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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.

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4) Reichsexecutionskrieg 1757.

Ferner wird dem gemeinen Mann seine Löh-III.
nung weder zu einerley Zeit noch auf gleichen Fuß
gereicht; woraus die unvermeidliche Unordnung
erwächst, daß derjenige, welcher weniger, als sein
Camerad bekömmt, übel zufrieden ist, und an-
dere, welche gar das Geld auf ganze Wochen oder
Monathe auf einmal empfangen, solches in wenig
Tagen versaufen, und sich hernach auf Stehlen
und Marodiren legen. Auch hat meist ein jeder
Kreis, wo nicht gar ein jeder Reichsstand sein
eignes Hospital, so daß die Kranken und Verwun-
deten meist in ganz entlegenen Dörfern zerstreuet
sind, und darüber oft ganz verlohren gehen, oder
auch zu Ausschweifungen und Erpressungen ver-
anlaßt werden."

Noch hat man bemerkt, daß es zu bessererIV.
Einrichtung der Reichsarmee nothwendig sey, "den
Regiments-Commandanten die nöthige Auctorität
beyzulegen, damit sie untüchtige oder sonst im
Dienste nachläßige Adjudanten, Fouriers und
Officiers abschaffen, auch insonderheit die Oberof-
ficiers ohne weitere Rückfrage mit aller Strenge
zu ihrer Kriegsschuldigkeit anhalten könnten;" --
ingleichen, daß es die Nothdurft erfordere, für
jedes Regiment eine Anzahl kleiner Mondirung,
als Schuhe, Sohlen, Strümpfe etc. allemal in der
Nähe bey der Armee zur Hand zu haben; -- daß
bey jedem Bataillon das fast täglich nöthige
Schanzzeug angeschafft werden müßte, damit nicht
nöthig sey, es mit Gewalt und Excessen aus den
Dörfern zu nehmen, und die Truppen im Mar-
sche aufzuhalten, oder wegen Abganges der nöthi-
gen Verschanzung der größten Gefahr auszusez-

zen;
G 3
4) Reichsexecutionskrieg 1757.

Ferner wird dem gemeinen Mann ſeine Loͤh-III.
nung weder zu einerley Zeit noch auf gleichen Fuß
gereicht; woraus die unvermeidliche Unordnung
erwaͤchſt, daß derjenige, welcher weniger, als ſein
Camerad bekoͤmmt, uͤbel zufrieden iſt, und an-
dere, welche gar das Geld auf ganze Wochen oder
Monathe auf einmal empfangen, ſolches in wenig
Tagen verſaufen, und ſich hernach auf Stehlen
und Marodiren legen. Auch hat meiſt ein jeder
Kreis, wo nicht gar ein jeder Reichsſtand ſein
eignes Hoſpital, ſo daß die Kranken und Verwun-
deten meiſt in ganz entlegenen Doͤrfern zerſtreuet
ſind, und daruͤber oft ganz verlohren gehen, oder
auch zu Ausſchweifungen und Erpreſſungen ver-
anlaßt werden.”

Noch hat man bemerkt, daß es zu beſſererIV.
Einrichtung der Reichsarmee nothwendig ſey, ”den
Regiments-Commandanten die noͤthige Auctoritaͤt
beyzulegen, damit ſie untuͤchtige oder ſonſt im
Dienſte nachlaͤßige Adjudanten, Fouriers und
Officiers abſchaffen, auch inſonderheit die Oberof-
ficiers ohne weitere Ruͤckfrage mit aller Strenge
zu ihrer Kriegsſchuldigkeit anhalten koͤnnten;” —
ingleichen, daß es die Nothdurft erfordere, fuͤr
jedes Regiment eine Anzahl kleiner Mondirung,
als Schuhe, Sohlen, Struͤmpfe ꝛc. allemal in der
Naͤhe bey der Armee zur Hand zu haben; — daß
bey jedem Bataillon das faſt taͤglich noͤthige
Schanzzeug angeſchafft werden muͤßte, damit nicht
noͤthig ſey, es mit Gewalt und Exceſſen aus den
Doͤrfern zu nehmen, und die Truppen im Mar-
ſche aufzuhalten, oder wegen Abganges der noͤthi-
gen Verſchanzung der groͤßten Gefahr auszuſez-

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G 3
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[101/0135] 4) Reichsexecutionskrieg 1757. Ferner wird dem gemeinen Mann ſeine Loͤh- nung weder zu einerley Zeit noch auf gleichen Fuß gereicht; woraus die unvermeidliche Unordnung erwaͤchſt, daß derjenige, welcher weniger, als ſein Camerad bekoͤmmt, uͤbel zufrieden iſt, und an- dere, welche gar das Geld auf ganze Wochen oder Monathe auf einmal empfangen, ſolches in wenig Tagen verſaufen, und ſich hernach auf Stehlen und Marodiren legen. Auch hat meiſt ein jeder Kreis, wo nicht gar ein jeder Reichsſtand ſein eignes Hoſpital, ſo daß die Kranken und Verwun- deten meiſt in ganz entlegenen Doͤrfern zerſtreuet ſind, und daruͤber oft ganz verlohren gehen, oder auch zu Ausſchweifungen und Erpreſſungen ver- anlaßt werden.” III. Noch hat man bemerkt, daß es zu beſſerer Einrichtung der Reichsarmee nothwendig ſey, ”den Regiments-Commandanten die noͤthige Auctoritaͤt beyzulegen, damit ſie untuͤchtige oder ſonſt im Dienſte nachlaͤßige Adjudanten, Fouriers und Officiers abſchaffen, auch inſonderheit die Oberof- ficiers ohne weitere Ruͤckfrage mit aller Strenge zu ihrer Kriegsſchuldigkeit anhalten koͤnnten;” — ingleichen, daß es die Nothdurft erfordere, fuͤr jedes Regiment eine Anzahl kleiner Mondirung, als Schuhe, Sohlen, Struͤmpfe ꝛc. allemal in der Naͤhe bey der Armee zur Hand zu haben; — daß bey jedem Bataillon das faſt taͤglich noͤthige Schanzzeug angeſchafft werden muͤßte, damit nicht noͤthig ſey, es mit Gewalt und Exceſſen aus den Doͤrfern zu nehmen, und die Truppen im Mar- ſche aufzuhalten, oder wegen Abganges der noͤthi- gen Verſchanzung der groͤßten Gefahr auszuſez- zen; IV. G 3

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787, S. 101. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung03_1787/135>, abgerufen am 27.04.2024.