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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.

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2) C. G. Visitation 1767-1776.
mergerichtliche Visitationswesen etc.", Mainz
1767. 4. (41/2 Bogen) gedruckt erschien (r), ließ
sich deutlich abnehmen, was jetzt für ein System
bey der ganzen Sache zum Grunde gelegt werden
sollte. Man glaubte, durch das bisherige Her-
kommen und die schon vorhandenen Gesetze sowohl
von älteren als neueren Zeiten sey alles, was zur
Ausführung der jetzt vorhabenden Visitation er-
forderlich sey, bereits hinlänglich bestimmt. Es
bedürfe also keiner weiteren reichstäglichen Be-
rathschlagung. Man konnte zwar nicht verken-
nen, daß es dreyerley sehr verschiedene Gegenstän-
de wären, die theils in Erörterung der Revisions-
sachen nach Art einer förmlichen Gerichtsstelle,
theils in der eigentlichen Visitation, um die Real-
und Personal-Mängel des Gerichts zu untersu-
chen und nach den schon vorhandenen Gesetzen her-
zustellen, theils in neuen gesetzlichen Vorschriften
und Verbesserungen, die in der Eigenschaft einer
ausserordentlichen Reichsdeputation geschehen könn-
ten, bestehen würden. Man beschrieb aber doch
die ganze Visitation als ein durch die Reichsgesetze
angeordnetes Gericht, und es zeigte sich bald bey
mehreren Gelegenheiten, daß man damit die Grund-
sätze zu verbinden suchte, daß hier alles auf der
kaiserlichen oberstrichterlichen Gewalt beruhe, die
überall nach Befinden den Ausschlag geben könne.

Die Visitation, hieß es, sey nicht vom Reichs-VI.
tage abhängig, sondern die dazu bestimmte Reichs-
deputation stelle Kaiser und Reich eben so gut vor,

wie
(r) Sie findet sich in der Sammlung der Acten-
stücke die Visitation des C. G. betreffend, Fort-
setz. 3. (1767.) S. 63-86.

2) C. G. Viſitation 1767-1776.
mergerichtliche Viſitationsweſen ꝛc.”, Mainz
1767. 4. (4½ Bogen) gedruckt erſchien (r), ließ
ſich deutlich abnehmen, was jetzt fuͤr ein Syſtem
bey der ganzen Sache zum Grunde gelegt werden
ſollte. Man glaubte, durch das bisherige Her-
kommen und die ſchon vorhandenen Geſetze ſowohl
von aͤlteren als neueren Zeiten ſey alles, was zur
Ausfuͤhrung der jetzt vorhabenden Viſitation er-
forderlich ſey, bereits hinlaͤnglich beſtimmt. Es
beduͤrfe alſo keiner weiteren reichstaͤglichen Be-
rathſchlagung. Man konnte zwar nicht verken-
nen, daß es dreyerley ſehr verſchiedene Gegenſtaͤn-
de waͤren, die theils in Eroͤrterung der Reviſions-
ſachen nach Art einer foͤrmlichen Gerichtsſtelle,
theils in der eigentlichen Viſitation, um die Real-
und Perſonal-Maͤngel des Gerichts zu unterſu-
chen und nach den ſchon vorhandenen Geſetzen her-
zuſtellen, theils in neuen geſetzlichen Vorſchriften
und Verbeſſerungen, die in der Eigenſchaft einer
auſſerordentlichen Reichsdeputation geſchehen koͤnn-
ten, beſtehen wuͤrden. Man beſchrieb aber doch
die ganze Viſitation als ein durch die Reichsgeſetze
angeordnetes Gericht, und es zeigte ſich bald bey
mehreren Gelegenheiten, daß man damit die Grund-
ſaͤtze zu verbinden ſuchte, daß hier alles auf der
kaiſerlichen oberſtrichterlichen Gewalt beruhe, die
uͤberall nach Befinden den Ausſchlag geben koͤnne.

Die Viſitation, hieß es, ſey nicht vom Reichs-VI.
tage abhaͤngig, ſondern die dazu beſtimmte Reichs-
deputation ſtelle Kaiſer und Reich eben ſo gut vor,

wie
(r) Sie findet ſich in der Sammlung der Acten-
ſtuͤcke die Viſitation des C. G. betreffend, Fort-
ſetz. 3. (1767.) S. 63-86.
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[125/0159] 2) C. G. Viſitation 1767-1776. mergerichtliche Viſitationsweſen ꝛc.”, Mainz 1767. 4. (4½ Bogen) gedruckt erſchien (r), ließ ſich deutlich abnehmen, was jetzt fuͤr ein Syſtem bey der ganzen Sache zum Grunde gelegt werden ſollte. Man glaubte, durch das bisherige Her- kommen und die ſchon vorhandenen Geſetze ſowohl von aͤlteren als neueren Zeiten ſey alles, was zur Ausfuͤhrung der jetzt vorhabenden Viſitation er- forderlich ſey, bereits hinlaͤnglich beſtimmt. Es beduͤrfe alſo keiner weiteren reichstaͤglichen Be- rathſchlagung. Man konnte zwar nicht verken- nen, daß es dreyerley ſehr verſchiedene Gegenſtaͤn- de waͤren, die theils in Eroͤrterung der Reviſions- ſachen nach Art einer foͤrmlichen Gerichtsſtelle, theils in der eigentlichen Viſitation, um die Real- und Perſonal-Maͤngel des Gerichts zu unterſu- chen und nach den ſchon vorhandenen Geſetzen her- zuſtellen, theils in neuen geſetzlichen Vorſchriften und Verbeſſerungen, die in der Eigenſchaft einer auſſerordentlichen Reichsdeputation geſchehen koͤnn- ten, beſtehen wuͤrden. Man beſchrieb aber doch die ganze Viſitation als ein durch die Reichsgeſetze angeordnetes Gericht, und es zeigte ſich bald bey mehreren Gelegenheiten, daß man damit die Grund- ſaͤtze zu verbinden ſuchte, daß hier alles auf der kaiſerlichen oberſtrichterlichen Gewalt beruhe, die uͤberall nach Befinden den Ausſchlag geben koͤnne. Die Viſitation, hieß es, ſey nicht vom Reichs- tage abhaͤngig, ſondern die dazu beſtimmte Reichs- deputation ſtelle Kaiſer und Reich eben ſo gut vor, wie VI. (r) Sie findet ſich in der Sammlung der Acten- ſtuͤcke die Viſitation des C. G. betreffend, Fort- ſetz. 3. (1767.) S. 63-86.

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787, S. 125. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung03_1787/159>, abgerufen am 02.05.2024.