Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.5) Reichsverhandlungen 1758-1763. V. Verhandlungen über das Vorhaben den König in Preussen in die Acht zu erklären, und über einen Friedenscongreß zu Augsburg. Endlich geschlossener Friede zu Hubertsburg. 1758- 1763. I. Als es im Werk war unmittelbar in den drey Reichs- Gegen das Ende des Jahres 1758. war es imI. lische
5) Reichsverhandlungen 1758-1763. V. Verhandlungen uͤber das Vorhaben den Koͤnig in Preuſſen in die Acht zu erklaͤren, und uͤber einen Friedenscongreß zu Augsburg. Endlich geſchloſſener Friede zu Hubertsburg. 1758- 1763. I. Als es im Werk war unmittelbar in den drey Reichs- Gegen das Ende des Jahres 1758. war es imI. liſche
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5) Reichsverhandlungen 1758-1763.
V.
Verhandlungen uͤber das Vorhaben den Koͤnig
in Preuſſen in die Acht zu erklaͤren, und uͤber
einen Friedenscongreß zu Augsburg. Endlich
geſchloſſener Friede zu Hubertsburg. 1758-
1763.
I. Als es im Werk war unmittelbar in den drey Reichs-
collegien auf die Achtserklaͤrung des Koͤnigs in Preuſſen an-
zutragen; beſchloß das evangeliſche Corpus zur Aufrechthal-
tung der Wahlcapitulation in partes zu gehen. — II. Die-
ſen Schluß unternahm der Kaiſer vergeblich fuͤr nichtig zu
erklaͤren. — III. Zum Friedenscongreſſe, der zu Augsburg
gehalten werden ſollte, wollte das Reich ſich aufdringen, —
IV. und auf Beſtaͤtigung der vorigen Friedensſchluͤſſe, ohne
den Ryßwickiſchen davon auszunehmen, dringen. — Dar-
uͤber kam es wieder zur Trennung beider Religionstheile; —
und aus dem Congreſſe wurde nichts. — V. Dem Kriege
wurde inzwiſchen durch anderweitige Friedensſchluͤſſe, inſon-
derheit zu Paris und zu Hubertsburg, ein Ende gemacht.
Gegen das Ende des Jahres 1758. war es im
Werke, daß die Frage: ob der Koͤnig in
Preuſſen als Churfuͤrſt von Brandenburg we-
gen Landfriedensbruchs nicht in die Acht zu erklaͤ-
ren ſey? unmittelbar bey der geſammten Reichs-
verſammlung in den drey Reichscollegien zur Be-
rathſchlagung geſtellt werden ſollte; an ſtatt, daß
nach der im Jahre 1711. vergleichenen Stelle der
Wahlcapitulation erforderlich geweſen waͤre, daruͤ-
ber erſt eine aus den drey Reichscollegien nieder-
zuſetzende Reichsdeputation von gleichem Reli-
gionsverhaͤltniſſe urtheilen zu laßen. Um dieſe
Verordnung aufrecht zu erhalten faßte das evange-
liſche
I.
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