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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.

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XII. Franz der I. 1748-1764.
schehen könne. Erst nachher wurde gedachter Prinz
unter die Reichsgeneralität aufgenommen.


XIV.

Eigentlich soll zur Zeit eines Reichskrieges auch
noch ein besonderer Reichskriegsrath von beider-
ley Religionsverwandten angeordnet werden (e),
so jedoch nicht in Uebung ist. Die Angelegenhei-
ten des Krieges werden also gemeiniglich von eben
den Stellen dirigirt, welche von wegen der kaiser-
lichen Erblande dazu bestimmt sind. Sobald sich
das Reichskriegsheer versammlet hat, wird es für
Kaiser und Reich noch eigends in Pflicht genom-
men, auch mit besonderen Kriegsartikeln versehen.
Bey irgend außerordentlichen Vorfällen pflegt es
nicht an allerley Streitigkeiten zu fehlen.




V.
(e) Wahlcap. (1742.) Art. 4. §. 3.

XII. Franz der I. 1748-1764.
ſchehen koͤnne. Erſt nachher wurde gedachter Prinz
unter die Reichsgeneralitaͤt aufgenommen.


XIV.

Eigentlich ſoll zur Zeit eines Reichskrieges auch
noch ein beſonderer Reichskriegsrath von beider-
ley Religionsverwandten angeordnet werden (e),
ſo jedoch nicht in Uebung iſt. Die Angelegenhei-
ten des Krieges werden alſo gemeiniglich von eben
den Stellen dirigirt, welche von wegen der kaiſer-
lichen Erblande dazu beſtimmt ſind. Sobald ſich
das Reichskriegsheer verſammlet hat, wird es fuͤr
Kaiſer und Reich noch eigends in Pflicht genom-
men, auch mit beſonderen Kriegsartikeln verſehen.
Bey irgend außerordentlichen Vorfaͤllen pflegt es
nicht an allerley Streitigkeiten zu fehlen.




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[108/0142] XII. Franz der I. 1748-1764. ſchehen koͤnne. Erſt nachher wurde gedachter Prinz unter die Reichsgeneralitaͤt aufgenommen. Eigentlich ſoll zur Zeit eines Reichskrieges auch noch ein beſonderer Reichskriegsrath von beider- ley Religionsverwandten angeordnet werden (e), ſo jedoch nicht in Uebung iſt. Die Angelegenhei- ten des Krieges werden alſo gemeiniglich von eben den Stellen dirigirt, welche von wegen der kaiſer- lichen Erblande dazu beſtimmt ſind. Sobald ſich das Reichskriegsheer verſammlet hat, wird es fuͤr Kaiſer und Reich noch eigends in Pflicht genom- men, auch mit beſonderen Kriegsartikeln verſehen. Bey irgend außerordentlichen Vorfaͤllen pflegt es nicht an allerley Streitigkeiten zu fehlen. V. (e) Wahlcap. (1742.) Art. 4. §. 3.

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787, S. 108. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung03_1787/142>, abgerufen am 27.04.2024.