Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.6) Bairischer Krieg etc. 1778. 1779. mehrere von den Bürgern und Einwohnern zuRostock vor dem dasigen Rathe belangen, und von dessen Urtheilen zu appelliren ist; sodann 2) in Nullitätsklagen oder Fällen, da das zu er- richtende Oberappellationsgericht jemanden das Recht versagen oder mit Gefährde verzögern wür- de; und endlich 3) wenn die Herzoge entweder selbst oder durch die Ihrigen dem Erbvergleiche vom Jahre 1755. oder anderen Erbverträgen zu- wider handeln, oder die auf Landtagen vorkom- menden Beschwerden und aus gedachtem Erbver- gleiche entstehenden Zweifel und Mißverstände nicht nach dessen Vorschrift erledigen und abthun, oder auf andere Weise jemand aussergerichtlich be- schweren oder zu klagen Anlaß geben würden. Auch mit diesem Erkenntnisse noch unzufrieden, hat sowohl die Landschaft als die Stadt Rostock noch zu weiteren Rechtsmitteln ihre Zuflucht ge- nommen. Es ist aber am Ende mit deren Ver- werfung doch dabey geblieben (e). Nur die Aus- fertigung ist noch nicht erfolget, weil obgedachte Vereinbarung wegen Bestellung des Gerichts und Abfassung der Oberappellationsgerichtsordnung noch nicht zu Stande gekommen ist.) Die (e) Am 12. Febr. 1785. erfolgte ein Reichshof- rathsconclusum des Inhalts: "Fiat in Ansehung der von der Mecklenburgischen Ritterschaft sowohl als von der Stadt Rostock eingewandten Revision sententia conclusi de 11. Apr. 1781. confirmatoria cum condemnatione in expensas;" und: "Distri- buantur sportulae." Diese Sporteln oder Suc- cumbenzgelder hatten für die Ritterschaft 6000. Fl., für die Stadt Rostock 2000. Fl. betragen. N 2
6) Bairiſcher Krieg ꝛc. 1778. 1779. mehrere von den Buͤrgern und Einwohnern zuRoſtock vor dem daſigen Rathe belangen, und von deſſen Urtheilen zu appelliren iſt; ſodann 2) in Nullitaͤtsklagen oder Faͤllen, da das zu er- richtende Oberappellationsgericht jemanden das Recht verſagen oder mit Gefaͤhrde verzoͤgern wuͤr- de; und endlich 3) wenn die Herzoge entweder ſelbſt oder durch die Ihrigen dem Erbvergleiche vom Jahre 1755. oder anderen Erbvertraͤgen zu- wider handeln, oder die auf Landtagen vorkom- menden Beſchwerden und aus gedachtem Erbver- gleiche entſtehenden Zweifel und Mißverſtaͤnde nicht nach deſſen Vorſchrift erledigen und abthun, oder auf andere Weiſe jemand auſſergerichtlich be- ſchweren oder zu klagen Anlaß geben wuͤrden. Auch mit dieſem Erkenntniſſe noch unzufrieden, hat ſowohl die Landſchaft als die Stadt Roſtock noch zu weiteren Rechtsmitteln ihre Zuflucht ge- nommen. Es iſt aber am Ende mit deren Ver- werfung doch dabey geblieben (e). Nur die Aus- fertigung iſt noch nicht erfolget, weil obgedachte Vereinbarung wegen Beſtellung des Gerichts und Abfaſſung der Oberappellationsgerichtsordnung noch nicht zu Stande gekommen iſt.) Die (e) Am 12. Febr. 1785. erfolgte ein Reichshof- rathsconcluſum des Inhalts: ”Fiat in Anſehung der von der Mecklenburgiſchen Ritterſchaft ſowohl als von der Stadt Roſtock eingewandten Reviſion ſententia concluſi de 11. Apr. 1781. confirmatoria cum condemnatione in expenſas;” und: ”Diſtri- buantur ſportulae.” Dieſe Sporteln oder Suc- cumbenzgelder hatten fuͤr die Ritterſchaft 6000. Fl., fuͤr die Stadt Roſtock 2000. Fl. betragen. N 2
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6) Bairiſcher Krieg ꝛc. 1778. 1779.
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Roſtock vor dem daſigen Rathe belangen, und
von deſſen Urtheilen zu appelliren iſt; ſodann
2) in Nullitaͤtsklagen oder Faͤllen, da das zu er-
richtende Oberappellationsgericht jemanden das
Recht verſagen oder mit Gefaͤhrde verzoͤgern wuͤr-
de; und endlich 3) wenn die Herzoge entweder
ſelbſt oder durch die Ihrigen dem Erbvergleiche
vom Jahre 1755. oder anderen Erbvertraͤgen zu-
wider handeln, oder die auf Landtagen vorkom-
menden Beſchwerden und aus gedachtem Erbver-
gleiche entſtehenden Zweifel und Mißverſtaͤnde
nicht nach deſſen Vorſchrift erledigen und abthun,
oder auf andere Weiſe jemand auſſergerichtlich be-
ſchweren oder zu klagen Anlaß geben wuͤrden.
Auch mit dieſem Erkenntniſſe noch unzufrieden,
hat ſowohl die Landſchaft als die Stadt Roſtock
noch zu weiteren Rechtsmitteln ihre Zuflucht ge-
nommen. Es iſt aber am Ende mit deren Ver-
werfung doch dabey geblieben (e). Nur die Aus-
fertigung iſt noch nicht erfolget, weil obgedachte
Vereinbarung wegen Beſtellung des Gerichts und
Abfaſſung der Oberappellationsgerichtsordnung
noch nicht zu Stande gekommen iſt.)
Die
(e) Am 12. Febr. 1785. erfolgte ein Reichshof-
rathsconcluſum des Inhalts: ”Fiat in Anſehung
der von der Mecklenburgiſchen Ritterſchaft ſowohl
als von der Stadt Roſtock eingewandten Reviſion
ſententia concluſi de 11. Apr. 1781. confirmatoria
cum condemnatione in expenſas;” und: ”Diſtri-
buantur ſportulae.” Dieſe Sporteln oder Suc-
cumbenzgelder hatten fuͤr die Ritterſchaft 6000. Fl.,
fuͤr die Stadt Roſtock 2000. Fl. betragen.
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