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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.

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3) Grafensache u. Reichsschluß 1775.
17. ihre endliche Entscheidung erlangt hätten.
Provisorisch hat endlich das Cammergericht selbst
die Einrichtung getroffen, daß Montags und Dien-
stags nur so genannte aussergerichtliche Sachen,
worunter die erste Einleitung eines jeden Processes
verstanden wird, in sechs Senaten von vier, oder
drey Senaten von sechs Beysitzern vorgenommen,
an den übrigen vier Tagen aber Endurtheile abge-
fasset werden sollen. Die Abtretung zu Be-
scheidtischsachen
ist dadurch etwas vermindert,
jedoch nicht ganz gehoben. Sie bleibt aber immer
Ursache, daß häufig Beysitzer in den Senatsstun-
den unbeschäfftiget bleiben, und die Senate doch
nie, wie es die Absicht des Reichsschlusses war,
aus einerley Personen bestehen, weil es einem je-
den, der seine Relation geendiget hat, zur Pflicht
gemacht ist, an den Bescheidtisch abzutreten.)

Uebrigens hatte der Reichsschluß offenbar zurVIII.
Hauptabsicht genommen, fürs künftige zu verhü-
ten, daß das Directorium weder durch Erkün-
stelung der Senate zu einzelnen Sachen noch sonst
mehr ungesetzmäßigen Einfluß auf die Entscheidung
einzelner Rechtssachen haben könnte. Zu dem
Ende sollte die Vertheilung der Acten unter den
drey Senaten durch das Loos, in jedem Senate
aber die Person des Referenten vom Cammerrich-
ter bestimmt werden. Sodann sollte nicht wie
bisher von der Vorschrift des Cammerrichters ab-
hangen, welcher Beysitzer, und welche Sache er
jedesmal vortragen sollte; sondern in der persön-
lichen Ordnung der Referenten sollte die Reihe nach
ihrem Range gehalten, oder ein so genannter Tur-
nus beobachtet werden; für die vorzutragenden

Sa-
P. Entw. d. Staatsverf. Th. III. L

3) Grafenſache u. Reichsſchluß 1775.
17. ihre endliche Entſcheidung erlangt haͤtten.
Proviſoriſch hat endlich das Cammergericht ſelbſt
die Einrichtung getroffen, daß Montags und Dien-
ſtags nur ſo genannte auſſergerichtliche Sachen,
worunter die erſte Einleitung eines jeden Proceſſes
verſtanden wird, in ſechs Senaten von vier, oder
drey Senaten von ſechs Beyſitzern vorgenommen,
an den uͤbrigen vier Tagen aber Endurtheile abge-
faſſet werden ſollen. Die Abtretung zu Be-
ſcheidtiſchſachen
iſt dadurch etwas vermindert,
jedoch nicht ganz gehoben. Sie bleibt aber immer
Urſache, daß haͤufig Beyſitzer in den Senatsſtun-
den unbeſchaͤfftiget bleiben, und die Senate doch
nie, wie es die Abſicht des Reichsſchluſſes war,
aus einerley Perſonen beſtehen, weil es einem je-
den, der ſeine Relation geendiget hat, zur Pflicht
gemacht iſt, an den Beſcheidtiſch abzutreten.)

Uebrigens hatte der Reichsſchluß offenbar zurVIII.
Hauptabſicht genommen, fuͤrs kuͤnftige zu verhuͤ-
ten, daß das Directorium weder durch Erkuͤn-
ſtelung der Senate zu einzelnen Sachen noch ſonſt
mehr ungeſetzmaͤßigen Einfluß auf die Entſcheidung
einzelner Rechtsſachen haben koͤnnte. Zu dem
Ende ſollte die Vertheilung der Acten unter den
drey Senaten durch das Loos, in jedem Senate
aber die Perſon des Referenten vom Cammerrich-
ter beſtimmt werden. Sodann ſollte nicht wie
bisher von der Vorſchrift des Cammerrichters ab-
hangen, welcher Beyſitzer, und welche Sache er
jedesmal vortragen ſollte; ſondern in der perſoͤn-
lichen Ordnung der Referenten ſollte die Reihe nach
ihrem Range gehalten, oder ein ſo genannter Tur-
nus beobachtet werden; fuͤr die vorzutragenden

Sa-
P. Entw. d. Staatsverf. Th. III. L
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[161/0195] 3) Grafenſache u. Reichsſchluß 1775. 17. ihre endliche Entſcheidung erlangt haͤtten. Proviſoriſch hat endlich das Cammergericht ſelbſt die Einrichtung getroffen, daß Montags und Dien- ſtags nur ſo genannte auſſergerichtliche Sachen, worunter die erſte Einleitung eines jeden Proceſſes verſtanden wird, in ſechs Senaten von vier, oder drey Senaten von ſechs Beyſitzern vorgenommen, an den uͤbrigen vier Tagen aber Endurtheile abge- faſſet werden ſollen. Die Abtretung zu Be- ſcheidtiſchſachen iſt dadurch etwas vermindert, jedoch nicht ganz gehoben. Sie bleibt aber immer Urſache, daß haͤufig Beyſitzer in den Senatsſtun- den unbeſchaͤfftiget bleiben, und die Senate doch nie, wie es die Abſicht des Reichsſchluſſes war, aus einerley Perſonen beſtehen, weil es einem je- den, der ſeine Relation geendiget hat, zur Pflicht gemacht iſt, an den Beſcheidtiſch abzutreten.) Uebrigens hatte der Reichsſchluß offenbar zur Hauptabſicht genommen, fuͤrs kuͤnftige zu verhuͤ- ten, daß das Directorium weder durch Erkuͤn- ſtelung der Senate zu einzelnen Sachen noch ſonſt mehr ungeſetzmaͤßigen Einfluß auf die Entſcheidung einzelner Rechtsſachen haben koͤnnte. Zu dem Ende ſollte die Vertheilung der Acten unter den drey Senaten durch das Loos, in jedem Senate aber die Perſon des Referenten vom Cammerrich- ter beſtimmt werden. Sodann ſollte nicht wie bisher von der Vorſchrift des Cammerrichters ab- hangen, welcher Beyſitzer, und welche Sache er jedesmal vortragen ſollte; ſondern in der perſoͤn- lichen Ordnung der Referenten ſollte die Reihe nach ihrem Range gehalten, oder ein ſo genannter Tur- nus beobachtet werden; fuͤr die vorzutragenden Sa- VIII. P. Entw. d. Staatsverf. Th. III. L

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787, S. 161. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung03_1787/195>, abgerufen am 02.05.2024.