Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.5) Cathol. Kirchenverfassung. daß selbst in der Speirischen Sache der päbstlicheHof gleich nachgab, indem er die völlige Herstel- lung Ab- in Beziehung auf das, was die Visitation des Cammergerichts 1713. wegen Abstellung der un- gebührlichen Appellationen und Evocationen an höhere geistliche Gerichte in ihrem Berichte hat- ten einfließen laßen, in dem Commissionsdecrete vom 24. May 1719. den Reichsständen mitthei- len, mit der Aeusserung, wie Jahre kaiserliche Ma- jestät nicht undienlich zu seyn vermeynten, wenn auch das Cammergericht zu Beobachtung jener Verfügungen angewiesen würde. (Samml. der R. A. Th. 4. S. 342. Schmauß corp. iur. publ. S. 1285.) Es ward aber in dem darauf erfolg- ten Reichsgutachten vom 15. Dec. 1719. über diesen Punct keine Erklärung ertheilt, sondern nur soviel geäußert: "Auf die übrigen in obauge- "führtem kaiserlichen Commissionsdecrete enthal- "tenen Puncte würde man nach vollbrachter Deli- "beration den fernern Schluß demnächst auch er- "öffnen, und darüber kaiserlicher Majestät das "weitere Reichsgutachten erstatten." (Samml. der R. A. Th. 4. S. 347. Schmauß am a. O. S. 1293.) Das ist also das Reichsgutachten, dessen Erwirkung in obigem Collegialschreiben emp- fohlen wird, und noch immer erwartet werden kann. Die Zeit scheint doppelt gelegen dazu zu seyn, da eben jetzt (1786.) die Errichtung einer neuen Nunciatur in Baiern im Werke ist, und Joseph der II. zur Beruhigung des catholischen Teutschlandes sich schon erkläret hat, daß den päbstlichen Botschaftern keine Gerichtbarkeit noch andere Eingriffe in die Rechte der Bischöfe und Erzbischöfe zu gestatten seyen. Es wäre wohl der Mühe werth, daß ein förmlicher Reichsschluß darauf das Siegel drückte. (Obiges Collegial- schreiben vom 19. März 1764. findet sich übrigens im Wahldiario Josephs des II. S. 68. und 87. und nebst den vorhergegangenen churfürstlichen P. Entw. d. Staatsverf. Th. III. M
5) Cathol. Kirchenverfaſſung. daß ſelbſt in der Speiriſchen Sache der paͤbſtlicheHof gleich nachgab, indem er die voͤllige Herſtel- lung Ab- in Beziehung auf das, was die Viſitation des Cammergerichts 1713. wegen Abſtellung der un- gebuͤhrlichen Appellationen und Evocationen an hoͤhere geiſtliche Gerichte in ihrem Berichte hat- ten einfließen laßen, in dem Commiſſionsdecrete vom 24. May 1719. den Reichsſtaͤnden mitthei- len, mit der Aeuſſerung, wie Jahre kaiſerliche Ma- jeſtaͤt nicht undienlich zu ſeyn vermeynten, wenn auch das Cammergericht zu Beobachtung jener Verfuͤgungen angewieſen wuͤrde. (Samml. der R. A. Th. 4. S. 342. Schmauß corp. iur. publ. S. 1285.) Es ward aber in dem darauf erfolg- ten Reichsgutachten vom 15. Dec. 1719. uͤber dieſen Punct keine Erklaͤrung ertheilt, ſondern nur ſoviel geaͤußert: ”Auf die uͤbrigen in obauge- „fuͤhrtem kaiſerlichen Commiſſionsdecrete enthal- „tenen Puncte wuͤrde man nach vollbrachter Deli- „beration den fernern Schluß demnaͤchſt auch er- „oͤffnen, und daruͤber kaiſerlicher Majeſtaͤt das „weitere Reichsgutachten erſtatten.” (Samml. der R. A. Th. 4. S. 347. Schmauß am a. O. S. 1293.) Das iſt alſo das Reichsgutachten, deſſen Erwirkung in obigem Collegialſchreiben emp- fohlen wird, und noch immer erwartet werden kann. Die Zeit ſcheint doppelt gelegen dazu zu ſeyn, da eben jetzt (1786.) die Errichtung einer neuen Nunciatur in Baiern im Werke iſt, und Joſeph der II. zur Beruhigung des catholiſchen Teutſchlandes ſich ſchon erklaͤret hat, daß den paͤbſtlichen Botſchaftern keine Gerichtbarkeit noch andere Eingriffe in die Rechte der Biſchoͤfe und Erzbiſchoͤfe zu geſtatten ſeyen. Es waͤre wohl der Muͤhe werth, daß ein foͤrmlicher Reichsſchluß darauf das Siegel druͤckte. (Obiges Collegial- ſchreiben vom 19. Maͤrz 1764. findet ſich uͤbrigens im Wahldiario Joſephs des II. S. 68. und 87. und nebſt den vorhergegangenen churfuͤrſtlichen P. Entw. d. Staatsverf. Th. III. M
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5) Cathol. Kirchenverfaſſung.
daß ſelbſt in der Speiriſchen Sache der paͤbſtliche
Hof gleich nachgab, indem er die voͤllige Herſtel-
lung
(s)
Ab-
(s) in Beziehung auf das, was die Viſitation des
Cammergerichts 1713. wegen Abſtellung der un-
gebuͤhrlichen Appellationen und Evocationen an
hoͤhere geiſtliche Gerichte in ihrem Berichte hat-
ten einfließen laßen, in dem Commiſſionsdecrete
vom 24. May 1719. den Reichsſtaͤnden mitthei-
len, mit der Aeuſſerung, wie Jahre kaiſerliche Ma-
jeſtaͤt nicht undienlich zu ſeyn vermeynten, wenn
auch das Cammergericht zu Beobachtung jener
Verfuͤgungen angewieſen wuͤrde. (Samml. der
R. A. Th. 4. S. 342. Schmauß corp. iur. publ.
S. 1285.) Es ward aber in dem darauf erfolg-
ten Reichsgutachten vom 15. Dec. 1719. uͤber
dieſen Punct keine Erklaͤrung ertheilt, ſondern
nur ſoviel geaͤußert: ”Auf die uͤbrigen in obauge-
„fuͤhrtem kaiſerlichen Commiſſionsdecrete enthal-
„tenen Puncte wuͤrde man nach vollbrachter Deli-
„beration den fernern Schluß demnaͤchſt auch er-
„oͤffnen, und daruͤber kaiſerlicher Majeſtaͤt das
„weitere Reichsgutachten erſtatten.” (Samml.
der R. A. Th. 4. S. 347. Schmauß am a. O.
S. 1293.) Das iſt alſo das Reichsgutachten,
deſſen Erwirkung in obigem Collegialſchreiben emp-
fohlen wird, und noch immer erwartet werden
kann. Die Zeit ſcheint doppelt gelegen dazu zu
ſeyn, da eben jetzt (1786.) die Errichtung einer
neuen Nunciatur in Baiern im Werke iſt, und
Joſeph der II. zur Beruhigung des catholiſchen
Teutſchlandes ſich ſchon erklaͤret hat, daß den
paͤbſtlichen Botſchaftern keine Gerichtbarkeit noch
andere Eingriffe in die Rechte der Biſchoͤfe und
Erzbiſchoͤfe zu geſtatten ſeyen. Es waͤre wohl der
Muͤhe werth, daß ein foͤrmlicher Reichsſchluß
darauf das Siegel druͤckte. (Obiges Collegial-
ſchreiben vom 19. Maͤrz 1764. findet ſich uͤbrigens
im Wahldiario Joſephs des II. S. 68. und 87.
und nebſt den vorhergegangenen churfuͤrſtlichen
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