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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.

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6) Bairischer Krieg etc. 1778. 1779.
Theilung vorgegangen, vermöge deren Nieder-
baiern wieder von Oberbaiern getrennt ward, und
von Ludewigs Söhnen Albrecht der IV. abermals
eine neue Niederbairische Linie zu Straubingen
stiftete. Von dieser Theilung behauptete man
jetzt (1778.) zu Wien, es sey eine Todtheilung
gewesen. Als daher dieser Straubingische Manns-
stamm schon im Jahre 1425. mit Albrechts Soh-
ne Johannes ein Ende genommen habe; hätten
die Bairischen Stammsvettern zu dieser Erbfolge
eigentlich kein Recht gehabt; sondern eines Theils
habe des letzten Herzogs Johannes Schwester
Sohn, Albrecht von Oesterreich, gegründeten An-
spruch auf Niederbaiern machen können; anderen
Theils habe der Kaiser Sigismund vermöge des
kaiserlichen Oberlehneigenthums dieses abgetheilte
Stück von Baiern nunmehr als heimgefallen an-
sehen können. Und in dieser Eigenschaft habe er
in der Person seines Tochtermanns, welches eben
vorgedachter Albrecht von Oesterreich war, das
Haus Oesterreich damit belehnt. Dessen ungeach-
tet sey nun zwar die Oberbairische Linie damals
zum Besitz von Niederbaiern gelanget. Allein
nach nunmehriger Erlöschung dieser Linie trete jetzt
das Recht des Hauses Oesterreich auf Niederbaiern
wieder ein; ohne daß das Haus Pfalz ein Recht
darauf behaupten könne.

Daß aber jene Theilung (1353.) eine Todthei-III.
lung gewesen sey, wurde von der andern Seite
widersprochen, ließ sich auch mit Grunde wohl
nicht behaupten. Ein kaiserliches Urtheil vom
Jahre 1429. hatte selbst zum Vortheile der Bai-
rischen Stammsvettern den Ausspruch gethan.

Al-

6) Bairiſcher Krieg ꝛc. 1778. 1779.
Theilung vorgegangen, vermoͤge deren Nieder-
baiern wieder von Oberbaiern getrennt ward, und
von Ludewigs Soͤhnen Albrecht der IV. abermals
eine neue Niederbairiſche Linie zu Straubingen
ſtiftete. Von dieſer Theilung behauptete man
jetzt (1778.) zu Wien, es ſey eine Todtheilung
geweſen. Als daher dieſer Straubingiſche Manns-
ſtamm ſchon im Jahre 1425. mit Albrechts Soh-
ne Johannes ein Ende genommen habe; haͤtten
die Bairiſchen Stammsvettern zu dieſer Erbfolge
eigentlich kein Recht gehabt; ſondern eines Theils
habe des letzten Herzogs Johannes Schweſter
Sohn, Albrecht von Oeſterreich, gegruͤndeten An-
ſpruch auf Niederbaiern machen koͤnnen; anderen
Theils habe der Kaiſer Sigismund vermoͤge des
kaiſerlichen Oberlehneigenthums dieſes abgetheilte
Stuͤck von Baiern nunmehr als heimgefallen an-
ſehen koͤnnen. Und in dieſer Eigenſchaft habe er
in der Perſon ſeines Tochtermanns, welches eben
vorgedachter Albrecht von Oeſterreich war, das
Haus Oeſterreich damit belehnt. Deſſen ungeach-
tet ſey nun zwar die Oberbairiſche Linie damals
zum Beſitz von Niederbaiern gelanget. Allein
nach nunmehriger Erloͤſchung dieſer Linie trete jetzt
das Recht des Hauſes Oeſterreich auf Niederbaiern
wieder ein; ohne daß das Haus Pfalz ein Recht
darauf behaupten koͤnne.

Daß aber jene Theilung (1353.) eine Todthei-III.
lung geweſen ſey, wurde von der andern Seite
widerſprochen, ließ ſich auch mit Grunde wohl
nicht behaupten. Ein kaiſerliches Urtheil vom
Jahre 1429. hatte ſelbſt zum Vortheile der Bai-
riſchen Stammsvettern den Ausſpruch gethan.

Al-
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[187/0221] 6) Bairiſcher Krieg ꝛc. 1778. 1779. Theilung vorgegangen, vermoͤge deren Nieder- baiern wieder von Oberbaiern getrennt ward, und von Ludewigs Soͤhnen Albrecht der IV. abermals eine neue Niederbairiſche Linie zu Straubingen ſtiftete. Von dieſer Theilung behauptete man jetzt (1778.) zu Wien, es ſey eine Todtheilung geweſen. Als daher dieſer Straubingiſche Manns- ſtamm ſchon im Jahre 1425. mit Albrechts Soh- ne Johannes ein Ende genommen habe; haͤtten die Bairiſchen Stammsvettern zu dieſer Erbfolge eigentlich kein Recht gehabt; ſondern eines Theils habe des letzten Herzogs Johannes Schweſter Sohn, Albrecht von Oeſterreich, gegruͤndeten An- ſpruch auf Niederbaiern machen koͤnnen; anderen Theils habe der Kaiſer Sigismund vermoͤge des kaiſerlichen Oberlehneigenthums dieſes abgetheilte Stuͤck von Baiern nunmehr als heimgefallen an- ſehen koͤnnen. Und in dieſer Eigenſchaft habe er in der Perſon ſeines Tochtermanns, welches eben vorgedachter Albrecht von Oeſterreich war, das Haus Oeſterreich damit belehnt. Deſſen ungeach- tet ſey nun zwar die Oberbairiſche Linie damals zum Beſitz von Niederbaiern gelanget. Allein nach nunmehriger Erloͤſchung dieſer Linie trete jetzt das Recht des Hauſes Oeſterreich auf Niederbaiern wieder ein; ohne daß das Haus Pfalz ein Recht darauf behaupten koͤnne. Daß aber jene Theilung (1353.) eine Todthei- lung geweſen ſey, wurde von der andern Seite widerſprochen, ließ ſich auch mit Grunde wohl nicht behaupten. Ein kaiſerliches Urtheil vom Jahre 1429. hatte ſelbſt zum Vortheile der Bai- riſchen Stammsvettern den Ausſpruch gethan. Al- III.

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787, S. 187. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung03_1787/221>, abgerufen am 23.11.2024.