Selbſt in
Schluͤſſen, die das Corpus der catholiſchen Reichs-
ſtaͤnde bey Gelegenheit der Grafenſache nach der
Mehrheit der Stimmen faßte, wollte derſelbe
Schwierigkeiten machen, die manchen deſto be-
denklicher ſchienen, da die Unthaͤtigkeit des Reichs-
tages dadurch neue Nahrung bekam. Kurz das
Betragen der Oeſterreichiſchen Directorialgeſandt-
ſchaft fieng an bey mehreren Gelegenheiten Aufſe-
hen zu erregen; wiewohl eine ausdruͤckliche Aeuſ-
ſerung aus der Staatscanzley zu Wien dieſen Mi-
niſter, der ſich uͤbrigens ſchon ſeit mehreren Jah-
ren, beſonders auch bey Gelegenheit der Cam-
mergerichtsviſitation, durch betraͤchtliche gelehrte
Staatsſchriften ausgezeichnet hatte (r), von allen
Vorwuͤrfen frey ſprach (s).
Hier-
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Th. 2. S. 163.
(s) Reuß Staatscanzley Th. 4. S. 331. Oben
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