Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.XII. Franz der I. 1748-1764. den seyn. Das ist aber durch eine besondere Ver-fügung der kaiserlichen Wahlcapitulation abgestellt worden (c). Vermöge eben der Stelle sollen auch ohne Bewilligung des Reichs keine Com- pensationen gestattet werden; insonderheit nicht mit kaiserlichen Privatgeldern und Schulden, wie sonst manchmal Rückstände ehemals versprochener Oesterreichischen Subsidiengelder in Gegenrech- nung gebracht wurden. Zu Zeiten gibt es Ge- genforderungen an das Reich selber, die aber auch ohne des Reichs Bewilligung keine Compensation begründen sollen. VIII. (Eines der neuesten Beyspiele dieser Art hat Das (c) Wahlcap. (1742.) Art. 5. §. 8.
XII. Franz der I. 1748-1764. den ſeyn. Das iſt aber durch eine beſondere Ver-fuͤgung der kaiſerlichen Wahlcapitulation abgeſtellt worden (c). Vermoͤge eben der Stelle ſollen auch ohne Bewilligung des Reichs keine Com- penſationen geſtattet werden; inſonderheit nicht mit kaiſerlichen Privatgeldern und Schulden, wie ſonſt manchmal Ruͤckſtaͤnde ehemals verſprochener Oeſterreichiſchen Subſidiengelder in Gegenrech- nung gebracht wurden. Zu Zeiten gibt es Ge- genforderungen an das Reich ſelber, die aber auch ohne des Reichs Bewilligung keine Compenſation begruͤnden ſollen. VIII. (Eines der neueſten Beyſpiele dieſer Art hat Das (c) Wahlcap. (1742.) Art. 5. §. 8.
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XII. Franz der I. 1748-1764.
den ſeyn. Das iſt aber durch eine beſondere Ver-
fuͤgung der kaiſerlichen Wahlcapitulation abgeſtellt
worden (c). Vermoͤge eben der Stelle ſollen
auch ohne Bewilligung des Reichs keine Com-
penſationen geſtattet werden; inſonderheit nicht
mit kaiſerlichen Privatgeldern und Schulden, wie
ſonſt manchmal Ruͤckſtaͤnde ehemals verſprochener
Oeſterreichiſchen Subſidiengelder in Gegenrech-
nung gebracht wurden. Zu Zeiten gibt es Ge-
genforderungen an das Reich ſelber, die aber auch
ohne des Reichs Bewilligung keine Compenſation
begruͤnden ſollen.
(Eines der neueſten Beyſpiele dieſer Art hat
noch im Jahre 1783. ein koͤniglich Daͤniſches Me-
morial an den Reichstag gebracht. Zur Zeit des
Spaniſchen Succeſſionskrieges hatte der Reichs-
tag, weil die Gelder zur Reichsoperationscaſſe
ſaͤumig eingiengen, am 21. Jun. 1713. die Er-
klaͤrung von ſich gegeben: Der Prinz Eugen von
Savoyen (damaliger Befehlshaber der Armee)
koͤnne mit dem Frankfurter Wechſler Roſt, als
Caſſirer, unter Garantie des Reichs auf Vorſchuß
ſchließen, der aus den einkommenden Geldern wie-
der bezahlt werden ſollte. Beſage einer Berech-
nung der kaiſerlichen Hofkriegsbuchhalterey zu
Wien vom 24. Maͤrz 1733. hatte der Wechsler
Roſt damals noch 80361. Gulden 9. Kreuzer zu
fordern. Dieſe Forderung iſt an drey Erben ge-
kommen, wovon Ein Drittheil dem Koͤnige in
Daͤnemark cedirt worden iſt. Der Daͤniſche Hof
dringt alſo jetzt auf Zahlung, oder will ſich kuͤnf-
tige Compenſation von wegen Holſtein vorbehalten.)
Das
(c) Wahlcap. (1742.) Art. 5. §. 8.
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