Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.

Bild:
<< vorherige Seite

XIII. Joseph II. 1764-1786.
der Stellen mit vorgelegt wurden (y). So kam
die Sache endlich zur Berathschlagung am Reichs-
tage, wo am 23. Oct. 1775. ein Reichsgutach-
ten abgefasset wurde, das mittelst der kaiserlichen
Genehmigung am 15. Dec. 1775. die Kraft eines
verbindlichen Reichsschlusses erlangte. Vermöge
dessen sollte nunmehr die Zahl der Beysitzer bis
auf 25. würklich ergänzt werden. Und in der in-
neren Einrichtung des Cammergerichts, insonder-
heit was die Eintheilung der Senate und das
Directorium betrifft, wurden verschiedene erhebli-
che neue Bestimmungen gemacht; deren Vollzie-
hung jedoch bis auf den heutigen Tag noch nicht
völlig erlediget ist.


XX.

Ein Hauptgeschäfft, das man noch von der
Visitation erwartete, sollte in Berichtigung des
schon im Jahre 1613. gedruckten Concepts der
Cammergerichtsordnung
bestehen. Um sich hier-
zu desto besser in Stand zu setzen hatte die Visita-
tion bald anfangs sechs Beysitzern des Cammer-
gerichts von beiden Religionen aufgetragen, vor-
läufig ihre Bemerkungen und Vorschläge darüber
zusammen zu tragen. Einen derselben ausgenom-
men, der inzwischen mit Tode abgieng, haben
diese Beysitzer des Cammergerichts ihre Arbeit so
weit vollbracht, daß nun nur die Visitation noch
die letzte Hand anzulegen gehabt hätte, um das
Werk an Kaiser und Reich zur völligen Berichti-
gung gelangen zu laßen. Allein viele andere Ar-
beiten ließen die Visitation zu diesem Geschäffte
nicht kommen, und endlich erfolgte eine plötzliche

Tren-
(y) Meine Litteratur des Staatsrechts Th. 2.
S. 183-185.

XIII. Joſeph II. 1764-1786.
der Stellen mit vorgelegt wurden (y). So kam
die Sache endlich zur Berathſchlagung am Reichs-
tage, wo am 23. Oct. 1775. ein Reichsgutach-
ten abgefaſſet wurde, das mittelſt der kaiſerlichen
Genehmigung am 15. Dec. 1775. die Kraft eines
verbindlichen Reichsſchluſſes erlangte. Vermoͤge
deſſen ſollte nunmehr die Zahl der Beyſitzer bis
auf 25. wuͤrklich ergaͤnzt werden. Und in der in-
neren Einrichtung des Cammergerichts, inſonder-
heit was die Eintheilung der Senate und das
Directorium betrifft, wurden verſchiedene erhebli-
che neue Beſtimmungen gemacht; deren Vollzie-
hung jedoch bis auf den heutigen Tag noch nicht
voͤllig erlediget iſt.


XX.

Ein Hauptgeſchaͤfft, das man noch von der
Viſitation erwartete, ſollte in Berichtigung des
ſchon im Jahre 1613. gedruckten Concepts der
Cammergerichtsordnung
beſtehen. Um ſich hier-
zu deſto beſſer in Stand zu ſetzen hatte die Viſita-
tion bald anfangs ſechs Beyſitzern des Cammer-
gerichts von beiden Religionen aufgetragen, vor-
laͤufig ihre Bemerkungen und Vorſchlaͤge daruͤber
zuſammen zu tragen. Einen derſelben ausgenom-
men, der inzwiſchen mit Tode abgieng, haben
dieſe Beyſitzer des Cammergerichts ihre Arbeit ſo
weit vollbracht, daß nun nur die Viſitation noch
die letzte Hand anzulegen gehabt haͤtte, um das
Werk an Kaiſer und Reich zur voͤlligen Berichti-
gung gelangen zu laßen. Allein viele andere Ar-
beiten ließen die Viſitation zu dieſem Geſchaͤffte
nicht kommen, und endlich erfolgte eine ploͤtzliche

Tren-
(y) Meine Litteratur des Staatsrechts Th. 2.
S. 183-185.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0172" n="138"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">XIII.</hi> Jo&#x017F;eph <hi rendition="#aq">II.</hi> 1764-1786.</fw><lb/>
der Stellen mit vorgelegt wurden <note place="foot" n="(y)">Meine Litteratur des Staatsrechts Th. 2.<lb/>
S. 183-185.</note>. So kam<lb/>
die Sache endlich zur Berath&#x017F;chlagung am Reichs-<lb/>
tage, wo am 23. Oct. 1775. ein Reichsgutach-<lb/>
ten abgefa&#x017F;&#x017F;et wurde, das mittel&#x017F;t der kai&#x017F;erlichen<lb/>
Genehmigung am 15. Dec. 1775. die Kraft eines<lb/>
verbindlichen Reichs&#x017F;chlu&#x017F;&#x017F;es erlangte. Vermo&#x0364;ge<lb/>
de&#x017F;&#x017F;en &#x017F;ollte nunmehr die Zahl der Bey&#x017F;itzer bis<lb/>
auf 25. wu&#x0364;rklich erga&#x0364;nzt werden. Und in der in-<lb/>
neren Einrichtung des Cammergerichts, in&#x017F;onder-<lb/>
heit was die Eintheilung der Senate und das<lb/>
Directorium betrifft, wurden ver&#x017F;chiedene erhebli-<lb/>
che neue Be&#x017F;timmungen gemacht; deren Vollzie-<lb/>
hung jedoch bis auf den heutigen Tag noch nicht<lb/>
vo&#x0364;llig erlediget i&#x017F;t.</p><lb/>
          <note place="left"> <hi rendition="#aq">XX.</hi> </note>
          <p>Ein Hauptge&#x017F;cha&#x0364;fft, das man noch von der<lb/>
Vi&#x017F;itation erwartete, &#x017F;ollte in Berichtigung des<lb/>
&#x017F;chon im Jahre 1613. gedruckten <hi rendition="#fr">Concepts der<lb/>
Cammergerichtsordnung</hi> be&#x017F;tehen. Um &#x017F;ich hier-<lb/>
zu de&#x017F;to be&#x017F;&#x017F;er in Stand zu &#x017F;etzen hatte die Vi&#x017F;ita-<lb/>
tion bald anfangs &#x017F;echs Bey&#x017F;itzern des Cammer-<lb/>
gerichts von beiden Religionen aufgetragen, vor-<lb/>
la&#x0364;ufig ihre Bemerkungen und Vor&#x017F;chla&#x0364;ge daru&#x0364;ber<lb/>
zu&#x017F;ammen zu tragen. Einen der&#x017F;elben ausgenom-<lb/>
men, der inzwi&#x017F;chen mit Tode abgieng, haben<lb/>
die&#x017F;e Bey&#x017F;itzer des Cammergerichts ihre Arbeit &#x017F;o<lb/>
weit vollbracht, daß nun nur die Vi&#x017F;itation noch<lb/>
die letzte Hand anzulegen gehabt ha&#x0364;tte, um das<lb/>
Werk an Kai&#x017F;er und Reich zur vo&#x0364;lligen Berichti-<lb/>
gung gelangen zu laßen. Allein viele andere Ar-<lb/>
beiten ließen die Vi&#x017F;itation zu die&#x017F;em Ge&#x017F;cha&#x0364;ffte<lb/>
nicht kommen, und endlich erfolgte eine plo&#x0364;tzliche<lb/>
<fw place="bottom" type="catch">Tren-</fw><lb/></p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[138/0172] XIII. Joſeph II. 1764-1786. der Stellen mit vorgelegt wurden (y). So kam die Sache endlich zur Berathſchlagung am Reichs- tage, wo am 23. Oct. 1775. ein Reichsgutach- ten abgefaſſet wurde, das mittelſt der kaiſerlichen Genehmigung am 15. Dec. 1775. die Kraft eines verbindlichen Reichsſchluſſes erlangte. Vermoͤge deſſen ſollte nunmehr die Zahl der Beyſitzer bis auf 25. wuͤrklich ergaͤnzt werden. Und in der in- neren Einrichtung des Cammergerichts, inſonder- heit was die Eintheilung der Senate und das Directorium betrifft, wurden verſchiedene erhebli- che neue Beſtimmungen gemacht; deren Vollzie- hung jedoch bis auf den heutigen Tag noch nicht voͤllig erlediget iſt. Ein Hauptgeſchaͤfft, das man noch von der Viſitation erwartete, ſollte in Berichtigung des ſchon im Jahre 1613. gedruckten Concepts der Cammergerichtsordnung beſtehen. Um ſich hier- zu deſto beſſer in Stand zu ſetzen hatte die Viſita- tion bald anfangs ſechs Beyſitzern des Cammer- gerichts von beiden Religionen aufgetragen, vor- laͤufig ihre Bemerkungen und Vorſchlaͤge daruͤber zuſammen zu tragen. Einen derſelben ausgenom- men, der inzwiſchen mit Tode abgieng, haben dieſe Beyſitzer des Cammergerichts ihre Arbeit ſo weit vollbracht, daß nun nur die Viſitation noch die letzte Hand anzulegen gehabt haͤtte, um das Werk an Kaiſer und Reich zur voͤlligen Berichti- gung gelangen zu laßen. Allein viele andere Ar- beiten ließen die Viſitation zu dieſem Geſchaͤffte nicht kommen, und endlich erfolgte eine ploͤtzliche Tren- (y) Meine Litteratur des Staatsrechts Th. 2. S. 183-185.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung03_1787
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung03_1787/172
Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787, S. 138. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung03_1787/172>, abgerufen am 02.05.2024.