Wer von der Reichsgeneralität in KriegszeitenXII. dem Feldzuge beywohnt, hat aus der Reichsope- rationscasse den jedem Range zukommenden Sold, nebst den gewöhnlichen Rationen und Portionen für Pferde und Mannschaft zu erwarten. Außer- dem aber sind keine Vortheile damit verbunden. Nur im Range hat der Reichsgeneralfeldmarschall vor allen anderen, die eben den Character von an- deren Mächten führen, den Vorzug. (In vori- gen Zeiten wurde deswegen gemeiniglich dafür ge- sorgt, daß derjenige, dem das Haus Oesterreich seine Armeen anvertraute, auch die Stelle eines Reichsgeneralfeldmarschalls zu bekleiden bekam, z. B. Prinz Eugen von Savoyen, Prinz Carl von Lothringen etc.) Die übrigen gehen im Range nach dem Dienstalter mit denen von anderen Mäch- ten gleich. Im Jahre 1758. war es stark im Werke, daß der Reichsgeneralität ihre Winter- quartiere in Reichsstädten angewiesen werden soll- ten. Das gesammte reichsstädtische Collegium hat aber noch Mittel und Wege gefunden, das nicht zum Herkommen werden zu laßen (d).
Für jeden Reichskrieg kann doch noch imXIII. Reichsgutachten bestimmt werden, wer das Com- mando führen solle; wenn es nicht etwa der Vor- sorge des Kaisers überlaßen wird, wie es diesmal 1757. geschah. Hierüber entstand jedoch eine neue Frage, als der Kaiser für den Feldzug 1758. das Commando dem Prinzen Friedrich von Zweybrük- ken auftrug, ob einem Prinzen, der noch nicht zur Reichsgeneralität gehörte, ein solcher Auftrag ge-
sche-
(d) Teutsche Kriegscanzley 1758. Th. 3. S. 565. u. f.
4) Reichsexecutionskrieg 1757.
Wer von der Reichsgeneralitaͤt in KriegszeitenXII. dem Feldzuge beywohnt, hat aus der Reichsope- rationscaſſe den jedem Range zukommenden Sold, nebſt den gewoͤhnlichen Rationen und Portionen fuͤr Pferde und Mannſchaft zu erwarten. Außer- dem aber ſind keine Vortheile damit verbunden. Nur im Range hat der Reichsgeneralfeldmarſchall vor allen anderen, die eben den Character von an- deren Maͤchten fuͤhren, den Vorzug. (In vori- gen Zeiten wurde deswegen gemeiniglich dafuͤr ge- ſorgt, daß derjenige, dem das Haus Oeſterreich ſeine Armeen anvertraute, auch die Stelle eines Reichsgeneralfeldmarſchalls zu bekleiden bekam, z. B. Prinz Eugen von Savoyen, Prinz Carl von Lothringen ꝛc.) Die uͤbrigen gehen im Range nach dem Dienſtalter mit denen von anderen Maͤch- ten gleich. Im Jahre 1758. war es ſtark im Werke, daß der Reichsgeneralitaͤt ihre Winter- quartiere in Reichsſtaͤdten angewieſen werden ſoll- ten. Das geſammte reichsſtaͤdtiſche Collegium hat aber noch Mittel und Wege gefunden, das nicht zum Herkommen werden zu laßen (d).
Fuͤr jeden Reichskrieg kann doch noch imXIII. Reichsgutachten beſtimmt werden, wer das Com- mando fuͤhren ſolle; wenn es nicht etwa der Vor- ſorge des Kaiſers uͤberlaßen wird, wie es diesmal 1757. geſchah. Hieruͤber entſtand jedoch eine neue Frage, als der Kaiſer fuͤr den Feldzug 1758. das Commando dem Prinzen Friedrich von Zweybruͤk- ken auftrug, ob einem Prinzen, der noch nicht zur Reichsgeneralitaͤt gehoͤrte, ein ſolcher Auftrag ge-
ſche-
(d) Teutſche Kriegscanzley 1758. Th. 3. S. 565. u. f.
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4) Reichsexecutionskrieg 1757.
Wer von der Reichsgeneralitaͤt in Kriegszeiten
dem Feldzuge beywohnt, hat aus der Reichsope-
rationscaſſe den jedem Range zukommenden Sold,
nebſt den gewoͤhnlichen Rationen und Portionen
fuͤr Pferde und Mannſchaft zu erwarten. Außer-
dem aber ſind keine Vortheile damit verbunden.
Nur im Range hat der Reichsgeneralfeldmarſchall
vor allen anderen, die eben den Character von an-
deren Maͤchten fuͤhren, den Vorzug. (In vori-
gen Zeiten wurde deswegen gemeiniglich dafuͤr ge-
ſorgt, daß derjenige, dem das Haus Oeſterreich
ſeine Armeen anvertraute, auch die Stelle eines
Reichsgeneralfeldmarſchalls zu bekleiden bekam,
z. B. Prinz Eugen von Savoyen, Prinz Carl von
Lothringen ꝛc.) Die uͤbrigen gehen im Range
nach dem Dienſtalter mit denen von anderen Maͤch-
ten gleich. Im Jahre 1758. war es ſtark im
Werke, daß der Reichsgeneralitaͤt ihre Winter-
quartiere in Reichsſtaͤdten angewieſen werden ſoll-
ten. Das geſammte reichsſtaͤdtiſche Collegium hat
aber noch Mittel und Wege gefunden, das nicht
zum Herkommen werden zu laßen (d).
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Fuͤr jeden Reichskrieg kann doch noch im
Reichsgutachten beſtimmt werden, wer das Com-
mando fuͤhren ſolle; wenn es nicht etwa der Vor-
ſorge des Kaiſers uͤberlaßen wird, wie es diesmal
1757. geſchah. Hieruͤber entſtand jedoch eine neue
Frage, als der Kaiſer fuͤr den Feldzug 1758. das
Commando dem Prinzen Friedrich von Zweybruͤk-
ken auftrug, ob einem Prinzen, der noch nicht zur
Reichsgeneralitaͤt gehoͤrte, ein ſolcher Auftrag ge-
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787, S. 107. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung03_1787/141>, abgerufen am 05.07.2024.
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