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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.

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4) Reichsexecutionskrieg 1757.
monathe bewilliget. In vorigen Zeiten trug es
oft zu einem Feldzuge 90. Römermonathe; mehr
betrug es in diesem letzten ganzen Kriege nicht für
alle sechs bis sieben Feldzüge.

Zu Erhebung dieser Gelder pflegte man sonstVI.
in den verschiedenen Kreisen mehrere Legstädte
zu ernennen, und gewisse Reichspfennigmeister an-
zustellen. Das letztemal hat man auf eine ganz
einfache Art der Stadtkämmerey zu Regensburg
überlaßen, das Geld von jedem Reichsstande in
Empfang zu nehmen, und auf gehörige Anwei-
sung wieder auszuzahlen. Die Berechnung ge-
schah hernach durch einen von Zeit zu Zeit bekannt
gemachten Extract Stadt Regensburgischen Cas-
sebuches, worin sich jede Einnahme nach Ordnung
der Zeit genau verzeichnet fand (b). Die Ausga-
be ward nur in ganzen Summen angeführt, wie
sie meist unmittelbar an die Reichsgeneralität oder
auf deren Anweisung geschehen war. Eine wei-
tere Berechnung einzelner Posten, wozu das Geld
verwandt worden, welche nach der Wahlcapitula-
tion (Art. 5. §. 4.) erforderlich scheinen könnte, ist
nicht erfolget. Einmal ereignete sich doch ein Un-
fall, daß die Reichsoperationscasse durch einen
Einbruch ins Rathhaus zu Regensburg bestohlen
wurde.

In vorigen Zeiten mögen wohl von Befehls-VII.
habern oder Kriegscommissariaten der Reichsar-
mee auf ganze Kreise oder einzelne Reichsstände
wider ihren Willen Assignationen ausgestellt wor-

den
(b) Teutsche Kriegscanzley 1757. Th. 3. S. 15.
G 4

4) Reichsexecutionskrieg 1757.
monathe bewilliget. In vorigen Zeiten trug es
oft zu einem Feldzuge 90. Roͤmermonathe; mehr
betrug es in dieſem letzten ganzen Kriege nicht fuͤr
alle ſechs bis ſieben Feldzuͤge.

Zu Erhebung dieſer Gelder pflegte man ſonſtVI.
in den verſchiedenen Kreiſen mehrere Legſtaͤdte
zu ernennen, und gewiſſe Reichspfennigmeiſter an-
zuſtellen. Das letztemal hat man auf eine ganz
einfache Art der Stadtkaͤmmerey zu Regensburg
uͤberlaßen, das Geld von jedem Reichsſtande in
Empfang zu nehmen, und auf gehoͤrige Anwei-
ſung wieder auszuzahlen. Die Berechnung ge-
ſchah hernach durch einen von Zeit zu Zeit bekannt
gemachten Extract Stadt Regensburgiſchen Caſ-
ſebuches, worin ſich jede Einnahme nach Ordnung
der Zeit genau verzeichnet fand (b). Die Ausga-
be ward nur in ganzen Summen angefuͤhrt, wie
ſie meiſt unmittelbar an die Reichsgeneralitaͤt oder
auf deren Anweiſung geſchehen war. Eine wei-
tere Berechnung einzelner Poſten, wozu das Geld
verwandt worden, welche nach der Wahlcapitula-
tion (Art. 5. §. 4.) erforderlich ſcheinen koͤnnte, iſt
nicht erfolget. Einmal ereignete ſich doch ein Un-
fall, daß die Reichsoperationscaſſe durch einen
Einbruch ins Rathhaus zu Regensburg beſtohlen
wurde.

In vorigen Zeiten moͤgen wohl von Befehls-VII.
habern oder Kriegscommiſſariaten der Reichsar-
mee auf ganze Kreiſe oder einzelne Reichsſtaͤnde
wider ihren Willen Aſſignationen ausgeſtellt wor-

den
(b) Teutſche Kriegscanzley 1757. Th. 3. S. 15.
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[103/0137] 4) Reichsexecutionskrieg 1757. monathe bewilliget. In vorigen Zeiten trug es oft zu einem Feldzuge 90. Roͤmermonathe; mehr betrug es in dieſem letzten ganzen Kriege nicht fuͤr alle ſechs bis ſieben Feldzuͤge. Zu Erhebung dieſer Gelder pflegte man ſonſt in den verſchiedenen Kreiſen mehrere Legſtaͤdte zu ernennen, und gewiſſe Reichspfennigmeiſter an- zuſtellen. Das letztemal hat man auf eine ganz einfache Art der Stadtkaͤmmerey zu Regensburg uͤberlaßen, das Geld von jedem Reichsſtande in Empfang zu nehmen, und auf gehoͤrige Anwei- ſung wieder auszuzahlen. Die Berechnung ge- ſchah hernach durch einen von Zeit zu Zeit bekannt gemachten Extract Stadt Regensburgiſchen Caſ- ſebuches, worin ſich jede Einnahme nach Ordnung der Zeit genau verzeichnet fand (b). Die Ausga- be ward nur in ganzen Summen angefuͤhrt, wie ſie meiſt unmittelbar an die Reichsgeneralitaͤt oder auf deren Anweiſung geſchehen war. Eine wei- tere Berechnung einzelner Poſten, wozu das Geld verwandt worden, welche nach der Wahlcapitula- tion (Art. 5. §. 4.) erforderlich ſcheinen koͤnnte, iſt nicht erfolget. Einmal ereignete ſich doch ein Un- fall, daß die Reichsoperationscaſſe durch einen Einbruch ins Rathhaus zu Regensburg beſtohlen wurde. VI. In vorigen Zeiten moͤgen wohl von Befehls- habern oder Kriegscommiſſariaten der Reichsar- mee auf ganze Kreiſe oder einzelne Reichsſtaͤnde wider ihren Willen Aſſignationen ausgeſtellt wor- den VII. (b) Teutſche Kriegscanzley 1757. Th. 3. S. 15. G 4

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787, S. 103. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung03_1787/137>, abgerufen am 27.04.2024.