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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.

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4) Reichsexecutionskrieg 1757.

Das Geld, so übrigens nach einer gewissenIX.
Anzahl Römermonathe sowohl vom Reiche als von
einem jeden Kreise zur Zeit eines Reichskrieges be-
williget wird, bezahlt ein Reichsstand nicht aus
seinen Cammereinkünften, sondern erhebt es durch
Steuern von seinen Unterthanen, von denen auch
die Kosten zu Unterhaltung des Contingents bey-
getrieben werden. Für solche Reichsstände, die
nicht selbst Soldaten haben, pflegt auch wohl der
Kreis die Stellung und Unterhaltung ihres Con-
tingents zu übernehmen, und dagegen denselben
soviel Römermonathe mehr anzurechnen. -- So
betrug es z. B. dem Bisthume Basel im Jahre
1758. von Reichs wegen vermöge Reichsgutach-
tens vom 28. Aug. 20. Römermonathe, sodann
zum Oberrheinischen Kreise für die Kreiskriegscasse
34., und für das Contingent, so es hätte stellen
müßen, noch 77., zusammen 131. Römermona-
the. -- Für die Verpflegung des Paderborni-
schen Contingents, welche der Churfürst Clemens
August von Cölln als Bischof von Paderborn ei-
nem Juden Simon Baruch überlaßen hatte, hat
dieser noch erst vor kurzem eine große Summe von
der Paderbornischen Landschaft beym Reichshof-
rathe eingeklagt. -- Verschiedenen Ständen, die
im siebenjährigen Kriege ihr Contingent bey der
Reichsarmee nicht stellen können, sind noch nach
geendigtem Kriege von Wien aus beträchtliche
Rechnungen gemacht worden. (Soviel Gründe
mehr, obigen biedermännischen Wunsch zu wieder-
holen!)

Was endlich die zur Anführung eines Reichs-X.
kriegsheeres erforderliche Generalität anbetrifft, so

hat
G 5
4) Reichsexecutionskrieg 1757.

Das Geld, ſo uͤbrigens nach einer gewiſſenIX.
Anzahl Roͤmermonathe ſowohl vom Reiche als von
einem jeden Kreiſe zur Zeit eines Reichskrieges be-
williget wird, bezahlt ein Reichsſtand nicht aus
ſeinen Cammereinkuͤnften, ſondern erhebt es durch
Steuern von ſeinen Unterthanen, von denen auch
die Koſten zu Unterhaltung des Contingents bey-
getrieben werden. Fuͤr ſolche Reichsſtaͤnde, die
nicht ſelbſt Soldaten haben, pflegt auch wohl der
Kreis die Stellung und Unterhaltung ihres Con-
tingents zu uͤbernehmen, und dagegen denſelben
ſoviel Roͤmermonathe mehr anzurechnen. — So
betrug es z. B. dem Biſthume Baſel im Jahre
1758. von Reichs wegen vermoͤge Reichsgutach-
tens vom 28. Aug. 20. Roͤmermonathe, ſodann
zum Oberrheiniſchen Kreiſe fuͤr die Kreiskriegscaſſe
34., und fuͤr das Contingent, ſo es haͤtte ſtellen
muͤßen, noch 77., zuſammen 131. Roͤmermona-
the. — Fuͤr die Verpflegung des Paderborni-
ſchen Contingents, welche der Churfuͤrſt Clemens
Auguſt von Coͤlln als Biſchof von Paderborn ei-
nem Juden Simon Baruch uͤberlaßen hatte, hat
dieſer noch erſt vor kurzem eine große Summe von
der Paderborniſchen Landſchaft beym Reichshof-
rathe eingeklagt. — Verſchiedenen Staͤnden, die
im ſiebenjaͤhrigen Kriege ihr Contingent bey der
Reichsarmee nicht ſtellen koͤnnen, ſind noch nach
geendigtem Kriege von Wien aus betraͤchtliche
Rechnungen gemacht worden. (Soviel Gruͤnde
mehr, obigen biedermaͤnniſchen Wunſch zu wieder-
holen!)

Was endlich die zur Anfuͤhrung eines Reichs-X.
kriegsheeres erforderliche Generalitaͤt anbetrifft, ſo

hat
G 5
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[105/0139] 4) Reichsexecutionskrieg 1757. Das Geld, ſo uͤbrigens nach einer gewiſſen Anzahl Roͤmermonathe ſowohl vom Reiche als von einem jeden Kreiſe zur Zeit eines Reichskrieges be- williget wird, bezahlt ein Reichsſtand nicht aus ſeinen Cammereinkuͤnften, ſondern erhebt es durch Steuern von ſeinen Unterthanen, von denen auch die Koſten zu Unterhaltung des Contingents bey- getrieben werden. Fuͤr ſolche Reichsſtaͤnde, die nicht ſelbſt Soldaten haben, pflegt auch wohl der Kreis die Stellung und Unterhaltung ihres Con- tingents zu uͤbernehmen, und dagegen denſelben ſoviel Roͤmermonathe mehr anzurechnen. — So betrug es z. B. dem Biſthume Baſel im Jahre 1758. von Reichs wegen vermoͤge Reichsgutach- tens vom 28. Aug. 20. Roͤmermonathe, ſodann zum Oberrheiniſchen Kreiſe fuͤr die Kreiskriegscaſſe 34., und fuͤr das Contingent, ſo es haͤtte ſtellen muͤßen, noch 77., zuſammen 131. Roͤmermona- the. — Fuͤr die Verpflegung des Paderborni- ſchen Contingents, welche der Churfuͤrſt Clemens Auguſt von Coͤlln als Biſchof von Paderborn ei- nem Juden Simon Baruch uͤberlaßen hatte, hat dieſer noch erſt vor kurzem eine große Summe von der Paderborniſchen Landſchaft beym Reichshof- rathe eingeklagt. — Verſchiedenen Staͤnden, die im ſiebenjaͤhrigen Kriege ihr Contingent bey der Reichsarmee nicht ſtellen koͤnnen, ſind noch nach geendigtem Kriege von Wien aus betraͤchtliche Rechnungen gemacht worden. (Soviel Gruͤnde mehr, obigen biedermaͤnniſchen Wunſch zu wieder- holen!) IX. Was endlich die zur Anfuͤhrung eines Reichs- kriegsheeres erforderliche Generalitaͤt anbetrifft, ſo hat X. G 5

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787, S. 105. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung03_1787/139>, abgerufen am 27.04.2024.