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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.

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XII. Franz der I. 1748-1764.
zen; -- daß bey jedem Bataillon zu Fortführung
dessen eigner Kriegsbedürfnisse ein wohlbespannter
Wagen nöthig sey; -- daß zu Nachführung der
Zelte noch besondere Wagen oder Tragpferde ge-
halten werden müßten, damit in Ermangelung
der Zelte der Soldat nicht unter freyem Himmel
zu liegen genöthiget, und so zu Grunde gerichtet
werde; -- daß bey jedem Bataillon zwey Feld-
stücke von durchgängig gleichem Calibre mit dazu
gehörigen Leuten und Artilleriepferden angestellt
werden müßten; -- hauptsächlich aber endlich,
daß auf die Conformität der Flinten und deren
Calibre zu sehen sey, "maßen darin (bey Roß-
"bach) solche Nachläßigkeit verspühret worden,
"daß von 100. Flinten kaum 20. Feuer gegeben
"haben." (So lange diesen und wer weiß wie
viel anderen hier nicht bemerkten Mängeln und
Gebrechen nicht abgeholfen ist, wird jeder Teut-
scher Biedermann schon aus diesen Umständen die
Wichtigkeit des Wunsches erkennen, daß das
heilige Römische Reich für Krieg in Gnaden be-
wahrt bleiben möge!)


V.

Zur Führung eines Reichskrieges gehöret aber
auch noch eine Reichsoperationscasse. Denn
wenn gleich ein jeder Reichsstand sein Contingent
unterhalten, und ein jeder Kreis für die Kosten
sorgen muß, welche die Generalität eines jeden
Kreises erfordert; so bleiben doch noch Ausgaben
für die Armee im Ganzen übrig, die von wegen
des gesammten Reichs bestritten werden müßen,
als für die Reichsgeneralität, den Generalstab,
Couriers, Estaffetten, Spionen u. s. w. Hierzu
wird nun jedesmal eine gewisse Anzahl Römer-

mona-

XII. Franz der I. 1748-1764.
zen; — daß bey jedem Bataillon zu Fortfuͤhrung
deſſen eigner Kriegsbeduͤrfniſſe ein wohlbeſpannter
Wagen noͤthig ſey; — daß zu Nachfuͤhrung der
Zelte noch beſondere Wagen oder Tragpferde ge-
halten werden muͤßten, damit in Ermangelung
der Zelte der Soldat nicht unter freyem Himmel
zu liegen genoͤthiget, und ſo zu Grunde gerichtet
werde; — daß bey jedem Bataillon zwey Feld-
ſtuͤcke von durchgaͤngig gleichem Calibre mit dazu
gehoͤrigen Leuten und Artilleriepferden angeſtellt
werden muͤßten; — hauptſaͤchlich aber endlich,
daß auf die Conformitaͤt der Flinten und deren
Calibre zu ſehen ſey, ”maßen darin (bey Roß-
„bach) ſolche Nachlaͤßigkeit verſpuͤhret worden,
„daß von 100. Flinten kaum 20. Feuer gegeben
„haben.” (So lange dieſen und wer weiß wie
viel anderen hier nicht bemerkten Maͤngeln und
Gebrechen nicht abgeholfen iſt, wird jeder Teut-
ſcher Biedermann ſchon aus dieſen Umſtaͤnden die
Wichtigkeit des Wunſches erkennen, daß das
heilige Roͤmiſche Reich fuͤr Krieg in Gnaden be-
wahrt bleiben moͤge!)


V.

Zur Fuͤhrung eines Reichskrieges gehoͤret aber
auch noch eine Reichsoperationscaſſe. Denn
wenn gleich ein jeder Reichsſtand ſein Contingent
unterhalten, und ein jeder Kreis fuͤr die Koſten
ſorgen muß, welche die Generalitaͤt eines jeden
Kreiſes erfordert; ſo bleiben doch noch Ausgaben
fuͤr die Armee im Ganzen uͤbrig, die von wegen
des geſammten Reichs beſtritten werden muͤßen,
als fuͤr die Reichsgeneralitaͤt, den Generalſtab,
Couriers, Eſtaffetten, Spionen u. ſ. w. Hierzu
wird nun jedesmal eine gewiſſe Anzahl Roͤmer-

mona-
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[102/0136] XII. Franz der I. 1748-1764. zen; — daß bey jedem Bataillon zu Fortfuͤhrung deſſen eigner Kriegsbeduͤrfniſſe ein wohlbeſpannter Wagen noͤthig ſey; — daß zu Nachfuͤhrung der Zelte noch beſondere Wagen oder Tragpferde ge- halten werden muͤßten, damit in Ermangelung der Zelte der Soldat nicht unter freyem Himmel zu liegen genoͤthiget, und ſo zu Grunde gerichtet werde; — daß bey jedem Bataillon zwey Feld- ſtuͤcke von durchgaͤngig gleichem Calibre mit dazu gehoͤrigen Leuten und Artilleriepferden angeſtellt werden muͤßten; — hauptſaͤchlich aber endlich, daß auf die Conformitaͤt der Flinten und deren Calibre zu ſehen ſey, ”maßen darin (bey Roß- „bach) ſolche Nachlaͤßigkeit verſpuͤhret worden, „daß von 100. Flinten kaum 20. Feuer gegeben „haben.” (So lange dieſen und wer weiß wie viel anderen hier nicht bemerkten Maͤngeln und Gebrechen nicht abgeholfen iſt, wird jeder Teut- ſcher Biedermann ſchon aus dieſen Umſtaͤnden die Wichtigkeit des Wunſches erkennen, daß das heilige Roͤmiſche Reich fuͤr Krieg in Gnaden be- wahrt bleiben moͤge!) Zur Fuͤhrung eines Reichskrieges gehoͤret aber auch noch eine Reichsoperationscaſſe. Denn wenn gleich ein jeder Reichsſtand ſein Contingent unterhalten, und ein jeder Kreis fuͤr die Koſten ſorgen muß, welche die Generalitaͤt eines jeden Kreiſes erfordert; ſo bleiben doch noch Ausgaben fuͤr die Armee im Ganzen uͤbrig, die von wegen des geſammten Reichs beſtritten werden muͤßen, als fuͤr die Reichsgeneralitaͤt, den Generalſtab, Couriers, Eſtaffetten, Spionen u. ſ. w. Hierzu wird nun jedesmal eine gewiſſe Anzahl Roͤmer- mona-

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787, S. 102. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung03_1787/136>, abgerufen am 27.04.2024.