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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.

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2) C. G. Visitation 1767-1776.
konnte Joseph seine ganze Thätigkeit noch der kai-
serlichen Regierung widmen. Davon hatte selbst
der Reichshofrath die ersten Früchte zu genießen,
da eine am 5. Apr. 1766. an denselben erlaßene Ver-
ordnung manche für die Rechtspflege dieses höch-
sten Reichsgerichts überaus heilsame Verfügung
enthielt, die zum Theil noch bis auf den heutigen
Tag ihre volle Wirksamkeit erhalten hat.

Wegen der Cammergerichtsvisitation hatteIII.
das churfürstliche Collegium schon in der Wahlcapi-
tulation Carls des VII. darauf angetragen, daß die-
selbe, wie sie vermöge des jüngsten Reichsabschie-
des schon im Jahre 1654. hätte geschehen sollen,
nunmehr in Gang gebracht werden möchte. Weil
sich aber sowohl in Ansehung der dazu ernannten
Stände als sonst inzwischen vieles geändert hatte;
so war deshalb in der Wahlcapitulation vorerst nur
vorläufig ein und anderes provisorisch bestimmt,
zugleich aber vorbehalten worden, daß davon durch
ein kaiserliches Commissionsdecret dem Reiche Nach-
richt gegeben, und dessen weiteres Gutachten ein-
gezogen werden sollte (o). Wenn also gleich das-
jenige, was sowohl in dem jüngsten Reichsabschie-
de als anderen Reichsgesetzen schon geordnet war,
und was überdies die inzwischen in den Jahren
1707-1713. im Werke gewesene ganz außeror-
dentliche Visitation zur Instruction vom Reiche
erhalten hatte, zu einer guten Grundlage dienen
konnte; so blieb doch noch immer die Frage, was
von allem dem auf die jetzigen Umstände schicklich
seyn würde (p). Auch gab es noch eine Menge

Pun-
(o) Wahlcap. (1742.) Art. 17. §. 3-12.
(p) Wahlcap. (1742.) Art. 17. §. 6.

2) C. G. Viſitation 1767-1776.
konnte Joſeph ſeine ganze Thaͤtigkeit noch der kai-
ſerlichen Regierung widmen. Davon hatte ſelbſt
der Reichshofrath die erſten Fruͤchte zu genießen,
da eine am 5. Apr. 1766. an denſelben erlaßene Ver-
ordnung manche fuͤr die Rechtspflege dieſes hoͤch-
ſten Reichsgerichts uͤberaus heilſame Verfuͤgung
enthielt, die zum Theil noch bis auf den heutigen
Tag ihre volle Wirkſamkeit erhalten hat.

Wegen der Cammergerichtsviſitation hatteIII.
das churfuͤrſtliche Collegium ſchon in der Wahlcapi-
tulation Carls des VII. darauf angetragen, daß die-
ſelbe, wie ſie vermoͤge des juͤngſten Reichsabſchie-
des ſchon im Jahre 1654. haͤtte geſchehen ſollen,
nunmehr in Gang gebracht werden moͤchte. Weil
ſich aber ſowohl in Anſehung der dazu ernannten
Staͤnde als ſonſt inzwiſchen vieles geaͤndert hatte;
ſo war deshalb in der Wahlcapitulation vorerſt nur
vorlaͤufig ein und anderes proviſoriſch beſtimmt,
zugleich aber vorbehalten worden, daß davon durch
ein kaiſerliches Commiſſionsdecret dem Reiche Nach-
richt gegeben, und deſſen weiteres Gutachten ein-
gezogen werden ſollte (o). Wenn alſo gleich das-
jenige, was ſowohl in dem juͤngſten Reichsabſchie-
de als anderen Reichsgeſetzen ſchon geordnet war,
und was uͤberdies die inzwiſchen in den Jahren
1707-1713. im Werke geweſene ganz außeror-
dentliche Viſitation zur Inſtruction vom Reiche
erhalten hatte, zu einer guten Grundlage dienen
konnte; ſo blieb doch noch immer die Frage, was
von allem dem auf die jetzigen Umſtaͤnde ſchicklich
ſeyn wuͤrde (p). Auch gab es noch eine Menge

Pun-
(o) Wahlcap. (1742.) Art. 17. §. 3-12.
(p) Wahlcap. (1742.) Art. 17. §. 6.
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[123/0157] 2) C. G. Viſitation 1767-1776. konnte Joſeph ſeine ganze Thaͤtigkeit noch der kai- ſerlichen Regierung widmen. Davon hatte ſelbſt der Reichshofrath die erſten Fruͤchte zu genießen, da eine am 5. Apr. 1766. an denſelben erlaßene Ver- ordnung manche fuͤr die Rechtspflege dieſes hoͤch- ſten Reichsgerichts uͤberaus heilſame Verfuͤgung enthielt, die zum Theil noch bis auf den heutigen Tag ihre volle Wirkſamkeit erhalten hat. Wegen der Cammergerichtsviſitation hatte das churfuͤrſtliche Collegium ſchon in der Wahlcapi- tulation Carls des VII. darauf angetragen, daß die- ſelbe, wie ſie vermoͤge des juͤngſten Reichsabſchie- des ſchon im Jahre 1654. haͤtte geſchehen ſollen, nunmehr in Gang gebracht werden moͤchte. Weil ſich aber ſowohl in Anſehung der dazu ernannten Staͤnde als ſonſt inzwiſchen vieles geaͤndert hatte; ſo war deshalb in der Wahlcapitulation vorerſt nur vorlaͤufig ein und anderes proviſoriſch beſtimmt, zugleich aber vorbehalten worden, daß davon durch ein kaiſerliches Commiſſionsdecret dem Reiche Nach- richt gegeben, und deſſen weiteres Gutachten ein- gezogen werden ſollte (o). Wenn alſo gleich das- jenige, was ſowohl in dem juͤngſten Reichsabſchie- de als anderen Reichsgeſetzen ſchon geordnet war, und was uͤberdies die inzwiſchen in den Jahren 1707-1713. im Werke geweſene ganz außeror- dentliche Viſitation zur Inſtruction vom Reiche erhalten hatte, zu einer guten Grundlage dienen konnte; ſo blieb doch noch immer die Frage, was von allem dem auf die jetzigen Umſtaͤnde ſchicklich ſeyn wuͤrde (p). Auch gab es noch eine Menge Pun- III. (o) Wahlcap. (1742.) Art. 17. §. 3-12. (p) Wahlcap. (1742.) Art. 17. §. 6.

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787, S. 123. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung03_1787/157>, abgerufen am 02.05.2024.