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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.

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XIII. Joseph II. 1764-1786.
niemals aber mehr als 6. Beysitzer zu Beurthei-
lung einer Sache gelaßen wurden.


VII.

Verschiedene Reichsstände waren bey Abfas-
sung des Reichsgutachtens der Meynung gewesen,
daß man zu Vermeidung aller Künsteleyen den bis-
herigen Unterschied zwischen gerichtlichen und
aussergerichtlichen Senaten
ganz aufheben,
und alle Sachen ohne Unterschied in einerley Se-
naten vornehmen laßen sollte; nur mit der einzi-
gen Einschränkung, daß, wenn wegen Krankheit
oder anderer Abhaltung in einem Senate weniger
als sechs Beysitzer gegenwärtig wären, alsdann
keine Endurtheile sondern nur Bescheide oder La-
dungen u. d. gl. erkannt werden sollten. Allein
einige Stimmen hatten darauf angetragen, daß
Bescheide und aussergerichtliche Erkenntnisse, wenn
sie Reichsstände beträfen, niemals von wenigern,
aber auch nicht von mehreren als sechs Beysitzern,
Privatsachen aber nur von vier Beysitzern erörtert
werden sollten. In solchen Fällen sollten also über-
schießende Beysitzer eines Senates aus demselben
abtreten, und an einem besonderen sogenannten
Bescheidtische solche Bescheide abfassen, die nur
die äußerliche Form des Processes betreffen, als
wo z. B. von Fristsuchungen, Ungehorsamsbe-
schuldigungen u. d. gl. die Rede ist. Hierüber
haben sich ganz natürlich neue Schwierigkeiten und
Anstöße hervorgethan, die nun von neuem einer
Erledigung von Seiten der gesetzgebenden Gewalt
bedürfen. (Man will bemerkt haben, daß dieser
Anstände wegen seit dem Jahre 1782. von den
nunmehrigen 25. Beysitzern noch weniger Rechts-
sachen, oder doch nicht mehrere, als vorher von

17.

XIII. Joſeph II. 1764-1786.
niemals aber mehr als 6. Beyſitzer zu Beurthei-
lung einer Sache gelaßen wurden.


VII.

Verſchiedene Reichsſtaͤnde waren bey Abfaſ-
ſung des Reichsgutachtens der Meynung geweſen,
daß man zu Vermeidung aller Kuͤnſteleyen den bis-
herigen Unterſchied zwiſchen gerichtlichen und
auſſergerichtlichen Senaten
ganz aufheben,
und alle Sachen ohne Unterſchied in einerley Se-
naten vornehmen laßen ſollte; nur mit der einzi-
gen Einſchraͤnkung, daß, wenn wegen Krankheit
oder anderer Abhaltung in einem Senate weniger
als ſechs Beyſitzer gegenwaͤrtig waͤren, alsdann
keine Endurtheile ſondern nur Beſcheide oder La-
dungen u. d. gl. erkannt werden ſollten. Allein
einige Stimmen hatten darauf angetragen, daß
Beſcheide und auſſergerichtliche Erkenntniſſe, wenn
ſie Reichsſtaͤnde betraͤfen, niemals von wenigern,
aber auch nicht von mehreren als ſechs Beyſitzern,
Privatſachen aber nur von vier Beyſitzern eroͤrtert
werden ſollten. In ſolchen Faͤllen ſollten alſo uͤber-
ſchießende Beyſitzer eines Senates aus demſelben
abtreten, und an einem beſonderen ſogenannten
Beſcheidtiſche ſolche Beſcheide abfaſſen, die nur
die aͤußerliche Form des Proceſſes betreffen, als
wo z. B. von Friſtſuchungen, Ungehorſamsbe-
ſchuldigungen u. d. gl. die Rede iſt. Hieruͤber
haben ſich ganz natuͤrlich neue Schwierigkeiten und
Anſtoͤße hervorgethan, die nun von neuem einer
Erledigung von Seiten der geſetzgebenden Gewalt
beduͤrfen. (Man will bemerkt haben, daß dieſer
Anſtaͤnde wegen ſeit dem Jahre 1782. von den
nunmehrigen 25. Beyſitzern noch weniger Rechts-
ſachen, oder doch nicht mehrere, als vorher von

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[160/0194] XIII. Joſeph II. 1764-1786. niemals aber mehr als 6. Beyſitzer zu Beurthei- lung einer Sache gelaßen wurden. Verſchiedene Reichsſtaͤnde waren bey Abfaſ- ſung des Reichsgutachtens der Meynung geweſen, daß man zu Vermeidung aller Kuͤnſteleyen den bis- herigen Unterſchied zwiſchen gerichtlichen und auſſergerichtlichen Senaten ganz aufheben, und alle Sachen ohne Unterſchied in einerley Se- naten vornehmen laßen ſollte; nur mit der einzi- gen Einſchraͤnkung, daß, wenn wegen Krankheit oder anderer Abhaltung in einem Senate weniger als ſechs Beyſitzer gegenwaͤrtig waͤren, alsdann keine Endurtheile ſondern nur Beſcheide oder La- dungen u. d. gl. erkannt werden ſollten. Allein einige Stimmen hatten darauf angetragen, daß Beſcheide und auſſergerichtliche Erkenntniſſe, wenn ſie Reichsſtaͤnde betraͤfen, niemals von wenigern, aber auch nicht von mehreren als ſechs Beyſitzern, Privatſachen aber nur von vier Beyſitzern eroͤrtert werden ſollten. In ſolchen Faͤllen ſollten alſo uͤber- ſchießende Beyſitzer eines Senates aus demſelben abtreten, und an einem beſonderen ſogenannten Beſcheidtiſche ſolche Beſcheide abfaſſen, die nur die aͤußerliche Form des Proceſſes betreffen, als wo z. B. von Friſtſuchungen, Ungehorſamsbe- ſchuldigungen u. d. gl. die Rede iſt. Hieruͤber haben ſich ganz natuͤrlich neue Schwierigkeiten und Anſtoͤße hervorgethan, die nun von neuem einer Erledigung von Seiten der geſetzgebenden Gewalt beduͤrfen. (Man will bemerkt haben, daß dieſer Anſtaͤnde wegen ſeit dem Jahre 1782. von den nunmehrigen 25. Beyſitzern noch weniger Rechts- ſachen, oder doch nicht mehrere, als vorher von 17.

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787, S. 160. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung03_1787/194>, abgerufen am 02.05.2024.