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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.

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XII. Franz der I. 1748-1764.
hat zwar ein jeder Kreis die Generale zu ernen-
nen, welchen die Befehlshabung über die vom
ganzen Kreise zusammengestoßenen Kriegsvölker
anvertrauet wird. Da aber keiner derselben die
Befehlshabung über das Kriegsvolk eines an-
dern Kreises begehren kann, so bleibt noch für
das gesammte Reich übrig, eine eigne Reichsge-
neralität
anzuordnen, welcher über das ganze
Reichskriegsheer die Oberbefehlshabung anver-
trauet werden kann. Diese besteht eigentlich aus
vier Stellen, die in folgender Ordnung auf einan-
der folgen: Generalfeldmarschall, Generalfeld-
zeugmeister, General der Cavallerie, Generalfeld-
marschall-Lieutenant. Eine jede dieser Stellen
wird nach der Religionsgleichheit, also immer in
gerader Zahl, gemeiniglich zweyfach, zu Zeiten
auch wohl ein oder andere Stelle vierfach besetzt.


XI.

Ehedem geschah die Besetzung dieser Stellen
nicht anders, als zur Zeit eines Reichskrieges.
Als aber im Jahre 1727. eine Stelle erlediget
wurde, die der damalige Fürst von Oettingen auf
sein Ansuchen erhielt, welches das erste Beyspiel
in Friedenszeiten war; so ist es seitdem zum neue-
ren Herkommen geworden, daß auch währenden
Friedens sämmtliche Stellen der Reichsgeneralität
besetzt zu werden pflegen. So oft jetzt eine der-
selben erlediget wird, fehlt es gemeiniglich nicht
an mehreren Standespersonen, die sich darum be-
werben. Das förmliche Gesuch wird jedesmal
am Reichstage angebracht, wo ein Reichsgutach-
ten und dessen kaiserliche Genehmigung die Sache
entscheidet.


Wer

XII. Franz der I. 1748-1764.
hat zwar ein jeder Kreis die Generale zu ernen-
nen, welchen die Befehlshabung uͤber die vom
ganzen Kreiſe zuſammengeſtoßenen Kriegsvoͤlker
anvertrauet wird. Da aber keiner derſelben die
Befehlshabung uͤber das Kriegsvolk eines an-
dern Kreiſes begehren kann, ſo bleibt noch fuͤr
das geſammte Reich uͤbrig, eine eigne Reichsge-
neralitaͤt
anzuordnen, welcher uͤber das ganze
Reichskriegsheer die Oberbefehlshabung anver-
trauet werden kann. Dieſe beſteht eigentlich aus
vier Stellen, die in folgender Ordnung auf einan-
der folgen: Generalfeldmarſchall, Generalfeld-
zeugmeiſter, General der Cavallerie, Generalfeld-
marſchall-Lieutenant. Eine jede dieſer Stellen
wird nach der Religionsgleichheit, alſo immer in
gerader Zahl, gemeiniglich zweyfach, zu Zeiten
auch wohl ein oder andere Stelle vierfach beſetzt.


XI.

Ehedem geſchah die Beſetzung dieſer Stellen
nicht anders, als zur Zeit eines Reichskrieges.
Als aber im Jahre 1727. eine Stelle erlediget
wurde, die der damalige Fuͤrſt von Oettingen auf
ſein Anſuchen erhielt, welches das erſte Beyſpiel
in Friedenszeiten war; ſo iſt es ſeitdem zum neue-
ren Herkommen geworden, daß auch waͤhrenden
Friedens ſaͤmmtliche Stellen der Reichsgeneralitaͤt
beſetzt zu werden pflegen. So oft jetzt eine der-
ſelben erlediget wird, fehlt es gemeiniglich nicht
an mehreren Standesperſonen, die ſich darum be-
werben. Das foͤrmliche Geſuch wird jedesmal
am Reichstage angebracht, wo ein Reichsgutach-
ten und deſſen kaiſerliche Genehmigung die Sache
entſcheidet.


Wer
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[106/0140] XII. Franz der I. 1748-1764. hat zwar ein jeder Kreis die Generale zu ernen- nen, welchen die Befehlshabung uͤber die vom ganzen Kreiſe zuſammengeſtoßenen Kriegsvoͤlker anvertrauet wird. Da aber keiner derſelben die Befehlshabung uͤber das Kriegsvolk eines an- dern Kreiſes begehren kann, ſo bleibt noch fuͤr das geſammte Reich uͤbrig, eine eigne Reichsge- neralitaͤt anzuordnen, welcher uͤber das ganze Reichskriegsheer die Oberbefehlshabung anver- trauet werden kann. Dieſe beſteht eigentlich aus vier Stellen, die in folgender Ordnung auf einan- der folgen: Generalfeldmarſchall, Generalfeld- zeugmeiſter, General der Cavallerie, Generalfeld- marſchall-Lieutenant. Eine jede dieſer Stellen wird nach der Religionsgleichheit, alſo immer in gerader Zahl, gemeiniglich zweyfach, zu Zeiten auch wohl ein oder andere Stelle vierfach beſetzt. Ehedem geſchah die Beſetzung dieſer Stellen nicht anders, als zur Zeit eines Reichskrieges. Als aber im Jahre 1727. eine Stelle erlediget wurde, die der damalige Fuͤrſt von Oettingen auf ſein Anſuchen erhielt, welches das erſte Beyſpiel in Friedenszeiten war; ſo iſt es ſeitdem zum neue- ren Herkommen geworden, daß auch waͤhrenden Friedens ſaͤmmtliche Stellen der Reichsgeneralitaͤt beſetzt zu werden pflegen. So oft jetzt eine der- ſelben erlediget wird, fehlt es gemeiniglich nicht an mehreren Standesperſonen, die ſich darum be- werben. Das foͤrmliche Geſuch wird jedesmal am Reichstage angebracht, wo ein Reichsgutach- ten und deſſen kaiſerliche Genehmigung die Sache entſcheidet. Wer

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787, S. 106. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung03_1787/140>, abgerufen am 24.11.2024.