Trennung der ganzen Visitation, ohne daß weder das Concept von derselben berichtiget, noch ein sonst gewöhnlicher Visitationsabschied zu Stande gebracht war.
Die Arbeiten der Visitatoren vermehrte inson-XXI. derheit eine Art von Geschäfften, worüber wieder zu wünschen gewesen wäre, daß man erst von wegen der gesetzgebenden Gewalt nach vorgängi- ger reichstäglicher Berathschlagung eine nähere Bestimmung zum voraus gemacht hätte. Zu ei- ner Zeit, da die am Cammergerichte (1532.) ein- geführte Revision noch nicht im Gange war, hat- te der Reichsabschied 1530. die Verfügung ge- troffen: "Wo ein Reichsstand einigen Mangel oder Beschwerde hätte, daß ihm vom Cammerge- richte ungebührlich begegnet wäre, sollte ein jeg- licher solche Beschwerde bey der Visitation anbrin- gen können, um darüber gebührliches Einsehen und Reformation zu thun" (z). Damit mochte es damals wohl die Meynung haben, daß solche Beschwerden, dergleichen damals schon einige Reichsstände an den Reichstag gebracht hatten, doch schicklicher bey der Visitation, als am Reichs- tage, erörtert werden könnten. Als aber bald hernach (1532.) die ordentliche Revision eingefüh- ret wurde, verstand sich wenigstens, daß alle Be- schwerden in einzelnen Rechtssachen, welche im Revisionsgerichte ihre justitzmäßige Erörterung fin- den könnten, nicht für die Visitation gehörten, sondern hier nur andere Beschwerden über üble
Begeg-
(z) R. A. 1532. §. 94., C. G. O. 1555. Th. 1. Tit. 50. §. 5., Concept Th. 1. Tit. 64. §. 20.
2) C. G. Viſitation 1767-1776.
Trennung der ganzen Viſitation, ohne daß weder das Concept von derſelben berichtiget, noch ein ſonſt gewoͤhnlicher Viſitationsabſchied zu Stande gebracht war.
Die Arbeiten der Viſitatoren vermehrte inſon-XXI. derheit eine Art von Geſchaͤfften, woruͤber wieder zu wuͤnſchen geweſen waͤre, daß man erſt von wegen der geſetzgebenden Gewalt nach vorgaͤngi- ger reichstaͤglicher Berathſchlagung eine naͤhere Beſtimmung zum voraus gemacht haͤtte. Zu ei- ner Zeit, da die am Cammergerichte (1532.) ein- gefuͤhrte Reviſion noch nicht im Gange war, hat- te der Reichsabſchied 1530. die Verfuͤgung ge- troffen: ”Wo ein Reichsſtand einigen Mangel oder Beſchwerde haͤtte, daß ihm vom Cammerge- richte ungebuͤhrlich begegnet waͤre, ſollte ein jeg- licher ſolche Beſchwerde bey der Viſitation anbrin- gen koͤnnen, um daruͤber gebuͤhrliches Einſehen und Reformation zu thun” (z). Damit mochte es damals wohl die Meynung haben, daß ſolche Beſchwerden, dergleichen damals ſchon einige Reichsſtaͤnde an den Reichstag gebracht hatten, doch ſchicklicher bey der Viſitation, als am Reichs- tage, eroͤrtert werden koͤnnten. Als aber bald hernach (1532.) die ordentliche Reviſion eingefuͤh- ret wurde, verſtand ſich wenigſtens, daß alle Be- ſchwerden in einzelnen Rechtsſachen, welche im Reviſionsgerichte ihre juſtitzmaͤßige Eroͤrterung fin- den koͤnnten, nicht fuͤr die Viſitation gehoͤrten, ſondern hier nur andere Beſchwerden uͤber uͤble
Begeg-
(z) R. A. 1532. §. 94., C. G. O. 1555. Th. 1. Tit. 50. §. 5., Concept Th. 1. Tit. 64. §. 20.
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2) C. G. Viſitation 1767-1776.
Trennung der ganzen Viſitation, ohne daß weder
das Concept von derſelben berichtiget, noch ein
ſonſt gewoͤhnlicher Viſitationsabſchied zu Stande
gebracht war.
Die Arbeiten der Viſitatoren vermehrte inſon-
derheit eine Art von Geſchaͤfften, woruͤber wieder
zu wuͤnſchen geweſen waͤre, daß man erſt von
wegen der geſetzgebenden Gewalt nach vorgaͤngi-
ger reichstaͤglicher Berathſchlagung eine naͤhere
Beſtimmung zum voraus gemacht haͤtte. Zu ei-
ner Zeit, da die am Cammergerichte (1532.) ein-
gefuͤhrte Reviſion noch nicht im Gange war, hat-
te der Reichsabſchied 1530. die Verfuͤgung ge-
troffen: ”Wo ein Reichsſtand einigen Mangel
oder Beſchwerde haͤtte, daß ihm vom Cammerge-
richte ungebuͤhrlich begegnet waͤre, ſollte ein jeg-
licher ſolche Beſchwerde bey der Viſitation anbrin-
gen koͤnnen, um daruͤber gebuͤhrliches Einſehen
und Reformation zu thun” (z). Damit mochte
es damals wohl die Meynung haben, daß ſolche
Beſchwerden, dergleichen damals ſchon einige
Reichsſtaͤnde an den Reichstag gebracht hatten,
doch ſchicklicher bey der Viſitation, als am Reichs-
tage, eroͤrtert werden koͤnnten. Als aber bald
hernach (1532.) die ordentliche Reviſion eingefuͤh-
ret wurde, verſtand ſich wenigſtens, daß alle Be-
ſchwerden in einzelnen Rechtsſachen, welche im
Reviſionsgerichte ihre juſtitzmaͤßige Eroͤrterung fin-
den koͤnnten, nicht fuͤr die Viſitation gehoͤrten,
ſondern hier nur andere Beſchwerden uͤber uͤble
Begeg-
XXI.
(z) R. A. 1532. §. 94., C. G. O. 1555. Th. 1.
Tit. 50. §. 5., Concept Th. 1. Tit. 64. §. 20.
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787, S. 139. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung03_1787/173>, abgerufen am 23.07.2024.
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