Sachen sollte aber eine gewisse gesetzmäßige Ord- nung den Vorzug einer Sache vor der andern bestimmen. Auch ward der Vorsitz in den drey Senaten so vorgeschrieben, daß der Cammerrich- ter und beide Präsidenten von einem Jahre zum andern darin abwechseln sollten.
Ueber diejenigen Gegenstände, die sich der Reichstag noch zur weitern Berathschlagung vor- behielt, sollte nach Vorschrift des Reichsschlusses eigentlich noch erst von der Visitation Bericht er- fordert werden. Da aber diese inzwischen abge- brochen worden, so eröffnet sich hier eine neue Frage: ob der Reichstag nun ohne einen solchen Bericht abzuwarten diese Sachen vornehmen soll; oder ob man erst wieder darauf bedacht seyn will, die abgebrochene Visitation von neuem in Gang zu bringen? Das letztere würde unstreitig in vie- lem Betrachte zu wünschen seyn. Gar viele Din- ge, die hiebey zu erörtern vorkommen, laßen sich unstreitig besser an Ort und Stelle beurtheilen, als in einer solchen Entfernung, worin der Reichs- tag vom Cammergerichte steht. Soll aber die Visitation hergestellt werden, so wird wohl kein Teutscher Biedermann den Wunsch verleugnen kön- nen, daß erst alle bisherige Anstände, die sich bey der Visitation selbst geäußert haben, und großen- theils von der 1766. unvollendet gelaßenen vor- gängigen Reichstagsberathschlagung abgehangen, zuvor gänzlich berichtiget seyn mögen.
X.
Um von der Erheblichkeit der hier in Betrach- tung kommenden Gegenstände nur einigen Begriff zu machen, ohne doch zu tief in das unüberseh-
bare
XIII. Joſeph II. 1764-1786.
Sachen ſollte aber eine gewiſſe geſetzmaͤßige Ord- nung den Vorzug einer Sache vor der andern beſtimmen. Auch ward der Vorſitz in den drey Senaten ſo vorgeſchrieben, daß der Cammerrich- ter und beide Praͤſidenten von einem Jahre zum andern darin abwechſeln ſollten.
Ueber diejenigen Gegenſtaͤnde, die ſich der Reichstag noch zur weitern Berathſchlagung vor- behielt, ſollte nach Vorſchrift des Reichsſchluſſes eigentlich noch erſt von der Viſitation Bericht er- fordert werden. Da aber dieſe inzwiſchen abge- brochen worden, ſo eroͤffnet ſich hier eine neue Frage: ob der Reichstag nun ohne einen ſolchen Bericht abzuwarten dieſe Sachen vornehmen ſoll; oder ob man erſt wieder darauf bedacht ſeyn will, die abgebrochene Viſitation von neuem in Gang zu bringen? Das letztere wuͤrde unſtreitig in vie- lem Betrachte zu wuͤnſchen ſeyn. Gar viele Din- ge, die hiebey zu eroͤrtern vorkommen, laßen ſich unſtreitig beſſer an Ort und Stelle beurtheilen, als in einer ſolchen Entfernung, worin der Reichs- tag vom Cammergerichte ſteht. Soll aber die Viſitation hergeſtellt werden, ſo wird wohl kein Teutſcher Biedermann den Wunſch verleugnen koͤn- nen, daß erſt alle bisherige Anſtaͤnde, die ſich bey der Viſitation ſelbſt geaͤußert haben, und großen- theils von der 1766. unvollendet gelaßenen vor- gaͤngigen Reichstagsberathſchlagung abgehangen, zuvor gaͤnzlich berichtiget ſeyn moͤgen.
X.
Um von der Erheblichkeit der hier in Betrach- tung kommenden Gegenſtaͤnde nur einigen Begriff zu machen, ohne doch zu tief in das unuͤberſeh-
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XIII. Joſeph II. 1764-1786.
Sachen ſollte aber eine gewiſſe geſetzmaͤßige Ord-
nung den Vorzug einer Sache vor der andern
beſtimmen. Auch ward der Vorſitz in den drey
Senaten ſo vorgeſchrieben, daß der Cammerrich-
ter und beide Praͤſidenten von einem Jahre zum
andern darin abwechſeln ſollten.
Ueber diejenigen Gegenſtaͤnde, die ſich der
Reichstag noch zur weitern Berathſchlagung vor-
behielt, ſollte nach Vorſchrift des Reichsſchluſſes
eigentlich noch erſt von der Viſitation Bericht er-
fordert werden. Da aber dieſe inzwiſchen abge-
brochen worden, ſo eroͤffnet ſich hier eine neue
Frage: ob der Reichstag nun ohne einen ſolchen
Bericht abzuwarten dieſe Sachen vornehmen ſoll;
oder ob man erſt wieder darauf bedacht ſeyn will,
die abgebrochene Viſitation von neuem in Gang
zu bringen? Das letztere wuͤrde unſtreitig in vie-
lem Betrachte zu wuͤnſchen ſeyn. Gar viele Din-
ge, die hiebey zu eroͤrtern vorkommen, laßen ſich
unſtreitig beſſer an Ort und Stelle beurtheilen,
als in einer ſolchen Entfernung, worin der Reichs-
tag vom Cammergerichte ſteht. Soll aber die
Viſitation hergeſtellt werden, ſo wird wohl kein
Teutſcher Biedermann den Wunſch verleugnen koͤn-
nen, daß erſt alle bisherige Anſtaͤnde, die ſich bey
der Viſitation ſelbſt geaͤußert haben, und großen-
theils von der 1766. unvollendet gelaßenen vor-
gaͤngigen Reichstagsberathſchlagung abgehangen,
zuvor gaͤnzlich berichtiget ſeyn moͤgen.
Um von der Erheblichkeit der hier in Betrach-
tung kommenden Gegenſtaͤnde nur einigen Begriff
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787, S. 162. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung03_1787/196>, abgerufen am 23.07.2024.
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